{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_312-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"IV ZR 312/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 312/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom \n\n19. Januar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be-\n\nklagten mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine höhere Witwenrente, bei der \n\ndie Vordienstzeiten ihres verstorbenen Ehemannes voll angerechnet \n\nwerden. \n\nDer am 27. Januar 1927 geborene Ehemann der Klägerin war vom \n\n1. Januar 1973 bis zum Rentenbeginn im Jahre 1984 bei der Beklagten \n\npflichtversichert. Seit seinem Tod erhält die Klägerin deshalb von der \n\nBeklagten eine Witwenrente. Diese hat vor Ende des Jahres 2000 zu lau-\n\nfen begonnen. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer \n\nSatzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe \n\nmaßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der \n\ngesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente ab-\n\nhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentli-\n\nchen Dienstes aufgrund der Beschäftigung des Ehemannes der Klägerin \n\nUmlagezahlungen an die Beklagte geleistet hat, darüber hinaus andere \n\nZeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des \n\nEhemannes der Klägerin zugrunde zu legen wären, nur zur Hälfte (sog. \n\nHalbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit gel-\n\ntenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich \n\nvon der vollen Höhe der dem Ehemann der Klägerin zustehenden ge-\n\nsetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten \n\ngewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die ge-\n\nsetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversor-\n\ngung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsge-\n\nricht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berück-\n\nsichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\ngesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden \n\nkönne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher be-\n\nantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. Januar \n\n2001 eine Witwenrente auf der Grundlage einer auch sämtliche Vor-\n\ndienstzeiten ihres verstorbenen Ehemannes voll berücksichtigenden ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Zeit zu gewähren, bis eine neue, die Regelung \n\nder Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesge-\n\nricht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revisi-\n\non erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, \n\ndie - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der \n\nBeklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das \n\nBundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. \n\nSelbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Renten-\n\nberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit \n\nunwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine \n\nGrundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls \n\nhier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft \n\ngewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne \n\nihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von \n\nden Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig \n\nkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der \n\nKlage geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen \n\nAuswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung \n\nihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-\n\nschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in \n\nBetracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der \n\nvon der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-\n\nsichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im \n\nHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-\n\nzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183) entschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 1 und 2 der Neufassung werden - auch für versorgungsrentenbe-\n\nrechtigte Hinterbliebene - die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten \n\nVersorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt \n\nund entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jährlich zum \n\n1. Juli um 1% erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung \n\nder Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-\n\nschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-\n\nstungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos \n\nderen Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-\n\nlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-\n\nschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-\n\nrungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-\n\nseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, \n\neine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) \n\nnicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte \n\nsich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. \n\nDer Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-\n\nsen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen \n\nin Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von \n\nPersonen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht \n\nsehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-\n\nführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge-\n\nren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-\n\ngraphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit \n\nund einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht \n\nmehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung \n\nkönne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in \n\nVordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück-\n\nsichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech-\n\nnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei \n\ndie Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, \n\n600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-\n\ngen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Der verstorbene Ehemann der Klägerin gehörte \n\njedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-\n\ngegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Novem-\n\nber 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz ver-\n\nfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Gene-\n\nralisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein \n\nbruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für \n\ndie jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch \n\nsei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber \n\nnoch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht \n\ndavon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres \n\n2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Ge-\n\nnerationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn \n\nabgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden \n\nkann. Soweit die Versicherten bzw. deren Hinterbliebene im Revisions-\n\nverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels stati-\n\nstischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachver-\n\nständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die \n\nrein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bun-\n\ndesverfassungsgericht unerheblich. Der Ehemann der Klägerin bezog \n\nbereits seit einem vor Ablauf des Jahres 2000 liegenden Zeitpunkt Rente \n\nvon der Beklagten. Die Halbanrechnung der Vordienstzeiten ist also noch \n\nhinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Personen, die \n\nbis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt geworden sind, nicht gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß gegen die §§ 9 AGBG, 307 \n\nBGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen \n\ndes Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der \n\nHalbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Be-\n\nklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, \n\n337 ff. und Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.). Denn mit dem Bundes-\n\nverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halb-\n\nanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicher-\n\nten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst ver-\n\nbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer \n\nzulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine \n\nsehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese \n\nUngleichbehandlung haben Personen, die bis zum Ablauf des Jahres \n\n2000 Zusatzrentenempfänger geworden sind, nicht zuletzt auch im Inter-\n\nesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungs-\n\nträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die \n\nUngleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Re-\n\ngelung zu treffen ist. \n\ne) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente \n\nsich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von \n\nder Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden \n\nRenten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben \n\neine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen \n\naufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im \n\nErgebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem \n\nSatzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent-\n\nlichen Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der \n\nin der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsge-\n\nricht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft \n\nausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts \n\nwie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach \n\ndem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen \n\nder Gleichbehandlung zu. \n\nf) Schließlich haben sich die Tarifvertragsparteien auch nicht durch \n\ndie Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer \n\nhöheren als der in der Übergangsregelung der neuen Satzung vorgese-\n\nhenen Rente zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf ver-\n\nständigt, die Entscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerich-\n\nten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ei-\n\nner solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_312-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-312-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_312-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_312-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-312-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_312-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:24.107615+00:00"}}