{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_319-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"IV ZR 319/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen (ABU)/Klausel 65 zu den ABU Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den betei- ligten Verkehrskreisen umstritten ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 319/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Dezember 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen\n(ABU)/Klausel 65 zu den ABU\n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb\nzu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen\nVersicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber\nnicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten\nRechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den betei-\nligten Verkehrskreisen umstritten ist.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 10. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\n\ndem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln\n\nvom 13. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n\n35.108,25 \n\nGründe:\n\nI. Die Parteien sind Bauleistungsversicherer. Sie streiten darüber,\n\nwer von ihnen für einen beim Erweiterungsbau einer Kläranlage entstan-\n\ndenen Schaden Versicherungsschutz zu gewähren hat.\n\nDer S. -Verband M. -T. unterhielt als Auftraggeber\n\ndes Bauvorhabens bei der Beklagten eine Bauleistungsversicherung auf\n\nder Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversiche-\n\nrung von Unternehmerleistungen (ABU) mit der Klausel 65 zu den ABU\n\n(cid:0)\n\n(Text der ABU mit Klausel 65 in VerBAV 1974, 284 ff. und Prölss/Martin,\n\nVVG 26. Aufl. S. 2129 ff.). In der Klausel 65 mit der Überschrift \"Tiefbau-\n\nAuftraggeber als Versicherungsnehmer\" heißt es u.a. wie folgt:\n\n\"1. Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer, so wird Ent-\nschädigung nach den ABU für alle Schäden geleistet, die\nzu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der be-\nauftragten Unternehmer gehen, soweit nicht das Interesse\neinzelner Unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen ist.\n...\n\n 5. Für die Bildung der Versicherungssummen (§ 5 Nr. 1 bis 3\nABU) treten an die Stelle des Bauvertrages und der Bau-\nsumme die gesamten Bauleistungen und deren Herstel-\nlungskosten. Die Herstellungskosten schließen die Kosten\nvon Stundenlohnarbeiten und den Neuwert der durch die\nBauunternehmer gelieferten Baustoffe und Bauteile ein.\n...\"\n\nDer S. -Verband beauftragte die G. M. Ingenieur-\n\nbau GmbH als Hauptunternehmerin mit den Bauarbeiten. Diese schloß\n\nmit der B. und L. ........... GmbH (SBB) ei-\n\nnen Nachunternehmervertrag über die Stahlbetonarbeiten für die Rund-\n\nbecken. Die Hauptunternehmerin hatte keine Bauleistungsversicherung.\n\nDie Nachunternehmerin SBB unterhielt bei der Klägerin eine Baulei-\n\nstungsversicherung nach ABU mit der Zusatzbedingung 62. In § 11 der\n\nZusatzbedingung mit der Überschrift \"Versicherung durch den Auftrag-\n\ngeber\" ist in Nr. 1 vereinbart, daß kein Versicherungsschutz besteht, so-\n\nweit das Interesse des Versicherungsnehmers für einzelne Bauleistun-\n\ngen versichert ist\n\n\"a) nach den \"Allgemeinen Bedingungen für die Auftraggeber-\nversicherung von Gebäudeneubauten (ABN)\" durch einen\nVersicherungsvertrag des Auftraggebers,\n\n b) nach den ABU durch den Versicherungsvertrag eines Un-\nternehmers, der den Versicherungsnehmer des vorliegen-\nden Jahresvertrages mit den Bauleistungen beauftragt\nhat.\"\n\nAm 22. April 1998 kam es bei den Betonierarbeiten für ein Nach-\n\nklärbecken durch einen Riß in der Stahlschalung zu einem Schaden, der\n\nzu Lasten der SBB ging. Die Klägerin zahlte an die SBB unter Berück-\n\nsichtigung einer Selbstbeteilung 134.638,75 DM.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr diesen Betrag\n\nin voller Höhe erstatten. Durch die im Vertrag des S. -Verban-\n\ndes mit der Beklagten vereinbarte Klausel 65 sei auch das Interesse der\n\nSBB als Nachunternehmerin mitversichert und nicht, wie die Beklagte\n\nmeine, ausschließlich das Interesse der vom S. -V e rband un-\n\nmittelbar beauftragten Unternehmer. Deshalb sei sie - die Klägerin - ge-\n\ngenüber der SBB wegen der Subsidiaritätsklausel in § 11 Nr. 1 b der Zu-\n\nsatzbedingung 62 nicht eintrittspflichtig.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)\n\n(cid:2)(cid:6)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:2)\n\n(r + s 2003, 430) hat ihr in Höhe von 35.108,25 \n\n DM) statt-\n\ngegeben und die Revision nicht zugelassen.\n\nHiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit der sie\n\nnach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils erstrebt.\n\n(cid:0)\n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,\n\nweil die Beklagte den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 543\n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO nicht dargetan hat.\n\n1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß beide Parteien der SBB\n\ngegenüber zur Leistung verpflichtet waren und somit eine Doppelversi-\n\ncherung vorlag. Es hat der Klägerin deshalb einen Ausgleichsanspruch\n\nnach § 59 Abs. 2 VVG zugebilligt und der Klage etwa zur Hälfte stattge-\n\ngeben. Durch die Vereinbarung der Klausel 65 im Vertrag zwischen dem\n\nS. -Verband und der Beklagten seien die Interessen der Nach-\n\nunternehmer mitversichert. Die im Vertrag zwischen der Klägerin und der\n\nSBB vereinbarte Subsidiaritätsklausel greife nicht ein.\n\nZur Auslegung der Klausel 65, der die Beschwerde grundsätzliche\n\nBedeutung beimißt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Diese Klausel\n\nermögliche dem Tiefbau-Auftraggeber in Abänderung von § 3 Nr. 1 und 5\n\nder ABU als Versicherungsnehmer die Versicherung seines eigenen Ri-\n\nsikos und des Risikos seiner Auftragnehmer nach den ABU in den Berei-\n\nchen Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbau. Der Bauherr oder son-\n\nstige Auftraggeber könnten sich im Bereich des Hochbaus nach den All-\n\ngemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäude-\n\nneubauten durch Auftraggeber (ABN) versichern und das Interesse der\n\nAuftragnehmer und Handwerker einbeziehen. Schäden auf dem Gebiet\n\ndes Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbaus seien nach den ABN\n\nnicht versicherbar. Aus diesem Grund gebe die Vereinbarung der Klau-\n\nsel 65 zu den ABU die Möglichkeit der Versicherung des Tiefbau-\n\nAuftraggebers als Versicherungsnehmer im Hinblick auf sein eigenes Ri-\n\nsiko und das seiner Auftragnehmer. Soweit es in Nr. 1 der Klausel um\n\nSchäden gehe, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der\n\nbeauftragten Unternehmer gingen, seien damit auch die an Nachunter-\n\nnehmer vergebenen Leistungen erfaßt. Der Wortlaut der Klausel schrän-\n\nke die Anwendung nicht auf die Leistungen der unmittelbaren Auftrag-\n\nnehmer ein. Wäre eine solche Beschränkung gewollt, so hätte es nahe-\n\ngelegen, dies in der Weise zum Ausdruck zu bringen, daß nur Schäden\n\nbetroffen sein sollten, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder ei-\n\nnes von ihm beauftragten Unternehmers gingen. Auch Sinn und Zweck\n\nder Klausel 65 sprächen dafür, die Nachunternehmer einzubeziehen. Die\n\nKlausel habe den Sinn, die Versicherung auszudehnen vom Versiche-\n\nrungsnehmer auf die mit der Baumaßnahme beauftragten Unternehmer.\n\nWie bei den ABN solle das Interesse aller am Bau Beteiligten versichert\n\nwerden, soweit der Schaden zu ihren Lasten gehe. Es könne keinen\n\nUnterschied machen, ob der Unternehmer vom Bauherrn direkt oder als\n\nNachunternehmer beauftragt worden sei. Die Klausel 65 übernehme in\n\nNr. 1 dementsprechend die Formulierung aus § 3 Nr. 1 ABN. In den ABN\n\nseien neben den Interessen der Bauherren und sonstigen Auftraggeber\n\ndie Interessen der Auftragnehmer und Handwerker erfaßt. Daß der Bau-\n\nherr als Versicherungsnehmer unmittelbar nur Einfluß auf die Auswahl\n\ndes von ihm beauftragten Unternehmers habe und nicht auf den Nach-\n\nunternehmer, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Entscheidend sei,\n\ndaß das Risiko der Bauleistung bei dem abgesichert werden solle, bei\n\ndem es anfalle. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bauherr die\n\nBauleistungen direkt an einzelne Auftragnehmer oder Handwerker in\n\nAuftrag gebe oder einen Generalunternehmer dazwischen schalte. Die\n\nGefahr einer Veränderung der Risikostruktur bestehe nicht.\n\n2. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, daß dieser - vom Bundes-\n\ngerichtshof noch nicht entschiedenen - Auslegungsfrage grundsätzliche\n\nBedeutung zukommt.\n\na) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ge-\n\nfestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom\n\n27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1 und vom\n\n1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2 a und b = BGHZ\n\n152, 182, 190 ff. jeweils m.w.N.) zu, wenn sie eine entscheidungserheb-\n\nliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die\n\nsich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb\n\ndas abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-\n\nlung und Handhabung des Rechts berührt. Der Beschwerdeführer muß\n\ninsbesondere ausführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und\n\nvon welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und daß die\n\ntatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht\n\nnur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die All-\n\ngemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom\n\n27. März 2003 aaO unter II 1 d a.E. und Wenzel NJW 2002, 3353 unter II\n\n2).\n\nb) Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Auslegung\n\nder Klausel 65 zu den ABU über den konkreten Rechtsstreit hinaus in\n\nRechtsprechung und Rechtslehre umstritten und in ihren tatsächlichen\n\noder wirtschaftlichen Auswirkungen nicht nur für die Parteien, sondern\n\nauch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist. Auf dem Be-\n\nrufungsurteil entgegenstehende Ansichten in Literatur und Rechtspre-\n\nchung kann die Beschwerde nicht hinweisen. Sie legt auch nicht dar, daß\n\nandere Versicherer die Klausel ebenso wie sie verstehen und in der Pra-\n\nxis der Bauleistungsversicherung Zweifel über die Auslegung der Klausel\n\nbestehen und deshalb eine Klärung durch ein Urteil des Revisionsge-\n\nrichts erforderlich ist.\n\nZweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nsind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der vom Berufungsgericht her-\n\nangezogene Vergleich der Formulierung in § 3 Nr. 1 ABN, wonach Ent-\n\nschädigung geleistet wird für Schäden, die zu Lasten des Versiche-\n\nrungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, mit Nr. 1\n\nder Klausel 65 läßt es aus der Sicht der mit Bauleistungsversicherungen\n\nbefaßten Verkehrskreise (vgl. dazu Platen, Handbuch der Versicherung\n\nvon Bauleistungen, 3. Aufl. Rdn. 10.6.2) naheliegend erscheinen, den\n\nUmfang der durch beide Klauseln versicherten Interessen im selben Sin-\n\nne zu verstehen. Hierfür spricht auch, daß für die Bildung der Versiche-\n\nrungssumme sowohl nach Nr. 5 der Klausel 65 wie nach § 5 Nr. 1 und 2\n\nABN die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten maßge-\n\nbend sind. Zu § 3 ABN ist es einhellige, auch von der Beklagten geteilte\n\nAuffassung, daß das Interesse der Nachunternehmer mitversichert ist\n\n(Martin VW 1974, 1130 f.; Schirmer ZVersWiss 1981, 734 f., 738; Rehm,\n\nBauwesenversicherung, 2. Aufl. S. 141; Beck’scher VOB-Komm./\n\nRüßmann, B Anh. § 7 Rdn. 80, 83, 84).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_319-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/iv-zr-319-02","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_319-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_319-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/iv-zr-319-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_319-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:02:26.552945+00:00"}}