{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_269-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"IV ZR 269/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 269/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2002 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente. \n\nSie ist 1937 geboren und war wegen ihrer Tätigkeit im öffentlichen \n\nDienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Nach Erreichen \n\nder Altersgrenze erhält sie seit 1. April 2001 von der Beklagten eine Ver-\n\nsorgungsrente für Versicherte. Die Beklagte verwehrte ihr ein Mindest-\n\nruhegehalt nach § 41 Abs. 4 der Satzung (im folgenden: VBLS) in der für \n\ndie Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin bis zum 31. Dezember \n\n2000 maßgebenden Fassung unter Hinweis darauf, die Klägerin sei nicht \n\ndie notwendigen 180 Monate bei ihr pflichtversichert gewesen. Nach § 42 \n\nAbs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. berücksichtigte die \n\nBeklagte zudem für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von \n\ndem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in \n\ndenen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen \n\nan die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klä-\n\ngerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umla-\n\ngemonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, \n\nnur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach \n\nder seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungs-\n\nrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten \n\ngesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklag-\n\nten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die \n\ngesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtver-\n\nsorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungs-\n\ngericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz \n\neiner nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hin-\n\ngenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). \n\nDie Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet sei, ihr ab 1. April 2001 eine Versorgungsrente auf Grundlage \n\neiner Gesamtversorgung zu gewähren, die sich nach dem Mindestruhe-\n\ngehalt eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach dem Beam-\n\ntenversorgungsgesetz berechne, hilfsweise, ihr eine Versorgungsrente \n\nauf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 450 Mona-\n\nten zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten än-\n\ndernde Satzung in Kraft trete. \n\nDas Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen, dem Hilfsantrag \n\nhingegen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-\n\nlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich \n\ndie Klägerin mit ihrer Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Rentenberech-\n\ntigte, die am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezo-\n\ngen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die streitige Regelung beanstandet habe. Die Klägerin sei \n\nallerdings erst nach diesem Stichtag rentenberechtigt geworden und ge-\n\nhöre damit zur jüngeren Versichertengeneration. Selbst wenn man aber \n\nannehme, daß die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit \n\nunwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine \n\nGrundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls \n\nhier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft \n\ngewordenen Vertrages ersetzt werden könne. Die Beklagte könne ihr \n\nGrundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von \n\nden Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig \n\nkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der \n\nKlägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen \n\nAuswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung \n\nihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-\n\nschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in \n\nBetracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der \n\nvon der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-\n\nsichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im \n\nHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-\n\nzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-\n\nschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-\n\nstungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos \n\nderen Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-\n\nlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-\n\nschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-\n\nrungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-\n\nseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das \n\nBundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a \n\nDoppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bean-\n\nstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \n\n\"(noch) nicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, \n\nhalte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisie-\n\nrung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu \n\ngewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehand-\n\nlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine \n\nZahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration \n\nder Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. \n\nSoweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Beru-\n\nfung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezo-\n\ngen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Ver-\n\nsichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen ist dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht zufolge ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öf-\n\nfentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer \n\nstärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hin-\n\nreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Be-\n\nnachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten \n\nerworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses \n\nTeils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtver-\n\nsorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres \n\n2000 hingenommen werden. Zu diesen Zeitpunkt sei die Beklagte durch \n\ndie Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer \n\ngrundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen. \n\nDer Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die An-\n\nwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nbei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis \n\nzum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, \n\nnicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß ge-\n\ngen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht \n\nist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-\n\ngleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr \n\nganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die \n\nUngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung \n\nund Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von \n\nVersicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat \n\nein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-\n\nfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-\n\nnanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, \n\nselbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-\n\nkünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\nb) Bei der Klägerin des vorliegenden Verfahrens ist der Versiche-\n\nrungsfall, der ihren Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringende \n\nZusatzrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetre-\n\nten. Sie gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-\n\nverfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine \n\nnur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren \n\nAuswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. \n\naa) Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-\n\ngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. \n\nauch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen \n\nder hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat \n\nihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 \n\ngrundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige \n\nGesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ge-\n\nschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifver-\n\ntrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 371 ff.) vorgesehen \n\nwar. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt \n\nnicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von \n\nVersorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige \n\nEntgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind \n\n(§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich \n\num 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 \n\nunter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, \n\n453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - \n\nVersR 2004, 499 unter 3). \n\nbb) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der \n\nHöhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das \n\naber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-\n\nbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. \n\nZum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer \n\nRentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder \n\n-art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf \n\nBeitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-\n\nkonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil \n\nvom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der \n\nBeklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten \n\nKernbereich eingegriffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. \n\nNach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berech-\n\nnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-\n\nten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Sat-\n\nzung vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 er-\n\ngebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung \n\nzu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die ent-\n\nsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer \n\ndem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvor-\n\nsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus \n\nverwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue \n\nSystem vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den \n\nBerechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-\n\nlung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, \n\nweil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe. \n\ncc) Diese Übergangsregelung hält nicht etwa das alte System noch \n\nfür das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsge-\n\nricht gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab \n\n1. Januar 2001 entfallen. Der Klägerin und anderen Versicherten, die im \n\nLaufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt ge-\n\nworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-\n\n77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belas-\n\nsen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 \n\ngeschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit \n\n1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenbe-\n\nrechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. \n\nDie Tarifvertragsparteien haben auch nicht im Hinblick auf den letzten \n\nAbsatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügte Anlage 1 zum \n\nAltersvorsorgeplan die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte \n\noder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für \n\ndie Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein \n\nBundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für \n\ndie Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst gere-\n\ngelt. \n\nc) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, \n\ndie die Klägerin bezieht. Damit wird sie gegenüber Versicherten, deren \n\nRente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS \n\nrichtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß die Kläge-\n\nrin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 \n\nVBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter \n\nsteht als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne \n\nRücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes be-\n\nrechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick dar-\n\nauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres \n\nBesitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der \n\nGleichbehandlung zu. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_269-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-269-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_269-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_269-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-269-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_269-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:11:38.920224+00:00"}}