{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_298-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"IV ZR 298/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 298/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente \n\nmit Wirkung ab 1. Mai 2000. \n\nSie ist 1939 geboren und war vom 1. August 1962 bis zum \n\n21. August 1991 im öffentlichen Schuldienst zunächst der DDR beschäf-\n\ntigt; danach war sie an der Hotelfachschule B. tätig. Bei der Beklag-\n\nten wurde sie zum 22. August 1991 zur Versicherung angemeldet. Seit \n\n1. Mai 2000 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungsrente von der \n\nBeklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer \n\nSatzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe \n\nder Klägerin maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den \n\nFaktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zu-\n\nsatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber \n\ndes öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die \n\nAltersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetragen hat, \n\ndarüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der \n\ngesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. \n\nHalbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit gel-\n\ntenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich \n\nvon der vollen Höhe der gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; die-\n\nse wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung ledig-\n\nlich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der \n\nSatzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS \n\na.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von \n\nVordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen \n\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des \n\nJahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW \n\n2000, 3341). \n\nDie Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet sei, die Versorgungsrente ab dem 1. Mai 2000 neu zu berech-\n\nnen und dabei die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Vordienstzei-\n\nten als Umlagezeiten, hilfsweise ihre Vordienstzeiten in vollem Umfang \n\nund nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. \n\nDas Landgericht hat dem unter Klagabweisung im übrigen teilwei-\n\nse stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagte, bis eine neue, die \n\nRegelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete, verpflich-\n\ntet sei, die monatliche Versorgungsrente ab dem 1. Januar 2001 so zu \n\nberechnen, daß die Vordienstzeiten ab dem 3. Oktober 1990 in vollem \n\nUmfang zu berücksichtigen seien. Das Oberlandesgericht hat die Beru-\n\nfung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat \n\nes die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin \n\nmit ihrer Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin hin-\n\nsichtlich der Zusatzversorgung nicht so zu behandeln, als habe sie ihre \n\nDienstzeit voll in den alten Bundesländern abgeleistet. Ihre Vordienstzei-\n\nten in der ehemaligen DDR seien daher nicht als Umlagemonate zu be-\n\nhandeln. Berechtigte, die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 \n\nschon Renten von der Beklagten bezogen haben, gehörten zudem nicht \n\nzu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streiti-\n\nge Regelung beanstandet habe. Selbst wenn man aber annehme, daß \n\nauch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung un-\n\nzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage kei-\n\nnen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten \n\nSozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege er-\n\ngänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages ersetzt \n\nwerden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht \n\nselbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehan-\n\ndeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage \n\nund deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemge-\n\nrechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätz-\n\nliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Be-\n\nklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu wer-\n\nten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. \n\nDeshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen \n\nwerden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten \n\ngezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könn-\n\nten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im \n\nHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-\n\nzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\na) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR \n\n52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß Vordienstzeiten in \n\nder früheren DDR nicht voll angerechnet werden können, weil es an ent-\n\nsprechenden Umlagen des Arbeitgebers in dieser Zeit fehlt, und daß da-\n\ndurch die davon betroffenen Personen nicht in ihren Grundrechten ver-\n\nletzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang \n\nmit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom \n\n14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus \n\ndem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE \n\n100, 1 ff.). \n\nb) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-\n\nzahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr \n\n2002 an erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der \n\nVordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nc) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-\n\nschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-\n\nstungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos \n\nderen Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-\n\nlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-\n\nschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-\n\nrungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-\n\nseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, \n\neine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) \n\nnicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte \n\nsich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. \n\nDer Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-\n\nsen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen \n\nin Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von \n\nPersonen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht \n\nsehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-\n\nführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge-\n\nren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-\n\ngraphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit \n\nund einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht \n\nmehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung \n\nkönne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in \n\nVordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück-\n\nsichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech-\n\nnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei \n\ndie Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, \n\n600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-\n\ngen. \n\nd) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört \n\njedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-\n\ngegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die \n\nHalbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-\n\nsige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten \n\nMaterie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie \n\nim öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen \n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-\n\nne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das \n\nBundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, \n\ndie vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden \n\nsind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser \n\nVerlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als \n\ntypisch angesehen werden kann. Die Klägerin bezieht bereits seit 1. Mai \n\n2000 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Generation, \n\nder sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch \n\nhinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\ne) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei \n\nder Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie \n\ndie Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt \n\ngeworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch \n\nkein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beru-\n\nhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleich-\n\nbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe \n\ntrotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch \n\nHebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist \n\nder Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-\n\ngleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr \n\nganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die \n\nUngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung \n\nund Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von \n\nVersicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat \n\nein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-\n\nfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-\n\nnanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, \n\nselbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für \n\nzukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\nf) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente \n\nsich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-\n\nnem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund \n\nihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger \n\nals bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-\n\nsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. \n\nDaß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach \n\n§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe \n\nals Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-\n\nne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes \n\nberechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der \n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-\n\nsehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausge-\n\nräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin \n\nüber die Wahrung \n\nihres Besitzstandes hinaus auch nach dem \n\n31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der \n\nGleichbehandlung zu. \n\ng) Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die Tarifver-\n\ntragsparteien schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bun-\n\ndesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der \n\nÜbergangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Versorgungsrente \n\nzugunsten aller Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt, die Ent-\n\nscheidung über die Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzube-\n\nhalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen \n\nEntscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_298-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-298-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_298-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_298-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-298-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_298-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:18.864256+00:00"}}