{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_318-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"IV ZR 318/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Februar 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ARB 75 § 4 (1) k Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 umfaßt nicht auch das Erwerbsri- siko (hier: Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 318/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n19. Februar 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nARB 75 § 4 (1) k\n\nDie Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 umfaßt nicht auch das Erwerbsri-\nsiko (hier: Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds).\n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nSeiffert und Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Februar 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Dezember\n\n2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der\n\nFeststellungsausspruch wie folgt lautet:\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,\n\nden Klägern für die Geltendmachung von Schadenser-\n\nsatzansprüchen aus deren Beteiligung an dem ge-\n\nschlossenen \n\nImmobilienfonds Nummer 35, S. \n\nM. der WGS, gegen\n\n1. den Initiator des Projekts, K. N. ,\n\n2. den Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft,\n\n T. F. , und\n\n3. die Treuhandgesellschaft, F. Wirtschaftstreu-\n\n hand GmbH,\n\nbedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem\n\nzwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutz-\n\nversicherungsvertrag - Versicherungsnummer: .... - zu\n\ngewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin zu 2) unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutz-\n\nversicherung, die den Kläger zu 1) als mitversicherte Person einschließt.\n\nDem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde,\n\ndie den ARB 75 entsprechen.\n\nIm Jahre 1994 zeichneten die Kläger zwei Anteile an dem ge-\n\nschlossenen \"WGS-Immobilien-Fonds Nr. 35\". Gesellschaftszweck war\n\ndie Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen in einem damals noch\n\nin Errichtung befindlichen Objekt in S. . Entgegen den Angaben im\n\nProspekt wurden für das Gebäude statt 12 nur 7 Geschosse genehmigt,\n\nwas die vermietbare Fläche entsprechend verringerte. Ferner waren die\n\nanfallenden Vertriebskosten nicht vollständig ausgewiesen. Die Kläger\n\nnehmen deshalb den geschäftsführenden Gesellschafter der Fonds-GbR\n\nund den Geschäftsführer der Treuhand-GmbH auf Schadensersatz in\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:8)(cid:15)(cid:10)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:12)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:7)(cid:22)(cid:1)(cid:23)(cid:16)(cid:12)(cid:11)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:27)(cid:11)! (cid:25)(cid:11)(cid:25)(cid:20)(cid:12)\"\n\nHöhe von 96.503,18 DM (= 49.341,29 \n\nzufolge den Aufwendungen für den Erwerb der Fondsanteile einschließ-\n\nlich Nebenkosten und dem Verlust an Nettomieteinnahmen für die Zeit\n\nvon Dezember 1994 bis September 1997 entspricht. Die Treuhandgesell-\n\n(cid:0)$#(cid:14)%(cid:12)(cid:11)&(cid:7)’(cid:15)(cid:10)(cid:16)(cid:8)(cid:20)(cid:12)((cid:12)(cid:24))(cid:3)\n\nschaft halten sie in Höhe von 2.868,58 DM (= 1.466,68 \n\ns-\n\nersatzpflichtig, weil diese zugunsten der bauausführenden Firma unbe-\n\nrechtigt Gelder vom Treuhandkonto freigegeben habe.\n\nDie Beklagte hat die Erteilung einer Deckungszusage unter Hin-\n\nweis auf § 4 (1) k ARB 75 verweigert, der wie folgt lautet:\n\n\" § 4 Allgemeine Risikoausschlüsse\n\n(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahr-\nnehmung rechtlicher Interessen\n...\n\nk) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Er-\nrichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Verände-\nrung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsneh-\nmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grund-\nstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen.\"\n\nDie Kläger begehren die Feststellung, daß die Beklagte ihnen be-\n\ndingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Das LG hat\n\ndie Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf ihre Berufung ist die Klage ab-\n\ngewiesen worden. Dagegen wenden sich die Kläger mit \n\nihrer\n\n- zugelassenen - Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel der Kläger hat Erfolg.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-\n\ngen der Risikoausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 erfüllt. Ein unmit-\n\ntelbarer Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Bauwer-\n\nkes sei gegeben. Die Kläger hätten ihr Anlagegeschäft zu einem Zeit-\n\npunkt getätigt, als die Immobilie, die Gegenstand ihrer Investition gewe-\n\nsen sei, sich noch in der Bauphase befunden habe. Die planmäßige Fer-\n\ntigstellung des Gebäudes mit 12 Stockwerken habe für sie entscheiden-\n\nde Bedeutung gehabt, weil davon der Wert ihrer Fondsanteile abhängig\n\ngewesen sei. Ob die Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetra-\n\ngen worden seien, sei ohne Relevanz. Es genüge, daß der Prospekt eine\n\nsolche Eigentümerstellung ausdrücklich vorsehe. Auf die rechtlichen\n\nUnterschiede zwischen einem geschlossenen Immobilienfonds und ei-\n\nnem Bauherrenmodell komme es dabei nicht an. Ebenso sei unerheblich,\n\ndaß die Kläger keine werkvertraglichen, sondern deliktische Ansprüche\n\ngeltend machen wollten.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte\n\nhat den Klägern für die von ihnen verfolgten Schadensersatzansprüche\n\nbedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen - hier der Risikoausschluß des § 4 (1) k ARB 75 - so\n\nauszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver-\n\nständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung\n\ndes erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es\n\nauf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versi-\n\ncherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Inter-\n\nessen an (BGHZ 84, 268, 272; BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Bei Risi-\n\nkoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmä-\n\nßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als\n\nder erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich\n\ndarf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Be-\n\nachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise\n\nerfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht\n\ndamit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß\n\nihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ 65, 142, 145; Senats-\n\nurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a).\n\n2. Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 verfolgt den - auch\n\nfür den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck,\n\ndie erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko\n\nschwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkei-\n\nten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden\n\nVorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen ver-\n\nhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammenge-\n\nschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.\n\na) Sie stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der\n\nPlanung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vom\n\nVersicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und\n\nErrichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte Zusammen-\n\nhang muß dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muß darüber\n\nhinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2;\n\nvom 1. Februar 1989 - IVa ZR 247/87 - VersR 1989, 470 unter 2; vom\n\n14. Februar 1990 - IV ZR 4/89 - VersR 1990, 485 unter 4; vom\n\n10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44 unter 3). Die Klausel\n\nerfaßt das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die\n\nüber die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt\n\nwerden. Es geht um die Wahrung der rechtlichen Interessen, die der\n\nBauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes\n\nhat. Nur das offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmer bei\n\nunbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es erschließt sich\n\nihm hingegen nicht, daß er keinen Deckungsschutz für die Durchsetzung\n\nvon Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem\n\nunmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr aus dem Erwerb eines zur\n\nBebauung vorgesehenen Grundstückes (Senatsurteil vom 10. November\n\n1993 aaO unter 3) oder - wie hier - dem Erwerb von Fondsanteilen erge-\n\nben, selbst wenn der Zweck der Gesellschaft, der die Kläger beigetreten\n\nsind, in der Errichtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser be-\n\nsondere Zusammenhang im Falle der Kläger zu verneinen. Die von ihnen\n\nverfolgten Ansprüche betreffen nicht das dem Leistungsausschluß allein\n\nunterfallende Baurisiko. Die Kläger halten nicht die Planung oder Er-\n\nrichtung des Objekts für fehlerhaft. Sie machen statt dessen geltend, der\n\nProspekt enthalte wahrheitswidrige Angaben über die Höhe der anfallen-\n\nden Vertriebskosten und über die Genehmigungsfähigkeit der dort aus-\n\ngewiesenen, zur späteren Vermietung vorgesehenen 12 Geschosse. Sie\n\nfühlen sich über den Wert der erworbenen Fondsanteile getäuscht und\n\nvon dem geschäftsführenden Gesellschafter der Immobilienfonds-GbR\n\nund dem Geschäftsführer der Treuhand-GmbH deliktisch geschädigt.\n\nÄhnlich verhält es sich mit den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung,\n\ndie sich gegen die Treuhand-GmbH richten, weil diese in Kenntnis da-\n\nvon, daß das Bauvorhaben nicht prospektgerecht umsetzbar war, ihr an-\n\nvertraute Gelder unberechtigt ausgezahlt haben soll. Die Rechtsverfol-\n\ngung der Kläger ist damit dem - anders gearteten - Erwerbsrisiko zuzu-\n\nordnen. Ihr Vorwurf des Betruges und der Untreue steht außerhalb des\n\nmit der Klausel verfolgten Zwecks; er betrifft insbesondere keinen Vor-\n\ngang, der die Baumaßnahme unmittelbar begleitet und mit dieser in dem\n\ngeforderten qualifizierten Zusammenhang gestanden hat. Die Täu-\n\nschung, auf die die Kläger sich berufen, mag die Werthaltigkeit der\n\nFondsanteile zum Gegenstand haben, insbesondere weil sich eine gerin-\n\ngere Geschoßzahl auf die aus der Immobilie zu erzielenden Mieterträge\n\nauswirkt; einen Baumangel hat dies jedoch nicht zur Folge. Das gilt erst\n\nrecht für die der Treuhand-GmbH angelastete unerlaubte Handlung. Will\n\nder Versicherer auch diese mit dem Erwerb verbundenen Risiken vom\n\nVersicherungsschutz ausschließen, muß er die Klausel entsprechend\n\ndeutlich formulieren. Da die Beklagte dies unterlassen hat, ist die Klausel\n\nin dem engeren Sinne zu verstehen, daß sie allein das - hier nicht be-\n\nrührte - Baurisiko umfaßt.\n\nDer Senat hat diesen Standpunkt bereits in seinem Urteil vom\n\n10. November 1993 (aaO unter 3 und 4) vertreten. Soweit sich aus dem\n\nSenatsurteil vom 16. Oktober 1985 (aaO unter 2) etwas anderes ergibt,\n\nhält er an der dortigen Sichtweise nicht fest.\n\n3. Die Beklagte kann den Klägern nicht entgegenhalten, die Wahr-\n\nnehmung ihrer rechtlichen Interessen sei mutwillig. In §§ 1 Abs. 1 Satz 2,\n\n17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 bringt der Versicherer zum Ausdruck, daß er\n\nVersicherungsschutz unter den sachlichen Voraussetzungen gewährt,\n\nunter denen eine Partei Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO beanspru-\n\nchen kann (Senatsurteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86 - VersR\n\n1988, 174 unter I 1). Einer mittellosen Partei, die sich zum Erhalt ihrer\n\nAnsprüche einen nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. 30 Jahre vollstreck-\n\nbaren Titel verschaffen möchte und deshalb Prozeßkostenhilfe begehrt,\n\nist indes kein Mutwillen anzulasten.\n\nSeiffert Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/iv-zr-318-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/iv-zr-318-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:02:58.263605+00:00"}}