{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_286-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"IV ZR 286/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 286/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversor-\n\ngungsrente. \n\nDie am 19. März 1924 geborene Klägerin war vom 1. September \n\n1956 bis zum 31. März 1984 (331 Monate) beim Deutschen W. \n\nals Teilzeitangestellte sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Vor dieser \n\nZeit hatte die Klägerin 121 Monate außerhalb des öffentlichen Dienstes \n\nebenfalls sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Seit 1. April 1984 be-\n\nzieht sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Sozialver-\n\nsicherungsrente und von der Beklagten Zusatzversorgungsrente. \n\nMit ihrer am 24. Januar 1994 beim Amtsgericht eingereichten, auf \n\nGewährung einer höheren Zusatzversorgungsrente gerichteten Klage \n\nrügte die Klägerin die Unwirksamkeit mehrerer Bestimmungen der da-\n\nmals maßgeblichen Satzung der Beklagten (im folgenden: VBLS a.F.). \n\nUnter anderem machte sie geltend, daß die Regelung über die Berech-\n\nnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts auf der Grundlage eines auf eine \n\nVollzeitbeschäftigung hochgerechneten gesamtversorgungsfähigen Ent-\n\ngelts infolge der Steuerprogression bei Teilzeitbeschäftigten zu einer \n\nübermäßigen Belastung führe und sie deshalb Teilzeitbeschäftigte ge-\n\ngenüber Vollzeitbeschäftigten gleichheitssatzwidrig und unangemessen \n\nbenachteiligte. Ferner beanstandete die Klägerin, daß ihre Sozialversi-\n\ncherungsrente, die durch einen Zuschlag von 2,3579 Entgeltpunkten un-\n\nter dem Gesichtspunkt der Anhebung der Rente nach Mindesteinkommen \n\nerhöht worden ist (vgl. Art. 1 § 262 und Art. 82 des Rentenreformgeset-\n\nzes 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), von der Beklagten \n\nin vollem Umfang bei der Berechnung der Höhe ihrer Zusatzversorgung \n\nangerechnet wird. Vielmehr dürften nur diejenigen Teile der gesetzlichen \n\nRente abgezogen werden, die auf Arbeitsleistungen beruhten, nicht aber \n\ndiejenigen Rententeile, die die öffentliche Hand aus sozialen Gründen \n\neiner bestimmten Gruppe von Rentnern, nämlich den Kleinstrentnern, \n\ngewähre. \n\nDurch Urteil vom 22. August 1994 wies das Amtsgericht die Klage \n\nab. Die Berufung der Klägerin wurde durch Urteil des Landgerichts vom \n\n28. April 1995 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Verfassungsbe-\n\nschwerde der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Durch Beschluß vom \n\n25. August 1999 (1 BvR 1246/95 - VersR 1999, 1518 ff. = Streit 2000, \n\n14 ff.) hob das Bundesverfassungsgericht die vorgenannten Urteile we-\n\ngen Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG \n\nauf, soweit sie auf einer Anwendung des früheren § 43a i.V. mit § 41 \n\nAbs. 2 b und 2 c der Satzung der Beklagten über die Berechnung der \n\nVersorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten beruhten. Soweit sich die \n\nKlägerin darüber hinaus durch die Urteile des Amts- und des Landge-\n\nrichts in ihren Grundrechten verletzt sah, wurde die Verfassungsbe-\n\nschwerde nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung, daß \n\nsie insoweit weder Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher \n\nBedeutung aufwerfe, noch Aussicht auf Erfolg habe. \n\nNachdem die Sache vom Bundesverfassungsgericht an das Amts-\n\ngericht und von dort an das Landgericht verwiesen worden und zwi-\n\nschenzeitlich in anderer Sache der Beschluß des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 ff.) ergan-\n\ngen war, machte die Klägerin zusätzlich geltend, ab 1. Januar 2001 ei-\n\nnen Anspruch auf volle Berücksichtigung ihrer außerhalb des öffentlichen \n\nDienstes zurückgelegten Rentenversicherungszeiten (Vordienstzeiten) \n\nbei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente zu haben. Das Bundes-\n\nverfassungsgericht habe in der von der Beklagten vorgenommenen ledig-\n\nlich hälftigen Berücksichtigung der Vordienstzeiten (sog. Halbanrech-\n\nnung) bei voller Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente einen \n\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur noch bis zum Ablauf \n\ndes Jahres 2000 hingenommen werden könne. \n\nDem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. August \n\n1999 (aaO) hat die Beklagte durch eine Satzungsänderung und eine \n\nNeuberechnung der Zusatzversorgungsrente der Klägerin Rechnung ge-\n\ntragen. Bezüglich der Halbanrechnung stellte das Landgericht im Urteil \n\nvom 18. Mai 2001 fest, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Vordienst-\n\nzeiten für eine Übergangszeit voll anzurechnen und der Klägerin ab dem \n\n1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage \n\neiner gesamtversorgungsfähigen Zeit von 452 Monaten zu gewähren, \n\nlängstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer Satzungsre-\n\nform zu den Vordienstzeiten eine neue, geänderte Regelung wirksam \n\nwerde. In bezug auf die begehrte Nichtanrechnung der Erhöhung der So-\n\nzialversicherungsrente nach Mindesteinkommen bei der Berechnung der \n\nZusatzversorgungsrente durch die Beklagte wies es die Klage ab. Das \n\nOberlandesgericht wies durch Urteil vom 22. Juli 2002 die Berufung der \n\nKlägerin zurück und auf die Berufung der Beklagten die Klage ab. Mit der \n\nRevision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten An-\n\nträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin kein An-\n\nspruch auf eine Zusatzversorgungsrente zustehe, bei der der Zuschlag \n\naus einer Sozialversicherungsrente nach Mindesteinkommen von der An-\n\nrechnung ausgenommen werde. Die in der Satzung der Beklagten vorge-\n\nsehene Anrechnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbe-\n\nsondere nicht gegen Grundrechte der Klägerin. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte auch nicht \n\nverpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Januar 2001 für eine Übergangszeit \n\neine Zusatzversorgungsrente unter voller Berücksichtigung ihrer außer-\n\nhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Vordienstzeiten zu gewäh-\n\nren. Berechtigte, die, wie die Klägerin, am 31. Dezember 2000 schon \n\nRenten von der Beklagten bezogen hätten, gehörten nicht zu dem Per-\n\nsonenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom \n\n22. März 2000 die streitige Regelung beanstandet habe. Selbst wenn \n\nman aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten \n\ndie Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, \n\nkönne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundent-\n\nscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht \n\nvom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewor-\n\ndenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr \n\nGrundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von \n\nden Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig \n\nkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der \n\nKlägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen \n\nAuswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung \n\nihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-\n\nschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in \n\nBetracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der \n\nvon der Beklagten gezahlten Zusatzversorgungsrente überhaupt nicht \n\nmehr berücksichtigt werden könnten. Außerdem habe im Zeitpunkt der \n\nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Tarifver-\n\ntrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffent-\n\nlichen Dienstes vom 1. März 2002 vorgelegen, der das bisherige Ge-\n\nsamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der \n\nBetriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetze; Vordienstzeiten wür-\n\nden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt. Über \n\ndiese Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien könnten sich die or-\n\ndentlichen Gerichte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht hinweg-\n\nsetzen. \n\nII. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\n1. Durch die Anrechnung der vollen Sozialversicherungsrente ein-\n\nschließlich ihrer Erhöhung unter dem Gesichtspunkt der Rente nach Min-\n\ndesteinkommen wird die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt. \n\nHierin hat schon das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren der \n\nvon der Klägerin erhobenen Verfassungsbeschwerde keine Grundrechts-\n\nverletzung gesehen. Es hat festgestellt, daß die Klägerin \"die Anrech-\n\nnung der Erhöhung der Sozialversicherungsrente wegen Mindestein-\n\nkommen\" beanstande (BVerfG, Streit 2000, 14 unter I 3; in VersR 1999, \n\n1518 insoweit nicht abgedruckt), die Verfassungsbeschwerde jedoch in-\n\nsoweit mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen \n\n(BVerfG, Streit 2000, 14 unter II 3 = VersR 1999, 1518 unter 3). Dem tritt \n\nder Senat bei. \n\n2. a) Soweit sich die Revision unter Bezugnahme auf den Be-\n\nschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) gegen \n\ndie Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat \n\nbereits klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts \n\nim Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht diejenigen Rentnergenerationen \n\nbetreffen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. \n\nFür die Generation der Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die schon \n\nseit 1984 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa be-\n\ndenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der \n\nRegelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben \n\nund deshalb hinzunehmen sind. Insoweit verstößt die Anwendung des in \n\n§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. vorgesehenen \n\nHalbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversor-\n\ngungsrente der Klägerin auch nicht gegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB (vgl. \n\nSenatsurteile vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 \n\nunter 2 c und d; vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 \n\nunter 2 c). \n\nb) Im übrigen hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab \n\n1. Januar 2001 grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Dadurch \n\nwurde der bei den jüngeren Versichertengenerationen in der Halban-\n\nrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene \n\nVerstoß gegen den Gleichheitssatz für die Zukunft ausgeräumt. Nach der \n\nNeuregelung kommt es nämlich auf Vordienstzeiten überhaupt nicht \n\nmehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Ver-\n\nsorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Ent-\n\ngelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind \n\n(§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 \n\nund 2 VBLS n.F. werden Versorgungsrenten nach dem bis zum 31. De-\n\nzember 2000 geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001 \n\nVersorgungsrentenberechtigten als Besitzstandsrenten weitergezahlt und \n\nentsprechend § 39 VBLS n.F. vom Jahr 2002 an jährlich zum 1. Juli um \n\n1% erhöht. Die Klägerin macht nicht geltend und es ist auch nicht er-\n\nsichtlich, daß sie danach im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde \n\nals Rentenberechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_286-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-286-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_286-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_286-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-286-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_286-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:11.118792+00:00"}}