{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_304-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"IV ZR 304/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 304/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. September 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch auf die \n\nmündliche Verhandlung vom 15. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Beklagten \n\neine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001. \n\nSie ist 1943 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienst-\n\nherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit \n\n1. Dezember 1999 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungsrente von der \n\nBeklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung \n\n(im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe maßgebenden \n\nFassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfä-\n\nhigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlage-\n\nmonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezah-\n\nlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klä-\n\ngerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemo-\n\nnate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälf-\n\nte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit gel-\n\ntenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von \n\nder vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese \n\nwurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-\n\nweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung be-\n\nrechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller \n\nBerücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\ngesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne \n\n(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher beantragt festzu-\n\nstellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 ihre vollen, nicht im \n\nöffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichti-\n\ngen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft \n\ntrete. \n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; das Ober-\n\nlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revi-\n\nsion erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die \n\n- wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten \n\nbezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungs-\n\ngericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber anneh-\n\nme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung \n\nunzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen \n\nErfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozial-\n\npartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender \n\nAuslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. \n\nDie Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern \n\nmüsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das \n\nnotwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem \n\nGesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der Klage \n\ngeforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen \n\nauf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu \n\nwerten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. \n\nDeshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, \n\ndaß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zu-\n\nsatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-\n\nricht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftig-\n\nten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamt-\n\nversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebs-\n\ntreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen \n\nvom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Ver-\n\nsorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. \n\nAugust 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen \n\nAnlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergän-\n\nzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab \n\n1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-\n\nfassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-\n\nten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 \n\nder Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die von der Klägerin \n\ngeforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-\n\nhen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März \n\n2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 \n\ngeborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten er-\n\nhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-\n\nkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-\n\nnommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung \n\nihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-\n\ngung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme \n\nihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsge-\n\nricht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nzwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grund-\n\nrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt. Die Ungleich-\n\nbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen \n\neiner zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkom-\n\nplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er \n\nUngleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismä-\n\nßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheits-\n\nsatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwer-\n\ndeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren \n\nVersichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im \n\nöffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärke-\n\nren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender \n\nWeise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der \n\nRentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenan-\n\nsprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit \n\nim Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht \n\nlänger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem \n\nZeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR \n\n1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-\n\ngen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-\n\ntenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom \n\nJahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der \n\nVordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. \n\nDie Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jünge-\n\nren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach \n\nAuffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. \n\ndazu Senat, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, \n\n183 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfas-\n\nsungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung \n\nim Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf \n\nder Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versicher-\n\ntengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres \n\n2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist \n\ndas Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die \n\nvor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu \n\ndenjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Ren-\n\ntenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden \n\nkann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf \n\nein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist \n\ndies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen \n\ndurch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. \n\nDie Klägerin bezieht bereits seit einem vor Ablauf des Jahres 2000 lie-\n\ngenden Zeitpunkt eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Ge-\n\nneration, der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also \n\nnoch hinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der \n\nRentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-\n\nren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch \n\nPersonen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach \n\ndem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten \n\nsollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor \n\ndem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenera-\n\ntionen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligen-\n\nden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hät-\n\nte, ist nicht ersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-\n\ndung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-\n\nrechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie die Klägerin - \n\nbis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen die §§ 9 AGBG, \n\n307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-\n\nverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-\n\ntroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu \n\nfolgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung \n\neine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die \n\nihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Un-\n\ngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-\n\nneralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten be-\n\ntreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis \n\nzum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt \n\nauch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-\n\ngungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die \n\nUngleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung \n\nzu treffen ist. \n\ne) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich \n\nnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in \n\nrechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der \n\nBeklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung \n\nzu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten \n\nwird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Bei-\n\nträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-\n\nnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-\n\nzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen \n\nDienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halban-\n\nrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Ver-\n\nstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick dar-\n\nauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die Wahrung \n\nihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weiterge-\n\nhenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nTerno \n\nDr. Schlichting \n\nSeiffert \n\nWendt \n\nFelsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_304-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-304-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_304-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_304-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-304-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_304-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:04.024771+00:00"}}