{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_310-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"IV ZR 310/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUB 88 §§ 9 IV, 11 IV Auch dann, wenn nur der Versicherungsnehmer gemäß § 11 IV Abs. 2 AUB 88 das Recht auf ärztliche Neubemessung der Invalidität ausgeübt hat, ist er nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 11 IV Abs. 1 AUB 88 nicht mehr gehalten, sich durch vom Versicherer beauftragte Ärzte untersuchen zu lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 310/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n16. Juli 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAUB 88 §§ 9 IV, 11 IV\n\nAuch dann, wenn nur der Versicherungsnehmer gemäß § 11 IV Abs. 2 AUB 88 das\nRecht auf ärztliche Neubemessung der Invalidität ausgeübt hat, ist er nach Ablauf\nder Dreijahresfrist des § 11 IV Abs. 1 AUB 88 nicht mehr gehalten, sich durch vom\nVersicherer beauftragte Ärzte untersuchen zu lassen.\n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02 - OLG München\n LG München I\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen\n\nAmbrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 11. Juni 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 24. Juli 2002 wird im Kostenpunkt und\n\nauf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als\n\nzu ihrem Nachteil entschieden worden ist, sowie auf die\n\nAnschlußrevision des Klägers insoweit, als die Klage\n\nüber den zuerkannten Betrag hinaus in Höhe weiterer\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:4)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:15)(cid:16)(cid:1)(cid:12)(cid:17)(cid:18)(cid:9)(cid:11)(cid:1)(cid:16)(cid:5)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:19)(cid:17)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:16)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:25)(cid:9)(cid:11)(cid:5)(cid:26)(cid:6)(cid:28)(cid:27)\n\n47.294,50 \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger hat von der beklagten Versicherungsgesellschaft aus\n\neiner Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-\n\nBedingungen (AUB 88) zugrunde liegen, eine weitere Invaliditätsent-\n\nschädigung in Höhe von 947.100 DM begehrt.\n\nAufgrund einer unfallbedingten Fußverletzung des Klägers am\n\n22. Januar 1994 hat die Beklagte mit Schreiben vom 22. August 1996 ei-\n\nne Invalidität des Klägers von 1/10 des Fußwerts (§ 7 AUB 88) anerkannt\n\nund ihm die dafür geschuldete Entschädigung von 15.400 DM gezahlt.\n\nDer Kläger hat danach von seinem Recht auf Neubemessung der Invali-\n\ndität binnen drei Jahren nach dem Unfall Gebrauch gemacht; er gibt den\n\nGrad seiner Invalidität aufgrund eines von ihm eingeholten Privatgut-\n\nachten des Orthopäden Dr. H. nunmehr mit 80% an, während die\n\nBeklagte weiterhin nur 1/10 des Fußwerts anerkennt. Außer über den In-\n\nvaliditätsgrad streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte infolge zwei-\n\ner von ihr geltend gemachter Obliegenheitsverletzungen des Klägers\n\n- Verweigerung der nochmaligen Untersuchung durch einen von der Be-\n\nklagten beauftragten Arzt und Verschweigen einer weiteren Unfallversi-\n\ncherung - leistungsfrei geworden ist. Des weiteren verlangt die Beklagte\n\nim Wege der Widerklage die von ihr erbrachte Übergangsleistung von\n\n19.250 DM zurück.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage\n\nstattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:29)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:26)(cid:6)(cid:30)(cid:8)(cid:31)(cid:9) (cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:0)!(cid:5)(cid:26)(cid:6)\"(cid:13)#(cid:6)$(cid:6)\"(cid:15)(cid:16)(cid:1)(cid:16)(cid:15)#(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:0)&%(cid:16)(cid:0)(cid:2)(cid:23)’(cid:23)((cid:9)(cid:11)(cid:1)*)\n\nKlage in Höhe von 141.730,11 \n\ni-\n\nderklage abgewiesen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.\n\nMit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlußrevision die\n\nVerurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 47.294,50 \n\n(cid:27)\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers\n\nführen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nA. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDer Kläger habe Anspruch auf die Versicherungsleistung nach\n\n6/10 des Beinwerts bzw. nach einem Invaliditätsgrad von 42%. Aufgrund\n\ndes Privatgutachtens des Orthopäden Dr. H. , dessen medizinische\n\nStichhaltigkeit der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe, sei da-\n\nvon auszugehen, daß der Kläger durch den Unfall eine dauerhafte Be-\n\neinträchtigung des ganzen linken Beines davongetragen habe. Der Ein-\n\nschätzung des Sachverständigen Dr. H. , daß die Gesamtinvalidität\n\n80% betrage, könne jedoch nicht gefolgt werden, weil der Sachverstän-\n\ndige zu Unrecht noch weitere Gesundheitsschäden berücksichtigt habe,\n\ndie aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht in\n\nAnsatz gebracht werden dürften. Auch sei der anteilige Beinwert nicht,\n\nwie vom Privatgutachter Dr. H. angegeben, mit 5/7, sondern im An-\n\nschluß an den gerichtlichen Sachverständigen mit nur 6/10 zu bemes-\n\nsen. Diese Invalidität begründe unter Berücksichtigung der vereinbarten\n\nProgression einen weiteren Entschädigungsanspruch \n\nin Höhe von\n\n141.730,11 \n\nDie Beklagte sei auch nicht durch Obliegenheitsverletzungen des\n\nKlägers leistungsfrei geworden. Daß der Kläger eine erneute Untersu-\n\nchung durch einen von der Beklagten beauftragten Arzt verweigert habe,\n\n(cid:27)\n\nsei keine Obliegenheitsverletzung, weil die Beklagte sich bei der Erst-\n\nfestsetzung der Invalidität keine spätere Nachprüfung vorbehalten habe\n\nund deshalb nicht berechtigt gewesen sei, eine Nachuntersuchung des\n\nKlägers zu verlangen. Daß er seine weitere Unfallversicherung beim\n\nG. nicht angegeben habe, stelle zwar objektiv eine Obliegenheits-\n\nverletzung dar, begründe aber keine Leistungsfreiheit, weil der Kläger\n\nnur grob fahrlässig gehandelt und seine Obliegenheitsverletzung keinen\n\nEinfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder des Leistungs-\n\numfangs gehabt habe.\n\nDie Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung der Übergangslei-\n\nstung sei unbegründet, weil die Beklagte nicht den ihr obliegenden Be-\n\nweis erbracht habe, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch des\n\nKlägers nicht vorgelegen hätten.\n\nB. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprü-\n\nfung in mehreren Punkten nicht stand.\n\nI. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klage begründet ist,\n\nkann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aufgrund der bisheri-\n\ngen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden.\n\n1. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausge-\n\ngangen, daß die Beklagte durch die Weigerung des Klägers, sich zur\n\nNachprüfung des von Dr. H. neu bemessenen Grades der Invalidität\n\ndurch einen von der Beklagten beauftragten Arzt untersuchen zu lassen,\n\nnicht leistungsfrei geworden ist.\n\na) Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts\n\nzutrifft, die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sich von den vom\n\nVersicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen (§ 9 IV AUB 88),\n\nbestehe nur dann, wenn der Versicherer seinerseits das Recht auf ärztli-\n\nche Neubemessung der Invalidität ausgeübt habe (§ 11 IV Abs. 1, 2 AUB\n\n88).\n\nImmerhin spricht für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es\n\ndem Versicherer, der nach Maßgabe seiner Erstfeststellung (§ 11 I AUB\n\n88) geleistet, das Recht zur ärztlichen Neubemessung aber nicht ausge-\n\nübt hat, an einem berechtigten Interesse fehlen könnte, den Versiche-\n\nrungsnehmer - zudem mit der Sanktion der Leistungsfreiheit - weiterhin\n\nan die Obliegenheit zu binden. Denn aus Sicht des Versicherers besteht\n\ninsoweit keine Veranlassung zu weiteren Untersuchungen durch von ihm\n\nbeauftragte Ärzte. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die in § 9 IV\n\nAUB 88 beschriebene Obliegenheit es dem Versicherer nach ihrem Sinn\n\nund Zweck ermöglichen soll, sich bei seiner Entscheidung, welchen In-\n\nvaliditätsgrad er anerkennen will, der Hilfe eines Arztes seines Vertrau-\n\nens zu bedienen. Auf eine solche Entscheidungshilfe kann er auch an-\n\ngewiesen sein, wenn der Versicherungsnehmer das Recht auf ärztliche\n\nNeubemessung ausübt, eine solche herbeiführt und darauf gestützt eine\n\nhöhere Entschädigung verlangt.\n\nb) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu entscheiden,\n\nwelcher Auffassung zu folgen ist. Denn selbst wenn der Versicherungs-\n\nnehmer an die Obliegenheit gemäß §§ 9 IV AUB 88 auch dann gebunden\n\nbleiben sollte, wenn nur er das Recht auf Neubemessung der Invalidität\n\nausgeübt hat, endet diese Bindung jedenfalls mit Ablauf der in § 11 IV\n\nAbs. 1 AUB 88 bestimmten Dreijahresfrist. Die Beklagte hat die Untersu-\n\nchung hier aber erst nach Ablauf dieser Frist verlangt.\n\nDer Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. Mai 1994 - IV ZR 192/93 -\n\nVersR 1994, 971 unter 1) hat bereits zur Klausel des § 13 Nr. 3a AUB 61\n\nausgesprochen, daß der Versicherungsnehmer nach Ablauf der dort\n\nfestgelegten Dreijahresfrist nicht mehr gehalten ist, sich auf Verlangen\n\ndes Versicherers einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zu\n\nunterziehen. In jenem Falle hatten die Versicherer eine Nachuntersu-\n\nchung zwar angekündigt, die Untersuchung jedoch erst nach Fristablauf\n\nverlangt. Im hier vorliegenden Fall, in dem allein der Versicherungsneh-\n\nmer gemäß § 11 IV Abs. 2 AUB 88 das Recht auf ärztliche Neubemes-\n\nsung der Invalidität ausgeübt und diese fristgerecht durch einen Arzt hat\n\nvornehmen lassen, gilt nichts anderes. Jedenfalls mit Ablauf der Dreijah-\n\nresfrist des § 11 IV Abs. 1 AUB 88 ist der Versicherungsnehmer auch in\n\ndiesem Falle nicht mehr gehalten, sich durch vom Versicherer beauf-\n\ntragte Ärzte untersuchen zu lassen. Denn eine solche Untersuchung liefe\n\nletztlich auf eine weitere ärztliche Neubemessung der Invalidität hinaus,\n\ndie durchzuführen § 11 IV Abs. 1 AUB 88 dem Versicherer nach Ablauf\n\nder darin bestimmten Frist zur Neubemessung der Invalidität gerade\n\nnicht erlaubt (vgl. Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 11 Rdn. 27; Wus-\n\nsow/Pürckhauer, AUB 6. Aufl. § 11 Rdn. 38). Daraus folgt zugleich, daß\n\njedenfalls nach Ablauf der Dreijahresfrist eine Bindung des Versiche-\n\nrungsnehmers an eine Untersuchungsobliegenheit nicht mehr bestehen\n\nkann.\n\n2. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, die Beklagte sei auch\n\nnicht deshalb leistungsfrei geworden, weil der Kläger die Aufklärungsob-\n\nliegenheit in § 9 II AUB 88 verletzt habe, indem er eine bei einem ande-\n\nren Versicherer bestehende Unfallversicherung trotz entsprechender\n\nFrage der Beklagten nicht angezeigt habe. Den Kläger treffe insoweit nur\n\nder Vorwurf grober Fahrlässigkeit; er habe den Kausalitätsgegenbeweis\n\n(§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG) geführt. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Annahme, den Kläger treffe nur der Vorwurf, die Obliegenheit grob\n\nfahrlässig verletzt zu haben, greift die Revision nicht an. Auf die Hilfser-\n\nwägungen des Berufungsgerichts, die von einem vorsätzlichen Handeln\n\ndes Klägers ausgehen, kommt es mithin nicht an. Schließlich sind auch\n\ndie Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem vom Kläger zu führenden\n\nKausalitätsgegenbeweis rechtlich nicht zu beanstanden. Daß im vorlie-\n\ngenden Falle durch Zeitablauf ein Verlust an Aufklärungsmöglichkeiten\n\neingetreten sein könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n3. Der Kläger hat jedoch bislang den Beweis für eine höhere Inva-\n\nlidität, als von der Beklagten anerkannt, noch nicht erbracht.\n\na) Daß die Beklagte nicht binnen der Dreijahresfrist eine eigene\n\närztliche Neubemessung eingeholt hat und dies wegen Fristversäumung\n\ngegen den Willen des Klägers auch nicht mehr tun kann, hat entgegen\n\nder Ansicht des Klägers nicht zur Folge, daß sie an die ärztliche Neube-\n\nmessung, die der Privatgutachter des Klägers - fristgerecht - vorgenom-\n\nmen hat, gebunden ist. Vielmehr ist ihr Bestreiten einer höheren Invali-\n\ndität, als sie anerkannt hat, nach wie vor beachtlich. Der Kläger muß\n\ndeshalb eine höhere Invalidität beweisen.\n\nb) Die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Invalidi-\n\ntätsgrad betrage 42%, gerichtete Verfahrensrüge der Revision ist be-\n\ngründet. Das Berufungsgericht hat gegen die Pflicht des Gerichts zur Er-\n\nhebung der angebotenen Beweise und zur vollständigen Sachaufklärung\n\n(§ 286 ZPO) verstoßen, indem es auf eine ärztliche Untersuchung des\n\nKlägers durch den Gerichtsgutachter und selbst auf dessen Einsicht in\n\ndie früher erhobenen bildgebenden Befunde verzichtet und sich mit ei-\n\nnem reinen Aktengutachten begnügt hat, in welchem der Gerichtsgut-\n\nachter lediglich die beiden Privatgutachten des Dr. H. und des\n\nDr. E. für plausibel erklärt. Der Tatrichter darf sich zwar mit Zu-\n\nstimmung der Parteien allein auf ein vorgelegtes Privatgutachten stüt-\n\nzen. Wenn hingegen der Gegner die Richtigkeit des Privatgutachtens\n\nbestreitet, muß das Gericht ein gerichtliches Gutachten einholen, sofern\n\ndie beweisbelastete Partei dies beantragt hat (Gehrlein, VersR 2003,\n\n574, 575). Dies hat das Berufungsgericht auch getan, jedoch war das\n\nGerichtsgutachten unvollständig und infolgedessen nicht beweistauglich.\n\nDenn der Gerichtsgutachter hat erklärt, daß er ohne eigene Untersu-\n\nchung des Klägers und ohne Einsicht in die bildgebenden Befunde den\n\nZustand des Klägers am Dreijahresstichtag nicht selbst bewerten könne.\n\nDem Gutachter fehlten also die Anknüpfungstatsachen.\n\nc) Das Berufungsgericht wird deshalb die zur vollständigen Sach-\n\naufklärung angebotenen Beweise erheben und insbesondere auf eine\n\nErgänzung des gerichtlichen Gutachtens hinzuwirken haben. Die gebo-\n\ntene weitere Sachaufklärung gibt zugleich Anlaß zur Klärung der Be-\n\nhauptung des Klägers in der Anschlußrevision, seine Invalidität betrage\n\n5/7 des Beinwerts.\n\nDer Kläger hat sich jedenfalls im Revisionsverfahren zu einer Un-\n\ntersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen bereitgefunden.\n\nOb er sie im Berufungsverfahren verweigert hat, kann dahingestellt blei-\n\nben. Denn das Berufungsgericht hat sich auch ohne Untersuchung des\n\nKlägers zu einer Feststellung des Invaliditätsgrades in der Lage gesehen\n\nund den Kläger insoweit nicht für beweisfällig erachtet. Erweist sich die-\n\nse Feststellung als verfahrensfehlerhaft, kann dem Kläger jedenfalls\n\nnicht mehr zur Last gelegt werden, sich einer - aus nachträglicher Sicht -\n\ngebotenen Untersuchung durch den Sachverständigen nicht gestellt zu\n\nhaben.\n\nII. Auch über die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung der\n\nvon ihr gezahlten Übergangsentschädigung kann erst entschieden wer-\n\nden, wenn geklärt ist, ob nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des\n\nUnfalls noch ein Invaliditätsgrad des Klägers von mehr als 50% bestand\n\n(§ 7 II AUB 88).\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Widerklage\n\nnicht wegen Beweisfälligkeit der Beklagten abgewiesen werden. Die Be-\n\nweislast dafür, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die Übergangslei-\n\nstung erfüllt waren, trifft den Kläger, nicht die Beklagte. Nach eigener\n\nFeststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Kläger mit\n\nSchreiben vom 13. September 1995 darauf hingewiesen, daß er die\n\nÜbergangsleistung nur behalten dürfe, wenn von ärztlicher Seite festge-\n\nstellt werde, daß die Absprengung Unfallfolge sei und die normale kör-\n\nperliche und geistige Leistungsfähigkeit unmittelbar nach dem Unfall für\n\nmindestens sechs Monate um mehr als 50% beeinträchtigt gewesen sei.\n\nAnders als dann, wenn der Versicherer ohne weitere Erläuterung \"unter\n\nVorbehalt\" oder \"ohne Anerkennung einer Rechtspflicht\" leistet, wollte\n\ndie Beklagte also nicht nur dem Verständnis ihrer Leistung als Aner-\n\nkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen.\n\nDie Beklagte hat vielmehr mit ihrem Vorbehalt klar erkennbar für den Fall\n\neines späteren Rückforderungsstreites dem Kläger die Beweislast für\n\ndas Bestehen des Anspruchs aufgebürdet (vgl. Römer, VVG 2. Aufl. § 11\n\nRdn. 25). Der Kläger hat bisher eine - auch nur im maßgeblichen Zeit-\n\nraum bestehende - unfallbedingte Beeinträchtigung von mehr als 50%\n\nnicht bewiesen.\n\nTerno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius\n Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs\n verhindert, seine Unterschrift\n beizufügen.\n\n Terno\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_310-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/iv-zr-310-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_310-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_310-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/iv-zr-310-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_310-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:34:00.841945+00:00"}}