{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_276-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"IV ZR 276/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 63 Abs. 1 Satz 1 Wenn ein Dritter eine Rettungshandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, ist bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen für geboten gehalten werden durften, auf die Person des Dritten abzustellen, auch wenn er nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 276/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n25. Juni 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 63 Abs. 1 Satz 1\n\nWenn ein Dritter eine Rettungshandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers\nvorgenommen hat, ist bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen für geboten\ngehalten werden durften, auf die Person des Dritten abzustellen, auch wenn er\nnicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02 - Thür. OLG in Jena\n LG Gera\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die\n\nRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Juni 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivil-\n\nsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom\n\n3. Juli 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, der für einen PKW bei der Beklagten eine Teilkasko-\n\nversicherung unterhält, verlangt Ersatz eines Fahrzeugschadens, der\n\ndurch das Ausweichen vor einem Fuchs entstanden sein soll.\n\nDer Fahrer des vom Kläger versicherten PKW Renault Clio befuhr\n\nam 29. Dezember 1999 gegen 20.00 Uhr die Bundesstraße ... zwischen\n\nH. und K. . Der Kläger gibt an, die Geschwindigkeit habe\n\n80 km/h betragen, als plötzlich ein Fuchs von rechts ins Scheinwerfer-\n\nlicht getreten sei, der die Fahrbahn habe überqueren wollen. Der Fahrer\n\nhabe gebremst und versucht, nach rechts auszuweichen. Dabei habe er\n\ndie Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Der PKW kollidierte mit der\n\nrechten und der linken Leitplanke und erlitt hierbei Schäden, die der Klä-\n\nger abzüglich seines Selbstbehaltes mit 14.000 DM beziffert.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte ihn für die zur\n\nVermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Fuchs unternommene\n\nRettungshandlung des Fahrers gemäß §§ 62, 63 VVG entschädigen\n\nmüsse.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rettungsko-\n\nstenerstattung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wenn das Ausweichen vor\n\neinem Tier zu einem Unfall mit Fahrzeugschaden geführt habe, komme\n\nzwar grundsätzlich ein Anspruch des teilkaskoversicherten Versiche-\n\nrungsnehmers auf Rettungskostenersatz in Betracht. Ein solcher An-\n\nspruch setze aber voraus, daß die Rettungshandlung zur Abwendung\n\ndes drohenden Schadens objektiv geboten war oder doch vom Versiche-\n\nrungsnehmer bzw. dem handelnden Dritten, der kein Repräsentant des\n\nVersicherungsnehmers gewesen sein müsse, ohne grobe Fahrlässigkeit\n\nfür geboten gehalten werden durfte. Im vorliegenden Fall sei der Ret-\n\ntungsversuch des Fahrers auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Das\n\nAusweichen vor einem Tier zur Vermeidung eines Kraftfahrzeugscha-\n\ndens sei objektiv nicht geboten, wenn der Schaden, der vermieden wer-\n\nden solle, in keinem Verhältnis zum Schadensrisiko des Rettungsversu-\n\nches stehe. Ein Ausweichmanöver, \n\ninsbesondere bei gleichzeitiger\n\nBremsung, sei mit einem hohen Risiko sowohl für die Insassen des aus-\n\nweichenden PKW, für Personen außerhalb und für das versicherte Fahr-\n\nzeug verbunden. Deshalb sei das Ausweichen nur vor größeren Tieren\n\nwie beispielsweise Wildschwein oder Reh geboten, nicht aber vor kleine-\n\nren Tieren wie z.B. einem Hasen. Bei kleineren Tieren sei die irrtümliche\n\nAnnahme, daß ein Ausweichen geboten sei, grob fahrlässig. Dies gelte\n\nauch für einen Fuchs.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsge-\n\nricht einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 62\n\nAbs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 VVG verneint.\n\n1. Wenn ein Fahrer bei dem Versuch, einem Tier auszuweichen,\n\nohne Zusammenstoß mit dem Tier die Gewalt über sein Fahrzeug verliert\n\nund dadurch einen Unfall verursacht, kann dem Versicherungsnehmer\n\nein Anspruch auf Erstattung seines Fahrzeugschadens als \"Rettungsko-\n\nsten\" nach § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG zustehen. Da die Obliegenheit des\n\nVersicherungsnehmers, nach Möglichkeit für die Abwendung des versi-\n\ncherten Schadens zu sorgen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 VVG), nicht voraus-\n\nsetzt, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, sondern auch\n\nschon besteht, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht (BGHZ\n\n113, 359, 360 f.), kann das Ausweichen vor einem Tier eine Schadens-\n\nabwehrmaßnahme im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG darstellen. Das\n\nhat dann zur Folge hat, daß die vom Versicherungsnehmer gemachten\n\nAufwendungen dem Versicherer zur Last fallen, \"soweit der Versiche-\n\nrungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte\" (§ 63\n\nAbs. 1 Satz 1 VVG).\n\n2. Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer die Aufwen-\n\ndungen für geboten halten durfte, ist, wenn ein Dritter die Rettungs-\n\nhandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, auf\n\ndie Person dieses Dritten abzustellen, auch wenn er nicht Repräsentant\n\ndes Versicherungsnehmers war. Der Bundesgerichtshof hat bereits ent-\n\nschieden, daß es für die Erstattung von Rettungskosten zur Vermeidung\n\neines Zusammenstoßes eines Kraftfahrzeugs mit Haarwild nicht darauf\n\nankommt, ob der Versicherungsnehmer selbst oder ein berechtigter Fah-\n\nrer die Rettungstätigkeit ausgeübt hat. Es ist kein Grund dafür erkenn-\n\nbar, den Versicherer von dem Schaden zu entlasten und den Versiche-\n\nrungsnehmer damit zu belasten, wenn statt des Versicherungsnehmers\n\nfür ihn der berechtigte Fahrer dessen Vermögen schädigt (BGHZ aaO\n\nS. 361). Besteht aber bei einer objektiv gebotenen Rettungshandlung der\n\nKostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers unabhängig da-\n\nvon, ob ein Dritter gehandelt hat und ob dieser ein Repräsentant des\n\nVersicherungsnehmers war, so muß auch für die Frage, ob ein Irrtum\n\nüber die objektive Gebotenheit dem Anspruch entgegensteht oder nicht,\n\nauf die Person des Handelnden abgestellt werden, ohne daß es darauf\n\nankommt, ob er der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentant ist.\n\n3. Im vorliegenden Fall scheitert der Anspruch daran, daß der Fah-\n\nrer das Ausweichmanöver nicht den Umständen nach für geboten halten\n\ndurfte.\n\na) Objektiv war das Brems- und Ausweichmanöver nicht geboten.\n\n(1) Zur Rettung geboten ist eine Handlung nur, wenn die damit\n\nverbundenen Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zum ange-\n\nstrebten Erfolg stehen, nicht aber, wenn sie unverhältnismäßige Kosten\n\nverursachen (Palandt/Sprau, BGB 62. Aufl. § 670 Rdn. 4; Stange, Ret-\n\ntungsobliegenheiten und Rettungskosten im Versicherungsrecht S. 63).\n\nGeht es um die freiwillige Inkaufnahme eines Schadensrisikos, so darf\n\ndieses jedenfalls nicht größer sein als der ohne die Rettungshandlung\n\ndrohende Schaden.\n\n(2) Droht ein Fahrzeugschaden durch den Zusammenstoß mit ei-\n\nnem Tier, so ist dieser versicherte Sachschaden gegen die durch ein\n\nBrems- und Ausweichmanöver drohenden möglicherweise mehrfachen\n\nFahrzeug- und Personenschäden abzuwägen, die der Versicherer er-\n\nstatten muß, falls das Ausweichen geboten war. Bei der Abwägung\n\nkommt es auch auf die Größe des Tieres an. Für einen Hasen hat der\n\nBundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Gefahr, die von einem\n\nso kleinen Tier ausgeht, dermaßen gering ist, daß es jedenfalls unver-\n\nhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens\n\ndurch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen (Urteil\n\nvom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351 unter 2 a).\n\n(3) Ob das gleiche für einen Fuchs gilt, ist keine Rechtsfrage, die\n\nvom Bundesgerichtshof unabhängig von den Umständen des Einzelfalles\n\n- beispielsweise Größe des Fahrzeugs, Fahrgeschwindigkeit und Stra-\n\nßenverhältnisse - geklärt werden kann. Bei der Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts, das Ausweichen des Fahrers des Klägers vor dem Fuchs\n\nsei objektiv nicht erforderlich gewesen, handelt es sich vielmehr um eine\n\ntatrichterliche Würdigung im Einzelfall. Sie bindet das Revisionsgericht,\n\nweil sie einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Die Revisionsrüge, daß\n\ndas Berufungsgericht wesentliche Umstände nicht berücksichtigt habe,\n\nnämlich das Gewicht eines Fuchses von rund 10 kg, das beim Aufprall zu\n\nerheblichen Zerstörungen am Fahrzeug geführt hätte, und die mit der\n\nTieferlegung des Fahrzeugs verbundene Gefahr, daß der Fuchs in die\n\nLuft geschleudert worden und gegen die Windschutzscheibe geprallt wä-\n\nre, ist nicht begründet. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht-\n\nlich, daß das Berufungsgericht diese Umstände nicht erwogen hat. Ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht die Gefah-\n\nrenlage auch aufgrund seiner eigenen Lebenserfahrung, also ohne Ein-\n\nholung eines Sachverständigengutachtens, beurteilen (BGH, aaO).\n\nb) War die Rettungsmaßnahme objektiv nicht geboten, so gewährt\n\n§ 63 Abs. 1 Satz 1 VVG Ersatz der Aufwendungen auch dann, wenn der\n\nVersicherungsnehmer - hier sein Fahrer - die Aufwendungen nach den\n\nUmständen für geboten halten durfte. Hierzu wird überwiegend ange-\n\nnommen, daß dem Versicherungsnehmer bei einem Irrtum über die Ge-\n\nbotenheit nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Der Bundesgerichtshof hat in\n\nseinem Urteil vom 18. Dezember 1996 die Frage, welcher Verschuldens-\n\ngrad im Rahmen des § 63 VVG allgemein gelte, offengelassen. Gegen\n\njede Einbeziehung von Verschuldenskategorien hat sich dagegen mit\n\nbeachtlichen Erwägungen Dörner (JR 1997, 501 f.) gewandt; seiner An-\n\nsicht nach ist entscheidend, ob ein verständiger Versicherungsnehmer\n\nunter Berücksichtigung aller Umstände der konkreten Situation die mit\n\neinem plötzlichen Ausweichmanöver verbundenen Gefahren auf sich\n\nnehmen durfte.\n\nDer vorliegende Fall nötigt weder zur Klärung der im Urteil vom\n\n18. Dezember 1996 offengelassenen Frage nach dem Verschuldensgrad\n\nnoch zu einer Entscheidung, ob der Auffassung von Dörner zu folgen ist.\n\nDenn das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß den Fahrer der\n\nVorwurf grober Fahrlässigkeit trifft. Damit steht ebenso fest, daß ein ver-\n\nständiger Versicherungsnehmer die mit einem Ausweichmanöver ver-\n\nbundenen Gefahren nicht hätte auf sich nehmen dürfen.\n\nAuch die Bewertung des Berufungsgerichts, der Irrtum des Fahrers\n\nüber die Gebotenheit des Ausweichens vor einem Fuchs sei grob fahr-\n\nlässig gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die\n\nFahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache\n\nder tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objek-\n\ntiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend\n\neiner Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit\n\nder Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur,\n\nob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit\n\nverkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässig-\n\nkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (BGH, Urteil\n\nvom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 3 c). Ha-\n\nben die Tatsachengerichte hiergegen nicht verstoßen, sind etwaige un-\n\nterschiedliche Beurteilungen ähnlich liegender Sachverhalte hinzuneh-\n\nmen. Im vorliegenden Fall läßt die Wertung des Berufungsgerichts, der\n\nFahrer habe grob fahrlässig gehandelt, keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/iv-zr-276-02","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/iv-zr-276-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:27.328684+00:00"}}