{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_263-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"IV ZR 263/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 263/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom \n\n5. Juli 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2001 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be-\n\nklagten eine höhere Zusatzrente. \n\nEr ist am 13. Juni 1940 geboren und war im öffentlichen Dienst bei \n\neinem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt \n\nbeteiligt ist. Seit 1. Januar 2001 bezieht der Kläger eine Zusatzversor-\n\ngungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-\n\npelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berech-\n\nnung der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die Be-\n\nklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die \n\nHöhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen \n\nein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die \n\nBeklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers bei-\n\ngetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate \n\nhinaus) der gesetzlichen Rente des Kläger zugrunde liegen, nur zur Hälf-\n\nte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seiner-\n\nzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grund-\n\nsätzlich von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen Rente \n\nauszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatz-\n\nversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hin-\n\nter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb \n\n(§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halb-\n\nanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzli-\n\nchen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis \n\nzum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, \n\n835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, \n\ndaß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 (Rentenbeginn) sei-\n\nne vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversiche-\n\nrungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vor-\n\ndienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die \n\ndagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Re-\n\nvision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. \n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-\n\nhalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine \n\nder richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen \n\nAllgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für \n\nunwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-\n\nversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange \n\nsie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu \n\nzahlende Versorgungsrente anrechne. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183) entschieden hat. \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen \n\nvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-\n\nführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente \n\nbei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die \n\nnur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im \n\nöffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die \n\nRegelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nzwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von \n\nGrundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt. \n\nDie Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch \n\nnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber \n\nsei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen \n\ngezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-\n\nlange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen \n\nund der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das \n\ntreffe auf die Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin zu, wie \n\ndas Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versicherten-\n\ngenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffent-\n\nlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stär-\n\nkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinrei-\n\nchender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Be-\n\nnachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten \n\nerworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses \n\nTeils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtver-\n\nsorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres \n\n2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch \n\ndie Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer \n\ngrundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen. \n\nb) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halban-\n\nrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Ty-\n\npisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie \n\nangesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffent-\n\nlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr \n\nhinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die \n\nHalbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist - anders als \n\ndas Landgericht meint - das Bundesverfassungsgericht davon ausge-\n\ngangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner \n\nbei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zäh-\n\nlen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlosse-\n\nnen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Für diese \n\nGeneration ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzu-\n\nnehmen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. November 2003 aaO). \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nc) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - anders als der Kläger des vorliegenden Verfahrens - bis zum \n\n31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht \n\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt insoweit auch kein Verstoß \n\ngegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob \n\nden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehand-\n\nlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz \n\nder Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, \n\nZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Se-\n\nnat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbe-\n\nhandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes \n\nBerufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-\n\nbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-\n\nneralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicher-\n\nten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versi-\n\ncherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger \n\ngeworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziel-\n\nlen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst \n\nwenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zu-\n\nkünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\nd) Sofern die Rentenberechtigung nicht schon vor dem Rentenbe-\n\nginn am 1. Januar 2001 gegeben war, würde der Kläger des vorliegen-\n\nden Verfahrens allerdings bereits zu jenen jüngeren Versichertengenera-\n\ntionen gehören, für die die angegriffene Halbanrechnung von Vordienst-\n\nzeiten nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hin-\n\nnehmbar ist. (Rentenbeginn ist hier der 1. Januar 2001, vgl. dazu Se-\n\nnatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Dennoch wäre er durch die von \n\nder Beklagten vorgenommene Rentenberechnung im Ergebnis nicht in \n\nseinen Rechten aus Art. 3 GG verletzt. \n\nAm 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung \n\nab 1. Januar 2001 geändert. Vorangegangen - und mit der Neufassung \n\nder VBLS umgesetzt - ist die von den Sozialpartnern des öffentlichen \n\nDienstes mit dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der \n\nBeschäftigten im öffentlichen Dienst vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, \n\n371) getroffene Entscheidung, rückwirkend zum 1. Januar 2001 ein neu-\n\nes System der Zusatzversorgung zu errichten und damit das bisherige \n\nSystem der Gesamtversorgung zu ersetzen. Danach wird die bisherige \n\nAufstockung der gesetzlichen Rente auf eine Gesamtversorgung durch \n\nein allein an die Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst anknüpfen-\n\ndes Punktemodell ersetzt. Außerhalb des öffentlichen Dienstes zurück-\n\ngelegte Beschäftigungszeiten werden nicht mehr angerechnet. Damit ha-\n\nben die Tarifvertragsparteien an die Ausführungen des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts im Beschluß vom 22. März 2000 (aaO) angeknüpft, wo-\n\nnach bei der Zusatzversorgung, welche eine Betriebsrente darstelle und \n\nals solche im Grundsatz die Betriebstreue von Mitarbeitern belohnen sol-\n\nle, sogenannte Vordienstzeiten aus Verfassungsgründen nicht berück-\n\nsichtigt werden müssten. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung \n\nder Vordienstzeiten ist in den neuen Satzungsbestimmungen für künftige \n\nRentnergenerationen deshalb nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nNach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. wer-\n\nden allerdings die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versor-\n\ngungsrenten für die bis zum 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenbe-\n\nrechtigten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und ent-\n\nsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an er-\n\nhöht. Dadurch, daß deshalb auch die Rente des Klägers weiterhin auf-\n\ngrund der alten Satzungsbestimmungen errechnet und als sogenannte \n\nBesitzstandsrente weitergezahlt wird, wird der Kläger einerseits gleich-\n\nbehandelt mit den Versicherten, deren Rentenberechtigung schon vor \n\ndem 1. Januar 2001 entstanden war, andererseits gegenüber denjenigen \n\nVersicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden \n\nNeufassung der VBLS errechnet, nicht in rechtlich erheblicher Weise be-\n\nnachteiligt. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ist \n\ndas Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu lei-\n\nstenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtig-\n\nten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus \n\neigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dy-\n\nnamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, \n\nwirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Ver-\n\nsorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vor-\n\ndienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist we-\n\nder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienst-\n\nzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den \n\nGleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen \n\nRentenempfängern wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstan-\n\ndes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden \n\nAnsprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_263-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-263-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_263-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_263-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-263-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_263-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:00.745720+00:00"}}