{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_285-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"IV ZR 285/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2039, 683 Macht der Testamentsvollstrecker eines Miterben eine Nachlaßforderung gegen- über einem anderen Miterben ohne Erfolg gerichtlich geltend und werden ihm deshalb die Prozeßkosten auferlegt, kann er grundsätzlich deren Erstattung von den Miterben einschließlich des Prozeßgegners verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 285/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n25. Juni 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 2039, 683\n\nMacht der Testamentsvollstrecker eines Miterben eine Nachlaßforderung gegen-\nüber einem anderen Miterben ohne Erfolg gerichtlich geltend und werden ihm\ndeshalb die Prozeßkosten auferlegt, kann er grundsätzlich deren Erstattung von\nden Miterben einschließlich des Prozeßgegners verlangen.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 285/02 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Rich-\n\nterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juni 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger werden unter Zurückweisung\n\nder weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg, 2. Zivilsenat, vom\n\n26. Juni 2002 teilweise aufgehoben und das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg, Zivilkammer 21, vom 26. November\n\n1998 teilweise geändert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zugunsten des\n\nMiterben S. W. über den vom Landgericht bereits\n\nausgeurteilten Betrag von 1.394,25 DM hinaus weitere\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)\n\n(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:16)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:17)(cid:5)(cid:18)(cid:1)(cid:4)(cid:13)(cid:19)(cid:6)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:23)\n\n(cid:24)(cid:11)(cid:25)\n\n18.692,41 \n\nzu zahlen.\n\n September 1997\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klä-\n\nger zu je 22% und der Beklagte zu 56%. Von den Kosten\n\ndes Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz haben die Klä-\n\nger je 10% und der Beklagte 80% zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beiden Kläger verlangen als gemeinschaftliche Testaments-\n\nvollstrecker eines Miterben von dem Beklagten als einem weiteren Miter-\n\nben anteiligen Ersatz von Aufwendungen.\n\nDie 1986 gestorbene Erblasserin hat für ihren behinderten Sohn\n\naus erster Ehe Dauertestamentsvollstreckung durch eine von ihr be-\n\nstimmte Person gemeinschaftlich mit einem Wirtschaftsprüfer angeord-\n\nnet. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Grundvermögen, dessen\n\nVermietung erhebliche Erträge abwirft; davon soll die Versorgung des\n\nbehinderten Sohnes sichergestellt werden. Nach erfolgreicher Testa-\n\nmentsanfechtung des anderen Sohnes ist davon auszugehen, daß die\n\nbeiden Söhne und der Beklagte als zweiter Ehemann der Erblasserin\n\nMiterben zu je einem Drittel geworden sind.\n\nDer Senat hat in einer Sache gleichen Rubrums durch Urteil vom\n\n22. Januar 1997 (IV ZR 283/95 - NJW 1997, 1362) in Bezug auf die Ver-\n\ngütungsansprüche der Testamentsvollstrecker (§ 2221 BGB) ausgespro-\n\nchen, daß Kosten einer nur für einen Miterbenanteil angeordneten Te-\n\nstamentsvollstreckung bis zur Erbauseinandersetzung in der noch un-\n\ngeteilten Erbengemeinschaft von allen Miterben gemeinschaftlich zu tra-\n\ngen sind. Nunmehr verlangen die Kläger vom Beklagten die Erstattung\n\nvon Aufwendungen für ein Verfahren zur Klärung von Meinungsverschie-\n\ndenheiten der Kläger untereinander (§ 2224 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2\n\nBGB), für die den Klägern auferlegten Kosten eines verlorenen Prozes-\n\nses gegen den Beklagten, für die Einholung eines Gutachtens zur Vorbe-\n\nreitung von Ansprüchen gegen den Beklagten sowie für die Beteiligung\n\nder Prozeßbevollmächtigten der Kläger bei einer außergerichtlichen Be-\n\nsprechung mit dem Beklagten am 29. Juni 1995.\n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 65.977,59 DM gerichte-\n\nten Klage nur in Höhe von 1.394,25 DM stattgegeben. Mit der Berufung\n\nhaben die Kläger zunächst die restlichen 64.583,34 DM gefordert. Nach-\n\ndem im Erbscheinsverfahren feststand, daß der Beklagte nicht wie im\n\nTestament vorgesehen zur Hälfte, sondern infolge der Testamentsan-\n\nfechtung nur zu einem Drittel an der Erbengemeinschaft beteiligt ist, ha-\n\nben die Kläger nur noch 42.792,73 DM verlangt und den Rechtsstreit im\n\nübrigen für erledigt erklärt. Dem hat der Beklagte widersprochen, weil er\n\ndie Klage für von Anfang an unbegründet hält. Die Berufung ist auf Ko-\n\nsten der Kläger zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision\n\nverfolgen sie die zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Kläger haben vor dem Vormundschaftsgericht miteinander\n\ndarüber gestritten, ob der Beklagte wegen ungerechtfertigter Bereiche-\n\nrung auf Zahlung von 125.184,15 DM zugunsten der Erbengemeinschaft\n\nverklagt werden solle, die er aufgrund der Begünstigungsklausel in ei-\n\nnem Bausparvertrag der Erblasserin erhalten hatte. Insoweit hat das Be-\n\nrufungsgericht angenommen, es gehöre zu den originären Aufgaben ge-\n\nmeinschaftlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Einvernehmen un-\n\ntereinander herzustellen; soweit dadurch Kosten verursacht würden, sei-\n\nen sie mit dem Honorar abgegolten.\n\na) Dem hält die Revision entgegen, das Risiko von Meinungsver-\n\nschiedenheiten liege bereits in der testamentarischen Einsetzung mehre-\n\nrer, nur gemeinschaftlich handlungsfähiger Testamentsvollstrecker und\n\nsei damit von der Erblasserin verursacht worden. Ein Testamentsvoll-\n\nstrecker, der sein Amt ordnungsmäßig ausübe, brauche sein Privatver-\n\nmögen nicht mit Kosten zu belasten.\n\nb) Das ändert jedoch nichts daran, daß Testamentsvollstrecker ge-\n\nrade die ihnen durch testamentarische Ausgestaltung übertragenen Auf-\n\ngaben im Kernbereich selbst zu erfüllen haben und ihre Tätigkeit inso-\n\nweit nur nach § 2221 BGB entgolten wird. Mit Recht hat das Berufungs-\n\ngericht angenommen, daß dazu bei mehreren, gemeinschaftlich berufe-\n\nnen Testamentsvollstreckern die Aufgabe gehört, das notwendige Ein-\n\nvernehmen untereinander herzustellen. Die Revisionserwiderung weist\n\nzutreffend darauf hin, daß ein Testamentsvollstrecker nicht gezwungen\n\nist, das Amt zu übernehmen (vgl. §§ 2202 Abs. 1, 2226 BGB), mit seiner\n\nÜbernahme also auch die Bereitschaft zu erkennen gibt, die ihm im Te-\n\nstament zugedachten Aufgaben für eine Vergütung nach § 2221 BGB zu\n\nerfüllen. Wenn die Testamentsvollstrecker hier, weil sie sich nicht eini-\n\ngen konnten, das in § 2224 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB vorgesehene\n\nVerfahren beschritten haben, können sie dessen Kosten nicht zusätzlich\n\nzu der von ihnen beanspruchten Vergütung nach § 2221 BGB aus dem\n\nNachlaß ersetzt verlangen. Mithin steht den Klägern hierfür schon kein\n\nAnspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 2218 Abs. 1, 670 BGB zu und\n\nerst recht kein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber den vollstrek-\n\nkungsfreien Miterben (§§ 2046 Abs. 1, 2058, 426 BGB bzw. §§ 2038, 748\n\nBGB).\n\nc) Zur Höhe geht es um Anwaltskosten von 2.550,24 DM und Ge-\n\nrichtskosten von 2.788,50 DM. Bezüglich der Gerichtskosten hat das\n\nLandgericht den Klägern die Hälfte, nämlich 1.394,25 DM, rechtskräftig\n\nzugesprochen. Geltend gemacht wird jetzt noch ein Drittel der restlichen\n\nKosten sowie die Feststellung, daß darüber hinaus bis zur Höhe der\n\nHälfte dieser Kosten Erledigung eingetreten sei. Insoweit ist die Klage\n\nabzuweisen.\n\n2. Die Kläger haben den Beklagten auf Zahlung der\n\n125.184,15 DM, die er von der Bausparkasse erhalten hatte, in Anspruch\n\ngenommen. Die Klage wurde in zwei Instanzen kostenpflichtig abgewie-\n\nsen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts entspricht es weder der Inten-\n\ntion des Gesetzgebers noch dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin,\n\ndaß der obsiegende Beklagte nunmehr ein Drittel der durch diesen Pro-\n\nzeß verursachten Kosten zu erstatten habe. Der Beklagte habe in die-\n\nsem Prozeß nichts zu gewinnen gehabt; seinen Interessen habe das\n\nVerfahren nicht gedient. Deshalb sei anzunehmen, daß durch die Ko-\n\nstenentscheidungen jenes Verfahrens \"etwas anderes bestimmt\" worden\n\nsei im Sinne vom § 426 Abs. 1 BGB.\n\na) Für die Verpflichtung eines Miterben, Nachlaßverbindlichkeiten\n\noder Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung im Innenverhältnis mit-\n\nzutragen, kommt es indessen nicht darauf an, ob diese Aufwendungen\n\nfür ihn persönlich vorteilhaft waren oder hätten sein können. Das zeigt\n\nbereits das Urteil des Senats vom 22. Januar 1997: Danach haben auch\n\ndie vollstreckungsfreien Miterben im Verhältnis der Höhe ihrer Erbteile\n\ndie Vergütung des für einen anderen Erbteil eingesetzten Testaments-\n\nvollstreckers mitzutragen, solange die Erbengemeinschaft besteht, und\n\nzwar unabhängig davon, ob und in welchem Maße dessen Tätigkeit auch\n\nden vollstreckungsfreien Miterben genutzt hat (a.A. M. Wolf in seiner\n\nUrteilsanmerkung LM BGB § 2221 Nr. 7 a.E.). Entscheidend ist vielmehr,\n\nob die Erbengemeinschaft als ganze durch das Kosten verursachende\n\nVerhalten der nur für einen Miterben handelnden Kläger verpflichtet wor-\n\nden ist.\n\nb) Ein ohne Mehrheitsbeschluß (§§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB) eigenmächtig handelnder Miterbe verpflichtet die Erbenge-\n\nmeinschaft nicht nur, soweit ihm ein Notverwaltungsrecht nach § 2038\n\nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zusteht, sondern darüber hinaus auch\n\ndann, wenn er einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der\n\nGeschäftsführung ohne Auftrag hat (BGH, Urteil vom 20. Mai 1987 - IVa\n\nZR 42/86 - NJW 1987, 3001). Hier ging es um die Einziehung einer nach\n\nMeinung der Kläger dem Nachlaß zustehenden Forderung, zu der jeder\n\nMiterbe auch ohne die Zustimmung der anderen nach § 2039 BGB befugt\n\nist. Die Einziehung von Nachlaßforderungen liegt grundsätzlich im Inter-\n\nesse der Erbengemeinschaft als ganzer, und zwar unabhängig davon, ob\n\ndie Ergebnisse bei der Auseinandersetzung jedem Miterben zugute\n\nkommen. Deshalb kann der klagende Erbe in aller Regel die Erstattung\n\nder dabei für ihn entstehenden notwendigen Kosten nach § 683 BGB von\n\nder Erbengemeinschaft verlangen (vgl. MünchKomm/Dütz, BGB 3. Aufl.\n\n§ 2039 Rdn. 31). Maßgebend für die Feststellung von Interesse und\n\nmutmaßlichem Willen der Erbengemeinschaft als des Geschäftsherrn an\n\nder auftragslosen Geschäftsführung ist der Zeitpunkt der Übernahme,\n\nhier also der Klagerhebung (MünchKomm/Seiler, aaO § 683 Rdn. 11).\n\nDaß sich der Beklagte als Miterbe und Schuldner der Einziehung wider-\n\nsetzt hat, ist nicht entscheidend; ihm stand wegen des Interessengegen-\n\nsatzes kein Stimmrecht zu (BGHZ 56, 47, 53). Im übrigen macht der Be-\n\nklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, daß die Erhebung der\n\nhier in Rede stehenden Klage zum maßgebenden Zeitpunkt ausnahms-\n\nweise objektiv dem Willen oder dem Interesse der Erbengemeinschaft als\n\nganzer zuwider gelaufen wäre. Die Revision weist zutreffend darauf hin,\n\ndaß für die Kosten des hier von den Klägern geführten Prozesses nichts\n\nanderes gelten kann als für die gerichtliche Geltendmachung einer\n\nNachlaßforderung durch einen Testamentsvollstrecker, der den ganzen\n\nNachlaß verwaltet: Die dadurch verursachten Kosten sind, soweit sie den\n\nTestamentsvollstrecker nicht etwa wegen überflüssigen oder leichtferti-\n\ngen Prozessierens nach § 2219 BGB selbst treffen, vom Nachlaß zu tra-\n\ngen, auch wenn der Prozeß verloren geht (BGHZ 69, 235, 241; BGH Ur-\n\nteil vom 7. November 1966 - III ZR 48/66 - WM 1967, 25, 29 unter III 2;\n\nStaudinger/Reimann, BGB [1995], § 2218 Rdn. 31; MünchKomm/Brand-\n\nner, aaO § 2218 Rdn. 19 m.w.N.; Soergel/Damrau, BGB 12. Aufl. § 2218\n\nRdn. 13). Auf die Kostenentscheidung des Prozesses, in dem die Nach-\n\nlaßforderung geltend gemacht worden ist, kommt es mithin nicht an.\n\nc) \n\nInsoweit geht es um Prozeßkosten \n\nvon \n\ninsgesamt\n\n29.637,51 DM. Einwendungen zur Höhe werden nicht erhoben. Die Klä-\n\nger verlangen im vorliegenden Verfahren noch ein Drittel der Gesamt-\n\nsumme, d.h. 9.879,17 DM vom Beklagten. In Höhe dieses Betrages ist\n\ndie Klage begründet.\n\n3. Wie im Testament vorgesehen führte der Beklagte die Ge-\n\nschäfte der Grundstücksverwaltung bezüglich der Nachlaßgrundstücke\n\nnach dem Erbfall noch \n\nfast zehn Jahre \n\nlang bis zu seinem\n\n65. Lebensjahr. Die Kläger haben ein Wirtschaftsprüfungsgutachten in\n\nAuftrag gegeben, um zu klären ob Schadensersatzansprüche gegen den\n\nBeklagten erhoben werden könnten. Für dieses Gutachten waren\n\n80.040 DM zu zahlen. Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten\n\nhaben die Kläger nicht erhoben, weil sie das Material nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts nicht für ausreichend hielten. Nach\n\nAnsicht des Berufungsgerichts können die Kläger vom Beklagten als Mit-\n\nerben nicht die Erstattung eines Drittels der entstandenen Kosten ver-\n\nlangen, weil der Gedanke, jemand müsse Schadensersatzansprüche ge-\n\ngen sich selbst vorbereiten helfen und dafür auch noch die Kosten tra-\n\ngen, dem Rechtssystem fremd sei.\n\na) Dem hält die Revision mit Recht entgegen, das Rechtssystem\n\nkenne Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, die durchaus der\n\nVorbereitung von Schadensersatzansprüchen gegen den Auskunfts-\n\npflichtigen dienen, etwa im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO).\n\nWeiter verweist die Revision auf Vorwürfe, denen sich die Kläger gegen-\n\nüber gesehen hätten, wenn sie die Geschäftsführung des Beklagten nicht\n\nhätten überprüfen lassen. Hierzu war in der Berufungsinstanz vorgetra-\n\ngen worden, der Betreuer des behinderten Miterben, für den die Kläger\n\nals Testamentsvollstrecker bestellt sind, habe umfangreiche Beanstan-\n\ndungen gegen die Verwaltungstätigkeit des Beklagten erhoben; dabei sei\n\nes unter anderem um komplizierte wirtschaftliche und steuerliche Fragen\n\ngegangen (sog. Zweikontentheorie). Der Beklagte habe eigenmächtig\n\nKredite aufgenommen, Geld privat entnommen, Baumaßnahmen ergrif-\n\nfen und Zukunftsentscheidungen über die Modernisierung der Gebäude\n\ngetroffen. Zwar sei der Kläger zu 2) selbst Wirtschaftsprüfer; die Aufga-\n\nbe, um die es bei einer Kontrolle der Geschäftsführung des Beklagten\n\ngegangen sei, habe aber den Rahmen der Tätigkeit des Klägers zu 2) als\n\nTestamentsvollstrecker weit überschritten; deshalb und aus Gründen der\n\nUnabhängigkeit sei ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit dem Gut-\n\nachten beauftragt worden.\n\nb) Danach war die Einschaltung des Gutachters nicht nur im Hin-\n\nblick auf die Testamentsvollstreckung über den Anteil des behinderten\n\nMiterben ordnungsmäßig (§§ 2216, 2218 in Verbindung mit § 670 BGB),\n\nsondern entsprach auch im Rahmen der Verwaltung der Erbengemein-\n\nschaft deren Interesse und mutmaßlichem Willen (§ 683 BGB). Auf den\n\nWiderspruch des Beklagten als betroffener Miterbe und eventueller\n\nSchadensersatzschuldner kam es wegen des offenkundigen Interessen-\n\nwiderstreits nicht an. Mithin können die Kläger vom Beklagten als Miter-\n\nben anteiligen Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. Die Klage ist\n\nalso in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 26.680 DM begründet.\n\n4. Am 29. Juni 1995 fand eine Besprechung zwischen den Klägern\n\nund dem Beklagten statt, an der u.a. auch die in mehreren gerichtlichen\n\nAuseinandersetzungen mit dem Beklagten für die Kläger tätig gewordene\n\nProzeßbevollmächtigte teilnahm. Sie berechnete hierfür Anwaltsgebüh-\n\nren in Höhe von insgesamt 16.938,93 DM. Soweit sich diese Rechnung\n\nauf ein einstweiliges Verfügungsverfahren bezieht, stellt das Berufungs-\n\ngericht fest, für die Behauptung der Kläger, in dieser Besprechung sei\n\nein Vergleich dahin abgeschlossen worden, daß von Rechtsmitteln ge-\n\ngen ein dem Beklagten günstiges erstinstanzliches Urteil abgesehen\n\nwerde, finde sich kein Anhalt in dem von den Parteien unterzeichneten\n\nProtokoll der Besprechung. Die Kläger - der eine von Beruf Rechtsanwalt\n\nund der andere Wirtschaftsprüfer - hätten für die Entscheidung, ein\n\nRechtsmittel einzulegen oder nicht, keiner zusätzlichen Beratung ihrer\n\nProzeßbevollmächtigten bedurft. Soweit in der Anwaltsrechnung ferner\n\ndie Verteilung des Reinerlöses angesprochen wird, gehe aus dem Proto-\n\nkoll zwar hervor, daß ein dem Beklagten günstiges Urteil von den Klä-\n\ngern nicht angegriffen werde und der Beklagte, obwohl er nach dem Ur-\n\nteil keine Kosten zu tragen hatte, seine eigenen Kosten und die Hälfte\n\nder Gerichtskosten selbst tragen solle; auch insoweit sei aber eine be-\n\nsondere, über die vorangegangene Prozeßvertretung der Kläger hinaus-\n\ngehende Beratung der Parteien - auch der Beklagte ist Rechtsanwalt -\n\nvon Seiten der Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht erforderlich ge-\n\nwesen. Das gleiche gelte für die Einigung der Parteien über zukünftige\n\nVorauszahlungen auf den Reinerlös; auch insoweit sei es allein um wirt-\n\nschaftliche und steuerliche Gegebenheiten gegangen, für die die Spezi-\n\nalkenntnisse der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus den von ihr\n\ngeführten Gerichtsverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Soweit Ein-\n\nzelheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsführung\n\ndes Beklagten bezüglich der Grundstücksverwaltung geregelt worden\n\nseien, sei weder von den Klägern dargetan noch ersichtlich, weshalb es\n\nder Zuziehung ihrer Prozeßbevollmächtigten bedurft habe. Schließlich\n\nsei auch für die Einigung der Parteien darüber, wie sie mit den Bauspar-\n\nverträgen verfahren wollten, die anwaltliche Hilfe der Prozeßbevoll-\n\nmächtigten nicht nötig gewesen; es sei um rein wirtschaftliche Probleme\n\ngegangen. Mithin stehe den Klägern wegen der Kosten ihrer Prozeßbe-\n\nvollmächtigten kein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu.\n\na) Demgegenüber verweist die Revision lediglich auf den Grund-\n\nsatz, daß ein Testamentsvollstrecker, selbst wenn er Anwalt ist, für die\n\nDurchführung eines Prozesses einen Anwalt zuziehen darf \n\n(vgl.\n\nRGZ 149, 121, 124; Staudinger/Reimann, aaO § 2218 Rdn. 32;\n\nMünchKomm/Brandner, aaO § 2218 Rdn. 20; Soergel/Damrau, aaO\n\n§ 2218 Rdn. 14). Dann müsse er auch berechtigt sein, diesen Anwalt zu\n\neiner außergerichtlichen Verhandlung zuzuziehen, wenn er sich davon\n\neine Beruhigung der zerstrittenen Partner verspreche. Diesem Gesichts-\n\npunkt hat schon das Berufungsgericht entgegengehalten, für einen sol-\n\nchen Zweck habe sich die Zuziehung gerade der gegenüber dem Be-\n\nklagten als Prozeßbevollmächtigte der Kläger tätig gewordenen Rechts-\n\nanwältin nicht geeignet; soweit das Bemühen um konstruktive Verhand-\n\nlungen mit dem Beklagten in Rede stehe, gehe es jedenfalls um Aufga-\n\nben, deren Erfüllung von den Testamentsvollstreckern selbst zu erwarten\n\nund durch ihr Honorar abgegolten sei. Letzterem ist zuzustimmen. Der\n\nBeklagte verweist mit Recht darauf, daß er bei der Verhandlung am\n\n29. Juni 1995 seinerseits durch seinen Sohn, der als Rechtsanwalt für\n\nihn tätig geworden war, unterstützt worden sei; dafür verlange er jedoch\n\nvon den Miterben keinen Kostenersatz. Auch die Kläger mögen es als\n\nzweckmäßig angesehen haben, sich von ihrer Prozeßbevollmächtigten\n\nunterstützen zu lassen; daraus folgt aber nicht, daß dies über den Rah-\n\nmen der den Klägern als Testamentsvollstreckern selbst zugewiesenen\n\nAufgaben hinaus erforderlich gewesen wäre.\n\nb) Im übrigen rügt die Revision, soweit das Berufungsgericht den\n\nAbschluß eines Vergleichs am 29. Juni 1995 verneint habe, sei wesentli-\n\ncher Prozeßstoff unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen worden.\n\nDie Erklärungen der Parteien im Termin vor dem Berufungsgericht am\n\n17. Mai 2000 zeigten, daß eine Einigung im Wege gegenseitigen Nach-\n\ngebens erzielt worden sei. Außerdem habe das Berufungsgericht die\n\nProzeßbevollmächtigte der Kläger nicht als Zeugin dazu vernommen,\n\ndaß es am 29. Juni 1995 um eine aufwendige Vergleichsverhandlung\n\ngegangen sei.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung jedoch auch hin-\n\nsichtlich des einstweiligen Verfügungsverfahrens, für das es eine ver-\n\ngleichsweise erzielte Einigung der Parteien vermißt hat, unabhängig von\n\ndiesem Gesichtspunkt darauf gestützt, daß es Sache der Kläger als Te-\n\nstamentsvollstrecker gewesen sei, selbst über die Einlegung eines\n\nRechtsmittels gegen das ihnen ungünstige Urteil zu befinden; insoweit\n\nsei eine über die Beratung der Prozeßbevollmächtigten im vorangegan-\n\ngenen Verfahren hinausgehende besondere Beratung nicht erforderlich\n\ngewesen. Das ist richtig; auf die Frage, ob auch insoweit ein außerge-\n\nrichtlicher Vergleich geschlossen worden ist, kommt es nicht an.\n\nc) Die Klage ist also unbegründet, soweit sie auf die Rechnung der\n\nProzeßbevollmächtigten der Kläger für den Termin vom 29. Juni 1995\n\ngestützt wird.\n\n5. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Klageantrag auf Feststellung,\n\ndaß der Rechtsstreit im Hinblick auf die ursprünglich mit der Hälfte des\n\nNachlasses unzutreffend angenommene Höhe des Erbteils des Beklag-\n\nten erledigt sei. Bezüglich der oben unter 1 und 4 erörterten Positionen\n\nstanden den Klägern Ansprüche gegen den Beklagten ohnehin nicht zu.\n\nAber auch soweit die Ansprüche der Kläger begründet sind (oben unter 2\n\nund 3), war es nicht gerechtfertigt, vom Beklagten mehr zu verlangen,\n\nals im Innenverhältnis auf seinen Erbanteil von einem Drittel entfiel. Der\n\nbereits 1994 erklärten Testamentsanfechtung kommt Rückwirkung auf\n\nden Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu (§ 142 BGB, vgl. BGH, Urteil\n\nvom 5. Juni 1985 - IVa ZR 257/83 - NJW 1985, 3068 unter \n\nI;\n\nMünchKomm/Leipold, aaO § 2078 Rdn. 44; Staudinger/Otte, aaO [1995],\n\n§ 2078 Rdn. 32). Daß die Kläger noch bei Erhebung der Klage im vorlie-\n\ngenden Verfahren Ende April 1998 von den im Testament vorgesehenen\n\nErbteilen ausgegangen sind und ihre Anträge erst nach letztinstanzli-\n\nchem Abschluß des Erbscheinsverfahrens im Jahre 1999 umgestellt ha-\n\nben, geht zu ihren Lasten.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/iv-zr-285-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2221","ref_norm":"2221","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2224","ref_norm":"2224","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2202","ref_norm":"2202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2218","ref_norm":"2218","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2226","ref_norm":"2226","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2046","ref_norm":"2046","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/iv-zr-285-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:39.372937+00:00"}}