{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_271-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"IV ZR 271/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 271/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Februar 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2002 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung \n\nfür den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente. \n\nDie 1941 geborene Klägerin war während ihres Berufslebens bei \n\nverschiedenen Arbeitgebern tätig, unter anderem über Arbeitgeber in \n\nGroßbritannien mehrfach im Ausland. Im Zeitraum vom 1. April 1972 bis \n\nzum 15. März 1999 war sie mit Unterbrechungen im öffentlichen Dienst \n\nbei sieben verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, über die sie insge-\n\nsamt 112 Monate bei der Beklagten pflichtversichert war. Seit dem 21. \n\nSeptember 1999 ist sie erwerbsunfähig und bezieht eine Rente aus der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung. Von der Beklagten erhält sie ab dem \n\n1. Oktober 1999 eine Zusatzrente \n\nfür Versicherte von monatlich \n\n131,41 DM nach § 44 der damals geltenden Satzung (VBLS a.F.). \n\n3 \n\nDie Klägerin meint, der Rentenberechnungsmodus des § 44 VBLS \n\na.F. und die fehlende Dynamisierung würden sie im Vergleich mit Arbeit-\n\nnehmern in der Privatwirtschaft und auch gegenüber Beziehern von Ver-\n\nsicherungsrenten nach § 44a VBLS a.F. und Versorgungsrenten nach \n\n§§ 40 ff. VBLS a.F. sachwidrig ungleich behandeln. Insbesondere seien \n\nFrauen, denen es vor allem nach der Kindererziehungszeit allein schon \n\naufgrund ihres Alters meist nicht gelinge, wieder in den öffentlichen \n\nDienst einzutreten, durch § 44 VBLS a.F. verfassungswidrig und europa-\n\nrechtswidrig diskriminiert. Außerdem werde dadurch die in Art. 39 EGV \n\ngewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt. \n\n4 \n\nDie Klägerin begehrt deshalb festzustellen, dass die Beklagte ver-\n\npflichtet sei, ihr ab dem 1. Januar 2001 eine Rente auf der Grundlage \n\nvon § 18 BetrAVG (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. De-\n\nzember 2000, BetrAVG n.F.) zu gewähren, hilfsweise ab dem 1. Oktober \n\n1999 eine um 25 DM höhere Monatsrente, und die Rente jährlich zum \n\n1. Juli um 1 vom Hundert zu erhöhen, soweit in diesem Jahr die Versor-\n\ngungsrenten allgemein erhöht werden. Diese in den Vorinstanzen abge-\n\nwiesenen Anträge verfolgt die Klägerin mit der Revision weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen An-\n\nspruch auf eine höhere und dynamische Zusatzrente nach § 18 BetrAVG \n\nn.F.. Die Berechnung der Rente nach § 44 VBLS a.F. und deren fehlende \n\nDynamisierung seien nicht zu beanstanden. Insbesondere führe die An-\n\nwendung dieser Bestimmung zu keiner Diskriminierung von Frauen. \n\nII. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die \n\nBeklagte hat die Berechnung der Rente mit Recht nach § 44 VBLS a.F. \n\nvorgenommen. \n\n1. a) Die Berechnung der Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. \n\nbenachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und \n\nGlauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskon-\n\ntrolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat \n\nim Urteil vom \n\n14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (IV ZR 56/03 - VersR 2004, \n\n453 unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Be-\n\ndiensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert für die \n\ngeleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall \n\neine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern au-\n\nßerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere Versi-\n\ncherte begünstigt, die wie die Klägerin noch keine nach § 1 Abs. 1 \n\nBetrAVG a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon des-\n\nhalb scheidet eine Berechnung der Versicherungsrente nach den Maß-\n\nstäben der §§ 2 Abs. 1, 16 BetrAVG a.F. aus. \n\n9 \n\nAus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das \n\nErste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-\n\nlichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das \n\nAltersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klä-\n\ngerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der Übergangsregelun-\n\ngen in §§ 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Ansprüche herlei-\n\nten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft ge-\n\ntretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwir-\n\nkenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes \n\nwaren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, \n\n402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.). \n\n10 \n\nDer Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dyna-\n\nmisierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte \n\ndurch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat \n\nim Urteil vom 14. Januar 2004 ausgeführt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem \n\n1. Januar 2002 werden nach §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versiche-\n\nrungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. \n\n11 \n\nb) Die Klägerin wird durch die Berechnung der Rente nicht verfas-\n\nsungswidrig als Frau diskriminiert. Ihre Mutterschutzzeiten lagen nach \n\ndem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in \n\nden Jahren 1966 und 1967. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersicht-\n\nlich, dass sie wegen der Kindererziehung daran gehindert war, längere \n\nZeit und bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bei einem an der Beklag-\n\nten beteiligten Arbeitgeber tätig zu sein. Insbesondere ist dies nicht er-\n\nkennbar für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bei \n\nanderen Arbeitgebern zwischen April 1977 und September 1990. \n\n12 \n\nDeshalb liegt auch der von der Revision gerügte Verstoß gegen \n\ndas im europäischen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbe-\n\nhandlung von Männern und Frauen nicht vor. Der Grundsatz des glei-\n\nchen Entgelts aus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit deckt \n\nohnehin nur Leistungen ab, die für Beschäftigungszeiten nach dem \n\n17. Mai 1990 gewährt werden \n\n(EuGH NZA 2005, 347 f.; EuGH, \n\nRs. C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.). \n\n13 \n\nc) § 44 VBLS a.F. verletzt nicht das durch Art. 39, 42 EGV (Art. 48, \n\n51 EGV a.F.) gewährleistete Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit. \n\nFür den Anspruch auf die satzungsmäßige Zusatzrente ist es unerheb-\n\nlich, welche Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt und ob er bei ei-\n\nnem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt war. Auch \n\ndie Tätigkeit bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber kann ei-\n\nnen Anspruch nur begründen, wenn der Arbeitnehmer über den Arbeit-\n\ngeber bei der Beklagten pflichtversichert ist. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2001 - 2 C 259/01 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.06.2002 - 6 S 24/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_271-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-271-02","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30f","ref_norm":"30f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_271-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_271-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-271-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_271-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:38.638440+00:00"}}