{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_270-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"IV ZR 270/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VHB 92 § 10 Nr. 2 Abs. 2 Zur Auslegung des Begriffs \"Nähe\" i.S. der Garagenklausel in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 270/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. März 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVHB 92 § 10 Nr. 2 Abs. 2\n\nZur Auslegung des Begriffs \"Nähe\" i.S. der Garagenklausel in § 10 Nr. 2 Abs. 2\nVHB 92.\n\nBGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 270/02 - AG Tiergarten\n LG Berlin\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. März 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivil-\n\nkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2002\n\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt Zahlung aus einer bei der Beklagten unterhal-\n\ntenen Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungs-\n\nbedingungen VHB 92 zugrunde liegen.\n\nAm 10. April 2001 stellte er fest, daß die von ihm gemietete, nach\n\nseinen Angaben 1,45 km von seiner Wohnung in B. W. entfernte Garage\n\naufgebrochen und sein dort unter anderem aufbewahrtes Werkzeug im\n\nWert von 9.834,85 DM entwendet worden war.\n\nDie Beklagte verweigert Versicherungsschutz, weil die Garage\n\nnicht wie von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92 vorausgesetzt \"in der Nähe des\n\nVersicherungsortes\" - seiner Wohnung und dazu gehörenden Räume in\n\nNebengebäuden auf demselben Grundstück (§ 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92) -\n\nliege.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist er-\n\nfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner\n\n- zugelassenen - Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.\n\nDie Auffassung der Vorinstanzen, die Garage befinde sich nicht\n\n- wie von der Garagenklausel vorausgesetzt - in geringer Entfernung zur\n\nWohnung des Klägers, hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1. Zwar kommt der Sache entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ob sich der Versicherungs-\n\nschutz wegen ihrer Nähe zum Versicherungsort noch auf eine Garage\n\nerstreckt, ist - wie stets bei Abgrenzungen - anhand der Umstände des\n\nEinzelfalles zu beurteilen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssa-\n\nche hingegen nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbe-\n\ndürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall\n\nhinaus Bedeutung für die Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung\n\nund Handhabung des Rechts hat (BGH, Entscheidungen vom 4. Juli\n\n2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957 unter II 1 und - V ZB 16/02 - BGHZ\n\n151, 221 = NJW 2002, 3029 unter II 1; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR\n\n71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2, m.w.N. auch zur höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung über die Zulassung der Revision in §§ 546 Abs. 1\n\nSatz 2 Nr. 1, 554b Abs. 1 ZPO a.F. und in anderen Verfahrensordnun-\n\ngen).\n\nEine solche vom Revisionsgericht zu klärende Rechtsfrage vermag\n\ndas Berufungsgericht nicht aufzuzeigen. In der Sache ist sein Erkenntnis\n\njedoch nicht zu beanstanden.\n\n2. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versiche-\n\nrungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht\n\nund Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen\n\nmuß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versiche-\n\nrungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und da-\n\nmit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).\n\nEin solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel\n\naus. Danach erkennt er einerseits, daß der örtliche Umfang des Versi-\n\ncherungsschutzes unter Verzicht auf die in § 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92\n\nfestgelegte Grundstücksbeschränkung für Garagen ausgedehnt worden\n\nist und daß andererseits der Versicherer an einer engeren räumlichen\n\nBeziehung zum Versicherungsort festgehalten hat. Denn nach dem maß-\n\ngeblichen allgemeinen Sprachgebrauch wird unter \"Nähe\" eine nur ge-\n\nringe Entfernung verstanden. Es sollen damit Örtlichkeiten einbezogen\n\nwerden, die nicht weit entfernt von dem Bezugspunkt liegen, sich mithin\n\ndicht bei ihm befinden. Damit wird deutlich, daß ein ausuferndes Ver-\n\nständnis, wie es nach Auffassung der Revision beispielsweise unter Ein-\n\nbeziehung der ganzen Wohngegend oder gar eines ganzen Stadtbezirks\n\ngelten soll, ausgeschlossen ist. Zugleich wird mit der von der Garagen-\n\nklausel vorausgesetzten Nähe - auch für den durchschnittlichen Versi-\n\ncherungsnehmer erkennbar - der Zweck verfolgt, daß ihm ein Minimum\n\nan Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit verbleibt, wie das beim\n\nVersicherungsort nach Nr. 2 Satz 1 der Regelung ohnehin der Fall ist.\n\nOb diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich nicht abstrakt\n\ngenerell oder gar nach genauen Entfernungsgrenzen festlegen, sondern\n\nnur unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten be-\n\nurteilen (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 10 VHB 92\n\nRdn. 1).\n\nWenn die Vorinstanzen hier unter Berücksichtigung dieser Ge-\n\nsichtspunkte die in der Klausel vorausgesetzte Nähe zum Versicherungs-\n\nort verneint haben, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-26/iv-zr-270-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-26/iv-zr-270-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:10:28.724240+00:00"}}