{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_262-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"IV ZR 262/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 262/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. September 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom \n\n15. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli \n\n2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts \n\nKarlsruhe vom 5. Dezember 2001 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit \n\nWirkung ab 1. Januar 2001. \n\nEr ist 1935 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem \n\nDienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-\n\nligt ist. Seit 1. November 1996 bezieht der Kläger eine Zusatzversor-\n\ngungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-\n\npelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berech-\n\nnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtig-\n\nte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von \n\ndem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in \n\ndenen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen \n\nan die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klä-\n\ngers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umla-\n\ngemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, \n\nnur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach \n\nder seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungs-\n\nrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten ge-\n\nsetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten \n\ngewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die ge-\n\nsetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversor-\n\ngung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsge-\n\nricht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berück-\n\nsichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\ngesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden \n\nkönne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher bean-\n\ntragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 \n\nseine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversi-\n\ncherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vor-\n\ndienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die \n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Be-\n\nklagte mit ihrer Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. \n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-\n\nhalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine \n\nder richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen \n\nAllgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für \n\nunwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-\n\nversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange \n\nsie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu \n\nzahlende Versorgungsrente anrechne. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183) entschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-\n\nzahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr \n\n2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vor-\n\ndienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen \n\nvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-\n\nführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente \n\nbei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die \n\nnur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im \n\nöffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die \n\nRegelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nzwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von \n\nGrundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt. \n\nDie Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch \n\nnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber \n\nsei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen \n\ngezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-\n\nlange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen \n\nund der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das \n\ntreffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das \n\nBundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengene-\n\nrationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen \n\nDienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren \n\nDiskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender \n\nWeise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung \n\nder Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen \n\nRentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer \n\nLebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungs-\n\nfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hin-\n\ngenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Ent-\n\nscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grund-\n\nlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört \n\njedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-\n\ngegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die \n\nHalbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-\n\nsige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten \n\nMaterie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie \n\nim öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen \n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-\n\nne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das \n\nBundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, \n\ndie vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden \n\nsind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser \n\nVerlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als \n\ntypisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisions-\n\nverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels stati-\n\nstischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachver-\n\nständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die \n\nrein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bun-\n\ndesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit \n\n1. November 1996 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für \n\ndie Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienst-\n\nzeiten also noch hinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt \n\ngeworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch \n\nkein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beru-\n\nhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleich-\n\nbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe \n\ntrotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch \n\nHebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist \n\nder Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-\n\ngleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr \n\nganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die \n\nUngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung \n\nund Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von \n\nVersicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat \n\nein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-\n\nfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-\n\nnanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, \n\nselbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für \n\nzukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\ne) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich \n\nnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-\n\nnem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund \n\nihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger \n\nals bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-\n\nsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. \n\nDaß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach \n\n§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe \n\nals Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-\n\nne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes \n\nberechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der \n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-\n\nsehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausge-\n\nräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie \n\ndem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach \n\ndem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen \n\nder Gleichbehandlung zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-262-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-262-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:47.344695+00:00"}}