{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_283-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"IV ZR 283/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUB 88 § 2 IV Stellt sich die Ausschüttung von Streßhormonen im Verlauf eines Unfallgesche- hens mit der Folge einer Aortendissektion als normale, unwillkürlich und automa- tisch ablaufende körperliche Reaktion dar, liegt keine psychische Reaktion i.S. des § 2 IV AUB 88 vor.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 283/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. März 2003\nFritz,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAUB 88 § 2 IV\n\nStellt sich die Ausschüttung von Streßhormonen im Verlauf eines Unfallgesche-\n\nhens mit der Folge einer Aortendissektion als normale, unwillkürlich und automa-\n\ntisch ablaufende körperliche Reaktion dar, liegt keine psychische Reaktion i.S. des\n\n§ 2 IV AUB 88 vor.\n\nBGH, Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - OLG Jena\n LG Mühlhausen\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. März 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zi-\n\nvilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\n\nvom 20. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, ein Berufskraftfahrer, verlangt Invaliditätsentschädi-\n\ngung aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung, der\n\nunter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB\n\n88) zugrunde liegen.\n\nAm 4. November 1993 erlitt er einen Verkehrsunfall, als sich von\n\neinem entgegenkommenden Lastzug ein Rad löste und gegen das Füh-\n\nrerhaus seines trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung noch nicht zum\n\nStillstand gekommenen LKW prallte. Aufgrund muskulärer Reaktionen\n\nund Ausschüttung von Streßhormonen kam es bei ihm zu einem Blut-\n\ndruckanstieg, der kurz nach Fortsetzung der Fahrt zu einer Aortendis-\n\nsektion führte. Der Kläger ist dadurch zu 50% invalide. Er begehrt die\n\ndafür bedingungsgemäß vorgesehene Invaliditätsleistung. Die Beklagte\n\nberuft sich demgegenüber auf den in den Versicherungsbedingungen\n\nvereinbarten Leistungsausschluß bei krankhaften Störungen infolge psy-\n\nchischer Reaktionen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist er-\n\nfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der\n\nBeklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach dem Berufungsurteil (abgedruckt in VersR 2002, 1019 f. =\n\nNVersZ 2002, 402 f., mit Anm. Knappmann, VersR 2002, 1230 f. und\n\nSchwintowski, NVersZ 2002, 395 f.) ist für den Gesundheitsschaden eine\n\nkörperliche Reaktion neben einer psychischen Reaktion zumindest mitur-\n\nsächlich gewesen. Deswegen bestehe gemäß § 2 IV AUB 88 an sich kein\n\nVersicherungsschutz.\n\nDiese Klausel lautet:\n\n\"Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:\n\n...\n\nIV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen,\ngleichgültig, wodurch diese verursacht sind.\"\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts erfaßt dieser Leistungs-\n\nausschluß auch den Fall, daß durch unfallbedingten Schreck Streßhor-\n\nmone ausgeschüttet werden, die einen Blutdruckanstieg auslösen, der\n\ndann den Gesundheitsschaden herbeiführt. Nach dem Zweck des Aus-\n\nschlusses, eine zuverlässige Tarifkalkulation zu gewährleisten, genüge\n\nbloße Mitursächlichkeit des ausgeschlossenen Umstandes.\n\nEin Ausschluß der Deckung für (physische) Gesundheitsschäden\n\nmitverursacht durch (Streß-)Reaktionen benachteiligt nach Ansicht des\n\nBerufungsgerichts den Versicherten indes unangemessen im Sinne von\n\n§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (heute § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Denn solche\n\nStreßreaktionen seien normale körperliche Reaktionen, die unwillkürlich\n\nund automatisch abliefen und häufig im Zusammenhang mit einem Un-\n\nfallgeschehen einträten. Der Versicherungsschutz aus einer Unfallversi-\n\ncherung entfiele daher regelmäßig, wenn derartige psychische Reaktio-\n\nnen zur Leistungsfreiheit führten.\n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage\n\nder Wirksamkeit des § 2 IV AUB 88 grundsätzliche Bedeutung habe,\n\n§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.\n\nII. 1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vereinbarten In-\n\nvaliditätsentschädigung gemäß §§ 1, 7 I AUB 88 sind nicht im Streit. Der\n\nKläger hat am 4. November 1993 einen Unfall im Sinne der AUB 88 er-\n\nlitten, womit der Versicherungsfall eingetreten ist. Das Berufungsgericht\n\nhat im Ergebnis zu Recht die für 50%ige Invalidität bedingungsgemäß\n\nfestgelegte Leistungsverpflichtung der Beklagten bejaht.\n\nDabei gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß, § 2 IV AUB 88 im\n\nHinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem AGB-Recht zu überprüfen. Auch\n\nkann offenbleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts Bestand haben\n\nkann, für den vollständigen Leistungsausschluß genüge bereits die bloße\n\nMitursächlichkeit unabhängig davon, in welchem Umfang psychische Re-\n\naktionen für die Gesundheitsschädigung kausal geworden sind (ableh-\n\nnend Knappmann, VersR 2002, 1230; vgl. auch BGHZ 131, 15, 21 zu\n\n§ 10 (5) AUB 61). Die vom Berufungsgericht gesehene Zulassungsfrage\n\nstellt sich nicht. Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses liegen\n\nnicht vor; es fehlt bereits an einer mitwirkenden psychischen Reaktion.\n\n2. § 2 IV AUB 88 bezieht sich mit seinem umfassend formulierten\n\nLeistungsausschluß für Gesundheitsschädigungen infolge psychischer\n\nReaktionen sowohl auf Einwirkungen, die von außen über psychische\n\nReaktionen wie Erschrecken erfolgen, als auch auf unfallbedingte psy-\n\nchische Fehlverarbeitungen \n\n(vgl. Prölss/Martin/Knappmann VVG\n\n26. Aufl. § 2 AUB 88 Rdn. 40). Letztere sind hier unstreitig nicht gege-\n\nben.\n\nDer vom Berufungsgericht nach sachverständiger Beratung festge-\n\nstellte, zuletzt unstreitige und auch in der Revisionsinstanz nicht ange-\n\ngriffene Sachverhalt trägt aber seine Annahme nicht, psychische Reak-\n\ntionen des Klägers auf das Unfallgeschehen hätten zu einer die Invalidi-\n\ntät begründenden Gesundheitsstörung zumindest mit beigetragen; viel-\n\nmehr fehlt es an einer solchen auch nur teilweise kausalen Reaktion\n\nüberhaupt.\n\na) Der zu der Aortendissektion führende Blutdruckanstieg beruht\n\nauf der Ausschüttung von Streßhormonen einerseits und muskulären\n\nReaktionen andererseits. Beides sind körperliche Reaktionen, die unwill-\n\nkürlich und automatisch ablaufen. Das Berufungsgericht orientiert sich\n\nmit seiner Auffassung, § 2 IV AUB 88 solle auch für den von ihm hier an-\n\ngenommenen Fall gelten, daß als Folge eines Schrecks über das Unfall-\n\ngeschehen Streßhormone freigesetzt werden, an der Rechtsprechung zu\n\nSchock-, Schreck- und Angstreaktionen (vgl. nur Senat aaO NJW 1972,\n\n1233 m.w.N.). Dabei hat es sich den Blick dafür verstellt, daß - wie der\n\nGutachter betont - bereits die durch den Verkehrsunfall mit seinen spezi-\n\nfischen Einzelabläufen ausgelöste Streßsituation selbst eine physiologi-\n\nsche Reaktion des Körpers darstellt. Diese ist nicht von seiner Psyche\n\nbeeinflußt, sondern physischer also körpereigener Genese. Der Kläger\n\nhat nach Erkennen des auf ihn zurollenden LKW-Rades mit der Voll-\n\nbremsung angemessen und (psychisch) unauffällig reagiert. Die im Un-\n\nfallverlauf liegenden, von ihm wahrgenommenen äußeren Reizfaktoren\n\nund nicht etwaige psychische Reaktionszusammenhänge haben die in\n\nder Hormonausschüttung liegende physiologische Anpassung des Orga-\n\nnismus an die sich plötzlich verändernden Verkehrsverhältnisse bewirkt.\n\nMögliche, vom Sachverständigen nicht einmal erwähnte Schreck-\n\nreaktionen, die auch dem Berufungsgericht zufolge ebensowenig steuer-\n\nbar sein und nicht von einer Überempfindlichkeit zeugen sollen, wären\n\nbloße Begleiterscheinungen ohne eigene Auswirkungen auf die Invalidi-\n\ntät (so auch Knappmann, aaO VersR 2002, 1230 und Schwintowski, aaO\n\nS. 396). Für eine theoretisch denkbare Verstärkung von krankhaften Stö-\n\nrungen durch solche Begleitumstände gibt es keinen Anhalt.\n\nb) Ungeachtet dessen scheitert der Leistungsausschluß auch dar-\n\nan, daß eine - unterstellte - psychische Reaktion durch Erschrecken\n\nnicht zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Die durch das Unfall-\n\nereignis ausgelöste, hormonell bedingte Streßsituation selbst ist noch\n\nkeine von § 2 IV AUB vorausgesetzte krankhafte Störung; ein Krank-\n\nheitswert ist damit nicht verbunden. Die blutdrucksteigernde Hormonaus-\n\nschüttung ist in dieser Situation - wie vorstehend ausgeführt - ein nor-\n\nmaler physiologischer, mithin an sich gesunder Lebensvorgang zur\n\nbestmöglichen Bewältigung der Gefahrensituation. Dieser rein physische\n\nVorgang hat seinerseits erst die krankhafte Störung einer Aortendissek-\n\ntion hervorgerufen. Es fehlt daher - entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts - auch an einem bedingungsgemäß erforderlichen Zusam-\n\nmenhang mit dem Invaliditätsschaden. Die Kausalkette ist, was auch die\n\nRevision übersieht, in jedem Fall durch den natürlichen physiologischen\n\nSchutzvorgang im Hormonhaushalt unterbrochen.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_283-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/iv-zr-283-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_283-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_283-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/iv-zr-283-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_283-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:14:28.511360+00:00"}}