{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_268-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"IV ZR 268/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 268/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit \n\nWirkung ab 1. Januar 2001. \n\nEr ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem \n\nDienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-\n\nligt ist. Seit 1. August 1999 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungs-\n\nrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung \n\nder Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die \n\nBeklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die \n\nHöhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen \n\nein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die \n\nBeklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers bei-\n\ngetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate \n\nhinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur \n\nHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-\n\nnerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente \n\ngrundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzli-\n\nchen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten ge-\n\nwährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzli-\n\nche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung \n\nzurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat \n\nin der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung \n\nder gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, \n\nder nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne \n\n(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher u. a. bean-\n\ntragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 \n\nseine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversi-\n\ncherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vor-\n\ndienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete. \n\nDas Landgericht hat der Klage insoweit - unter ihrer Abweisung in \n\neinem weiteren Punkt - stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf \n\ndie Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet \n\nsich der Kläger mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, \n\ndie - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Be-\n\nklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bun-\n\ndesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst \n\nwenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberech-\n\ntigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirk-\n\nsam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine \n\nGrundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls \n\nhier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft \n\ngewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne \n\nihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von \n\nden Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig \n\nkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Klä-\n\nger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Aus-\n\nwirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ih-\n\nres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-\n\nschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in \n\nBetracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der \n\nvon der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-\n\nsichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im \n\nHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-\n\nzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-\n\nzahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr \n\n2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vor-\n\ndienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen \n\nvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-\n\nführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente \n\nbei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die \n\nnur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im \n\nöffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die \n\nRegelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nzwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von \n\nGrundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt. \n\nDie Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch \n\nnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber \n\nsei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen \n\ngezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-\n\nlange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen \n\nund der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das \n\ntreffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das \n\nBundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengene-\n\nrationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen \n\nDienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren \n\nDiskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender \n\nWeise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung \n\nder Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen \n\nRentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer \n\nLebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungs-\n\nfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hin-\n\ngenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Ent-\n\nscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grund-\n\nlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört \n\njedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-\n\ngegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die \n\nHalbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-\n\nsige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten \n\nMaterie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie \n\nim öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen \n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-\n\nne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das \n\nBundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, \n\ndie vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden \n\nsind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser \n\nVerlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als \n\ntypisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisions-\n\nverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels stati-\n\nstischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachver-\n\nständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die \n\nrein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bun-\n\ndesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit \n\n1. August 1999 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die \n\nGeneration, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten \n\nalso noch hinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenbe-\n\nrechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit \n\nliegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf \n\nsich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur \n\nUngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist \n\n(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrech-\n\nnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten ver-\n\nbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht ha-\n\nben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässi-\n\ngen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr gro-\n\nße Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleich-\n\nbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 \n\nZusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der \n\nErhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers \n\nhinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Un-\n\ngleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Rege-\n\nlung zu treffen ist. \n\ne) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich \n\nnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-\n\nnem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund \n\nihrer neuen Satzung zu leistenden Renten generell niedriger als bisher; \n\nden Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angebo-\n\nten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger \n\ntrotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS \n\nn.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, \n\nderen Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienst-\n\nzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm \n\nweder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vor-\n\ndienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen \n\nden Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf \n\nstehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wah-\n\nrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 kei-\n\nne weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision haben sich die Tarifvertrags-\n\nparteien schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesge-\n\nrichtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der Über-\n\ngangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Versorgungsrente zu-\n\ngunsten aller Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt, die Entschei-\n\ndung über die Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzubehalten. \n\nDamit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen Ent-\n\nscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_268-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-268-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_268-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_268-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-268-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_268-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:17.553084+00:00"}}