{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_292-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"IV ZR 292/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 292/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. September 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001. \n\nEr ist 1939 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen \n\nDienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. September 2000 \n\nbezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. \n\nNach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgen-\n\nden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgeben-\n\nden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den \n\nUmlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umla-\n\ngezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten \n\nKlägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlage-\n\nmonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur \n\nHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte \n\nvon den Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zu-\n\nrückgelegt hat, zunächst die Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Um-\n\nlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden Monate \n\nsowie den Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige \n\nZeit zusammen. \n\nAndererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berech-\n\nnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Klä-\n\nger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der \n\nBeklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die \n\ngesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung \n\nzurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in die-\n\nser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen An-\n\nrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, \n\nder nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR \n\n2000, 835 = NJW 2000, 3341). \n\nDer Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflich-\n\ntet sei, ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grund-\n\nlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 530 Monaten zu gewähren, bis \n\neine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision er-\n\nstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die \n\n- wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten be-\n\nzogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsge-\n\nricht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, \n\ndaß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzu-\n\nlässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg \n\nhaben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in \n\nFrage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung \n\neines lückenhaft gewordenen Vertrags geschlossen werden könne. Die Beklag-\n\nte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein \n\nvon den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig \n\nkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichts-\n\npunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte \n\nzusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Be-\n\nklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, son-\n\ndern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse \n\nals mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzei-\n\nten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt \n\nnicht mehr berücksichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-\n\nricht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftig-\n\nten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamt-\n\nversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebs-\n\ntreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen \n\nvom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Ver-\n\nsorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergän-\n\nzungslieferung August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Beru-\n\nfungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der \n\nSozialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat bereits in \n\nseinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) ent-\n\nschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab \n\n1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-\n\nfassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-\n\nten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 \n\nder Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger ge-\n\nforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-\n\nhen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März \n\n2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 \n\ngeborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten er-\n\nhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-\n\nkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-\n\nnommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung \n\nihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-\n\ngung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme \n\nihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bun-\n\ndesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine \n\nVerletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" fest-\n\ngestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch \n\nnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei we-\n\ngen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. \n\nDabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine \n\nverhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rent-\n\nnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht \n\nfeststellt. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der \n\nErwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeit-\n\narbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht \n\nmehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die \n\nBenachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten er-\n\nworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ih-\n\nrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähi-\n\ngen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen \n\nwerden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE \n\n98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer \n\nSatzung gezwungen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-\n\ntenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom \n\nJahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der \n\nVordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. \n\nDer Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren \n\nVersichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auf-\n\nfassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher \n\nBedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen ei-\n\nner komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbs-\n\nbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen \n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die \n\nHalbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesver-\n\nfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des \n\nJahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen \n\nGenerationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn ab-\n\ngeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit \n\ndie Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-\n\nholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in be-\n\nzug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das \n\nBundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht seit 1. September \n\n2000 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er \n\nangehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der \n\nRentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-\n\nren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch \n\nPersonen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach \n\ndem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten gel-\n\nten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren \n\nvor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertenge-\n\nnerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteili-\n\ngenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt \n\nhätte, ist nicht ersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-\n\ndung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-\n\nrechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis \n\nzum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, \n\n307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-\n\nverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-\n\ntroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu \n\nfolgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung ei-\n\nne Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr \n\nganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-\n\nbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generali-\n\nsierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betref-\n\nfenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis \n\nzum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt \n\nauch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-\n\ngungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Un-\n\ngleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu \n\ntreffen ist. \n\ne) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach \n\nder ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich \n\nerheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklag-\n\nten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu lei-\n\nstenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird \n\ndaneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträ-\n\ngen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-\n\nnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-\n\nzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen \n\nDienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der \n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene \n\nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im \n\nHinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie etwa dem Kläger \n\nüber die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember \n\n2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_292-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-292-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_292-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_292-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-292-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_292-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:20.433559+00:00"}}