{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_278-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"IV ZR 278/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 544 Abs. 4 Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO kann infolge einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ent- fallen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 278/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. März 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 544 Abs. 4\n\nEin Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO kann infolge einer\nVeränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die in der Revisionsinstanz zu\nberücksichtigen ist, nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ent-\nfallen.\n\nBGH, Beschluß vom 12. März 2003 - IV ZR 278/02 - OLG Schleswig\n LG Kiel\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-\n\nsius und die Richter Wendt und Felsch\n\nam 12. März 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\n\nder Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig vom\n\n4. Juni 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\n\ntragen.\n\nStreitwert: 85.000 \n\nGründe:\n\nI. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, seiner Schwester,\n\neine beeinträchtigende Schenkung (§ 2287 BGB) geltend. Der Klage liegt\n\nein notarieller Erbvertrag aus dem Jahre 1994 zugrunde; danach sollte\n\ndem Kläger (als Miterben neben seiner Schwester) nach dem Tod des\n\nletztversterbenden Elternteils an dem damals seinen Eltern gehörenden\n\nHaus ein Miteigentumsanteil von 2/3 zustehen. Nach dem Tod des Va-\n\nters im Jahre 1998 übertrug die Mutter das Grundstück 1999 auf die Be-\n\nklagte und traf mit ihr im Jahre 2001 eine notarielle Wohnungsrechts-\n\nund Pflegevereinbarung. Noch zu Lebzeiten der Mutter verlangte der\n\nKläger die gerichtliche Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei,\n\nihm nach dem Tod der Mutter einen Anteil von 2/3 an dem Grundstück zu\n\nübertragen. Seine Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Beklagte\n\nlegte Berufung ein und verkaufte das Grundstück. Mit Rücksicht darauf\n\nhat der Kläger seinen Antrag in zweiter Instanz dahin geändert, daß die\n\nBeklagte verpflichtet sei, ihm 2/3 des Kaufpreises nach dem Tod der\n\nMutter zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig ab-\n\ngewiesen, weil es vor dem Tod der Mutter an einem gegenwärtigen\n\nRechtsverhältnis fehle, das gemäß § 256 ZPO gerichtlich festgestellt\n\nwerden könne.\n\nDer Kläger hat rechtzeitig und formgerecht Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde erhoben. Nach deren Einlegung ist die Mutter der Parteien ge-\n\nstorben.\n\nII. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat unter anderem ausgeführt, selbst\n\nwenn der Kläger nach Anfall der Erbschaft einen Anspruch aus § 2287\n\nBGB habe, lasse sich dessen konkreter Inhalt vor dem Erbfall auch des-\n\nhalb nicht bestimmen, weil offen sei, ob der über das Grundstück abge-\n\nschlossene Kaufvertrag letztlich vollzogen werde. Insoweit macht die\n\nNichtzulassungsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe den\n\nKläger unter Verletzung von § 139 ZPO sowie Art. 103 Abs. 1 GG nicht\n\nauf diesen Gesichtspunkt hingewiesen; andernfalls hätte der Kläger sei-\n\nnen erstinstanzlichen Klageantrag auch in zweiter Instanz hilfsweise\n\nweiterverfolgt.\n\nMit Recht hält die Beklagte dem entgegen, daß dieser Gesichts-\n\npunkt nicht entscheidend gewesen sei: Das Berufungsgericht hat nämlich\n\nein der gerichtlichen Feststellung nach § 256 ZPO zugängliches gegen-\n\nwärtiges Rechtsverhältnis vor dem Tod der Mutter schon deshalb ver-\n\nneint, weil der Anspruch aus § 2287 BGB seinem Wortlaut nach vor An-\n\nfall der Erbschaft an den Vertragserben nicht bestehe und insbesondere\n\ndurch Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag (§ 2294 BGB) hinfällig\n\nwerden könne; ferner habe die Mutter der Parteien die (den Anspruch\n\naus § 2287 BGB begründende) Schenkung noch zu Lebzeiten rückgän-\n\ngig machen können, etwa wegen Notbedarfs im Fall längerer und inten-\n\nsiver Pflegebedürftigkeit (§ 528 BGB) oder auch wegen groben Undanks\n\n(§ 530 BGB).\n\n2. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Zulässigkeit einer\n\nKlage, mit der eine Verpflichtung des Beschenkten aus § 2287 BGB\n\nschon vor dem Anfall der Erbschaft festgestellt werden soll, sei nicht nur\n\nin der Literatur umstritten, sondern das Berufungsgericht weiche mit sei-\n\nner Auffassung auch von der Meinung des Oberlandesgerichts Koblenz\n\nab (MDR 1987, 935 f.), werden damit zwar Grundsatzfragen im Sinne\n\nvon § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt. Wie die Beschwerdeerwiderung jedoch\n\nmit Recht hervorhebt, kommt es auf diese nach dem Tod der Mutter der\n\nParteien nicht mehr an.\n\na) Ob ein Zulassungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nach dem\n\nZeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (Se-\n\nnatsbeschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen). Das Rechtsschutzbedürfnis sowie das in § 256\n\nAbs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse sind auch in der Revisi-\n\nonsinstanz zu prüfen, jedenfalls wenn der Wegfall dieser Zulässigkeits-\n\nvoraussetzungen - wie hier - gerügt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai\n\n1983 - VI ZR 79/80 - NJW 1984, 1556 unter II 2 b bb; Urteil vom 13. April\n\n1989 - IX ZR 148/88 - WM 1989, 927 unter I a.E.). Dabei sind neue Tat-\n\nsachen - im vorliegenden Fall der Tod der Mutter der Parteien - zu be-\n\nrücksichtigen, wenn sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der\n\nGegenpartei nicht entgegenstehen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom\n\n3. Mai 1983 aaO; Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94 - DtZ 1995, 402\n\nunter I). So liegt es hier: Beide Parteien berufen sich auf den Tod der\n\nMutter; aus der Sicht des Klägers sind damit die Bedenken des Beru-\n\nfungsgerichts gegen die Zulässigkeit seiner Feststellungsklage gegen-\n\nstandslos geworden; die Beklagte sieht in der neuen Tatsache den\n\nWegfall der geltend gemachten Zulassungsgründe.\n\nb) Auch wenn der Kläger nach einer Zulassung der Revision nicht\n\nzur Leistungsklage übergehen muß, kommt es für die gebotene Prüfung\n\nder Zulässigkeit seines Feststellungsantrags jedenfalls nicht mehr darauf\n\nan, daß die Erblasserin in den Vorinstanzen noch gelebt hat und der\n\ngeltend gemachte Anspruch unter diesem Gesichtspunkt unsicher war.\n\nMithin könnten auch bei Zulassung der Revision die Grundsatzfragen\n\nund die insoweit aufgetretene Divergenz in der Rechtsprechung nicht\n\nmehr höchstrichterlich geklärt werden. Das räumt die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde ein.\n\nc) Sie kündigt allerdings für den Fall einer Zulassung der Revision\n\nhilfsweise statt des in erster Linie weiterverfolgten Schlußantrags aus\n\nder Berufungsinstanz den Antrag an festzustellen, daß der in der Beru-\n\nfungsinstanz gestellte Antrag bis zum Tod der Mutter zulässig und be-\n\ngründet gewesen sei. Auch dieser Hilfsantrag wird aber nicht zu einer\n\nKlärung der geltend gemachten Zulassungsgründe führen: Entweder ist\n\nder in zweiter Instanz gestellte Feststellungsantrag (eventuell ergänzt\n\num den erstinstanzlichen Antrag als Hilfsantrag) nunmehr als Hauptan-\n\ntrag zulässig (vgl. BGH Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95 - NJW\n\n1996, 2725, 2726 unter II 2) oder der Kläger müßte Leistungsklage erhe-\n\nben; dann wäre der jetzt angekündigte Hilfsantrag bereits aus diesem\n\nGrunde unzulässig.\n\nd) Im übrigen hat der Kläger ein rechtliches Interesse daran, unab-\n\nhängig von der Begründetheit seines Anspruchs aus § 2287 BGB die\n\nZulässigkeit der Klage in der Zeit vor dem Tod der Mutter nachträglich\n\nnoch gerichtlich zu klären lassen, nicht dargelegt. Da die Beklagte auch\n\ndie Begründetheit der Klage in Zweifel zieht und insbesondere ein leb-\n\nzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an den Verfügungen zugunsten\n\nder Beklagten geltend macht, worüber das Berufungsgericht nicht ent-\n\nschieden hat, würde eine Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung\n\nführen; ob es für eine spätere Kostenentscheidung auf die Zulässigkeit\n\nder Klage vor dem Tod der Mutter und damit auf die Zulassungsfragen\n\nankommen könnte, ist nicht vorauszusehen. Nur für eine günstigere Ent-\n\nscheidung über die Prozeßkosten käme die Zulassung einer Revision\n\naber ohnehin nicht in Betracht.\n\n3. Also haben sich die Zulassungsgründe, soweit sie bei Einlegung\n\nder Nichtzulassungsbeschwerde begründet waren, jedenfalls vor der\n\nEntscheidung über die Beschwerde erledigt. Der Kläger hat die Be-\n\nschwerde nicht für erledigt erklärt, sondern wegen angeblich offensichtli-\n\ncher Rechtsfehler und der gerügten Verstöße gegen das Verfahrensrecht\n\nausdrücklich aufrechterhalten. Die Beschwerde war daher mit der Ko-\n\nstenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_278-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/iv-zr-278-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2294","ref_norm":"2294","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_278-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_278-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/iv-zr-278-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_278-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:07:48.439233+00:00"}}