{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_274-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"IV ZR 274/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 274/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2002 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der \n\nBeklagten. \n\nEr ist am 12. Februar 1936 geboren und war - beginnend im Sep-\n\ntember 1950 - ehemals bei verschiedenen Verkehrsbetrieben in Chem-\n\nnitz, Dresden und Ost-Berlin, ferner im Ministerium für Verkehrswesen \n\nder ehemaligen DDR beschäftigt. Ab dem 20. Januar 1991 wurde der \n\nKläger als Beschäftigter vom Bundesministerium für Verkehr übernom-\n\nmen, welches ihn zum 1. Juli 1991 bei der Beklagten als Versicherten \n\nanmeldete. Sein Arbeitgeber zahlte seither bis zum 28. Februar 2001 \n\nUmlagen bei der Beklagten. Seit dem 1. März 2001 erhält der Kläger ne-\n\nben einer Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte \n\nauch eine Versorgungsrente der Beklagten, die sich auf monatlich \n\n215,82 DM beläuft. Ausweislich einer Mitteilung der Beklagten vom \n\n30. März 2001 sind dabei neben 116 Umlagemonaten die vom Kläger in \n\nder DDR geleisteten Dienstzeiten (insgesamt 478 Monate) als sogenann-\n\nte Vordienstzeiten zur Hälfte (239 Monate) auf die gesamtversorgungs-\n\nfähige Zeit angerechnet worden (sog. Halbanrechnungsgrundsatz) ge-\n\nmäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der Be-\n\nklagten (im folgenden: VBLS) in ihrer damals maßgebenden Fassung. \n\nDer Kläger geht demgegenüber irrtümlich davon aus, seine vor dem \n\n3. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten seien infol-\n\nge des mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 geänderten \n\n§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS überhaupt nicht be-\n\nrücksichtigt worden. \n\nNach der seinerzeit geltenden Satzung war andererseits bei der \n\nBerechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der \n\nan den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde \n\ndurch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-\n\nweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung \n\nberechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-\n\nzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = \n\nNJW 2000, 3341). \n\nDer Kläger meint, seine gesamten Vordienstzeiten müßten wie \n\nUmlagezeiten berücksichtigt werden, da er schon in der DDR Mitglied ei-\n\nnes der Beklagten vergleichbaren Versorgungssystems gewesen sei. \n\nDanach stehe ihm ab Rentenbeginn eine deutlich höhere Zusatzrente zu. \n\nEr verfolgt die in der Berufungsinstanz abgewiesene Klage mit der Revi-\n\nsion weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat einen über den bisher gezahlten Be-\n\ntrag hinausgehenden Anspruch des Klägers auf eine Zusatzversorgungs-\n\nrente der Beklagten verneint. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR anders behandelt als Versicher-\n\nte, die im öffentlichen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet haben. \n\nEine Verpflichtung, solche Unterschiede von vornherein zu vermeiden \n\noder auszugleichen, ergebe sich nicht aus dem Einigungsvertrag, der \n\nvielmehr eine schrittweise Angleichung der Einkommens- und Lebensbe-\n\ndingungen vorsehe und für den öffentlichen Dienst auf die Vereinbarun-\n\ngen der Tarifparteien verweise. Derartige Maßnahmen seien dem Ge-\n\nsetzgeber oder den Tarifvertragsparteien vorbehalten, nicht aber Sache \n\nder Beklagten. Auch im übrigen verstoße die für den Kläger geltende \n\nSatzungsregelung nicht gegen dessen Grundrechte, gegen § 9 AGBG \n\noder gegen § 242 BGB. \n\nMit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts hat das Berufungsgericht den Kläger derjenigen Gruppe von \n\nVersorgungsrentenberechtigten zugerechnet, die schon vor dem 31. De-\n\nzember 2000 Renten bezogen haben. Nach Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts gehören solche Berechtigte nicht zu dem Personenkreis, für den \n\ndas Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. \n\nSelbst wenn man aber annehme, daß im Falle des Klägers die Halban-\n\nrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die \n\nKlage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der \n\nbeteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht \n\nim Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertra-\n\nges geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungs-\n\nangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpart-\n\nnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhaf-\n\nte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der \n\nSystemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der Klage geforderte \n\nzusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf \n\ndie Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu \n\nwerten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Sub-\n\nstanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezo-\n\ngen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Be-\n\nklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt wer-\n\nden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). \n\nAuch im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, \n\ndie Satzung der Beklagten ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\na) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September \n\n2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit der Anwendung des § 42 \n\nAbs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der \n\n28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in einem Fall befaßt, in \n\ndem ein ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Be-\n\nschäftigter von der Senatsverwaltung Berlin zum 1. April 1991 bei der \n\nBeklagten versichert worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im \n\nJahre 1998 eine Versorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser \n\nEntscheidung hat der Senat die Frage offengelassen, ob der vollständige \n\nAusschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Berechnung \n\nder gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungs-\n\nänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenommen worden ist, un-\n\nwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die \n\nNeuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser \n\nSatzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versi-\n\nchert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bun-\n\ndesländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf ver-\n\ntrauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsan-\n\nsprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Be-\n\nklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden. \n\nDaran hält der Senat fest. \n\nb) Daß auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieser \n\nPersonengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242 \n\nBGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen \n\nAusschluß von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Der \n\nKläger übersieht jedoch, daß die Beklagte hier die vorgenannte Senats-\n\nentscheidung und die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurück-\n\ngelegten Zeiten ausweislich der Rentenmitteilung vom 30. März 2001 bei \n\nder Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt. \n\nc) Allerdings hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung nicht \n\ngefordert, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen, wie der \n\nKläger dies anstrebt, sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 \n\nVBLS in seiner vor der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung. Mithin \n\nwar für die Rentenberechnung zu berücksichtigen, daß vor der Anmel-\n\ndung des Klägers bei der Beklagten keine Umlagen an die Beklagte ge-\n\nzahlt wurden und andere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die ge-\n\nsamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind. \n\nSoweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) gegen diese Halban-\n\nrechnung der Vordienstzeiten wendet, bleibt sie im Ergebnis ebenfalls \n\nerfolglos. Der Kläger ist - das hat das Berufungsgericht übersehen - hier \n\nunstreitig nicht schon bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt ge-\n\nworden (Rentenbeginn ist der 1. März 2001). Er fällt daher nicht mehr \n\nunter diejenige Rentnergeneration, für die das Bundesverfassungsgericht \n\n(aaO) und - ihm folgend - der Senat in seinem Urteil vom 26. November \n\n2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) angenommen hatten, daß eine \n\nVerletzung von Art. 3 GG durch die Halbanrechnung von Vordienstzeiten \n\nbei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente noch hingenommen \n\nwerden könne, weil sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen \n\neiner zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, ei-\n\nne sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie halte. Den-\n\nnoch ist der Kläger durch die von der Beklagten vorgenommene Renten-\n\nberechnung im Ergebnis nicht in seinen Rechten aus Art. 3 GG verletzt. \n\naa) Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-\n\ngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. \n\nauch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat auch in Fällen der hier \n\nvorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Sat-\n\nzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundle-\n\ngend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Ge-\n\nsamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlos-\n\nsen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Al-\n\ntersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. \n\nNach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht \n\nmehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Ver-\n\nsorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Ent-\n\ngelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind \n\n(§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich \n\num 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 \n\nunter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, \n\n453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - \n\nVersR 2004, 499 unter 3). \n\nbb) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der \n\nHöhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das \n\naber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-\n\nbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. \n\nZum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer \n\nRentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder \n\n-art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf \n\nBeitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-\n\nkonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil \n\nvom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der \n\nBeklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten \n\nKernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. \n\nNach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berech-\n\nnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-\n\nten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Sat-\n\nzung vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 er-\n\ngebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung \n\nzu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die ent-\n\nsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt in einer dem \n\nTarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsor-\n\ngeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus \n\nverwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue \n\nSystem vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den \n\nBerechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-\n\nlung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, \n\nweil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe. \n\ncc) Diese Übergangsregelung hält nicht etwa, wie das Berufungs-\n\ngericht meint, das alte System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr \n\nist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung \n\ndurch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem \n\nKläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder \n\nam 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte le-\n\ndiglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten \n\nÜbergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personen-\n\nkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversor-\n\ngungssystem im Vergleich zu der seit 1. Januar 2001 geltenden Neure-\n\ngelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu \n\neingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben \n\nauch nicht, wie im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag \n\nvom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan einge-\n\nwendet wird, die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder \n\nganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit \n\nnach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesge-\n\nricht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Über-\n\ngangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt. \n\ndd) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, \n\ndie der Kläger bezieht. Damit wird er gegenüber Versicherten, deren \n\nRente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS \n\nrichtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der Kläger \n\ntrotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS \n\nn.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als \n\nBerechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne \n\nRücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes be-\n\nrechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick \n\ndarauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über die Wahrung ih-\n\nres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen \n\nder Gleichbehandlung zu. \n\nd) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar \n\n2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß in der \n\nfrüheren DDR zurückgelegte Vordienstzeiten nicht voll angerechnet wer-\n\nden können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers für \n\ndiese Zeiten fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Versicherten \n\nnicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der \n\nSenat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS \n\na.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR \n\n2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-274-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-274-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:42.925294+00:00"}}