{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_257-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"IV ZR 257/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 257/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2002 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente. \n\nSie ist 1940 geboren und war vor dem 3. Oktober 1990 im Bei-\n\ntrittsgebiet beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1991 ist sie bei der beklagten \n\nVersorgungsanstalt versichert. Sie bezieht seit dem 1. Januar 2001 eine \n\nRente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und ist von \n\ndiesem Zeitpunkt an berechtigt, auch von der Beklagten eine Versor-\n\ngungsrente nach § 37 ihrer Satzung (im folgenden: VBLS a.F.) zu ver-\n\nlangen. Sie erhielt von der Beklagten zunächst 152,67 DM im Monat. \n\nDabei berücksichtigte die Beklagte nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a \n\nDoppelbuchst. aa VBLS a.F. für den Faktor der gesamtversorgungsfähi-\n\ngen Zeit, von dem die Höhe der Zusatzrente abhing, außer den Umlage-\n\nmonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umla-\n\ngezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm be-\n\nschäftigten Klägerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die \n\n(über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin \n\nzugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dem-\n\nentsprechend hat die Beklagte von den Monaten, die die Klägerin in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat (hier nach Abzug von \n\nKindererziehungszeiten 487 Monate), zunächst die Monate abgezogen, \n\nin denen ihr Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat (hier 115 \n\nMonate); aus der Hälfte der verbleibenden Monate sowie den Umlage-\n\nmonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit zusammen \n\n(hier 301 Monate). \n\nAndererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der \n\nBerechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der \n\nan die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde \n\ndurch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-\n\nweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung \n\nberechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-\n\nzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (Beschluß vom \n\n22. März 2000, VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). \n\nDie Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte \n\nverpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versicherte \n\nauf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 487 Mona-\n\nten zu gewähren. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgege-\n\nben, daß lediglich die nach dem 3. Oktober 1990 angefallenen Vor-\n\ndienstzeiten voll zu berücksichtigen seien. Dagegen haben beide Partei-\n\nen Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Ur-\n\nteil aufgehoben, die Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Um-\n\nfang abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie \n\nverfolgt ihren Klageantrag mit der Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, \n\ndie am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen \n\nhaben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsge-\n\nricht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber an-\n\nnehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halban-\n\nrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die \n\nKlage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der \n\nbeteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht \n\nim Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrags \n\ngeschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsange-\n\nbot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern \n\nausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Zü-\n\nge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Sy-\n\nstemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte \n\nzusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf \n\ndie Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu \n\nwerten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Sub-\n\nstanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezo-\n\ngen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Be-\n\nklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt wer-\n\nden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (GMBl. S. 371 ff.). Im Hinblick darauf hat das Berufungsge-\n\nricht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der So-\n\nzialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand. \n\na) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September \n\n2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit einem ehemals bei den Ber-\n\nliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Beschäftigten befaßt, der von der \n\nSenatsverwaltung Berlin zum 1. April 1991 bei der Beklagten versichert \n\nworden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine \n\nVersorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser Entscheidung hat \n\nder Senat die Frage offengelassen, ob der Ausschluß von Dienstzeiten in \n\nder ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 \n\nVBLS vorgenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich \n\ndie Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung aber nicht gegenüber \n\nVersicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der \n\nBeklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder \n\ndes öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer gelten. Solche Versi-\n\ncherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer \n\nAnmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nach-\n\nträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fal-\n\nlenden Weise wieder entzogen würden. Der Senat hat in der genannten \n\nEntscheidung aber nicht etwa gefordert, daß Vordienstzeiten uneinge-\n\nschränkt berücksichtigt werden müßten, wie es die Klägerin hier ver-\n\nlangt, sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-\n\npelbuchst. aa VBLS a.F., d.h. zur Hälfte. Daran hält der Senat fest. \n\nDiesen Anforderungen ist die Beklagte im vorliegenden Fall bei der \n\nBerechnung der Rente des Klägers unstreitig bereits nachgekommen. \n\nb) Ferner ist der Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR \n\n52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) im Hinblick auf den Einigungsvertrag, \n\ndas Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 \n\n(BGBl. I 1606, 1677) sowie insbesondere das Urteil BVerfGE 100, 1 ff. \n\ndavon ausgegangen, daß keine Verpflichtung besteht, die Berechtigten \n\naus den Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie \n\nihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Vielmehr sind die in \n\nden Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen An-\n\nsprüche und Anwartschaften grundsätzlich durch ihre Überführung in die \n\ngesetzliche Rentenversicherung nach Maßgabe des Urteils des Bundes-\n\nverfassungsgerichts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise abgegolten \n\nworden. Insoweit fällt u.a. ins Gewicht, daß westdeutsche Berechtigte in \n\nder Regel höhere Beitragsleistungen für ihre über die gesetzliche Rente \n\nhinausgehende Versorgung geleistet haben. Daß Dienstzeiten im öffent-\n\nlichen Dienst der DDR nach der alten Fassung der Satzung der Beklag-\n\nten nicht wie voll anzurechnende Umlagemonate gewertet werden, ist \n\ndaher weder verfassungswidrig noch unangemessen im Sinne von § 9 \n\nAGBG. \n\nc) Hauptsächlich wendet sich die Revision gegen die Halbanrech-\n\nnung von Vordienstzeiten unter Bezug auf den Beschluß des Bundesver-\n\nfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO). Die Klägerin ist hier unstrei-\n\ntig nicht schon bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt geworden. \n\nSie fällt daher nicht mehr unter diejenigen Rentnergenerationen, für die \n\ndas Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluß und - dem Bundes-\n\nverfassungsgericht insoweit folgend - der Senat in seinem Urteil vom \n\n26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) angenommen hat-\n\nten, daß eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Halbanrechnung \n\nvon Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente \n\nnoch hingenommen werden könne, weil sich die Ungleichbehandlung je-\n\ndenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung \n\neiner komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffen-\n\nden Materie halte. \n\nOb den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-\n\ngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. \n\nauch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen \n\nder hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat \n\nihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 \n\ngrundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige \n\nGesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ge-\n\nschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifver-\n\ntrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 371 ff.) vorgesehen \n\nwar. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt \n\nnicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von \n\nVersorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige \n\nEntgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind \n\n(§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jähr-\n\nlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des \n\nBundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, \n\n183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR \n\n2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR \n\n52/02 - VersR 2004, 499 unter 3). \n\nDamit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Höhe \n\nnach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber \n\nden an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Arbeitge-\n\nber entspricht. Allein damit wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum ei-\n\ngentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenan-\n\nwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch \n\neine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitrags-\n\nleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstitu-\n\nierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom \n\n14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Be-\n\nklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kern-\n\nbereich eingegriffen hätte, ist nicht dargetan. \n\nNach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berech-\n\nnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-\n\nten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen \n\nSatzung vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 \n\nergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Sat-\n\nzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die \n\nentsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer \n\ndem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvor-\n\nsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus \n\nverwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue \n\nSystem vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den \n\nBerechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-\n\nlung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, \n\nweil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe. \n\nDiese Übergangsregelung hält nicht etwa das alte System noch für \n\ndas Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht \n\ngerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab \n\n1. Januar 2001 entfallen. Der Klägerin und anderen Versicherten, die im \n\nLaufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt ge-\n\nworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-\n\n77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile be-\n\nlassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember \n\n2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit \n\n1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenbe-\n\nrechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. \n\nDie Tarifvertragsparteien haben auch nicht im letzten Absatz der dem \n\nTarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügte Anlage 1 zum Altersvorsorge-\n\nplan die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die \n\ngesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem \n\n31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht über-\n\nlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit \n\nbis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt. \n\nd) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, \n\ndie die Klägerin bezieht. Damit wird die Klägerin gegenüber Versicher-\n\nten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung \n\nder VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß \n\ndie Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 \n\nAbs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis \n\nschlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungs-\n\nrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen \n\nDienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick \n\ndarauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ih-\n\nres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen \n\nder Gleichbehandlung zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_257-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-257-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_257-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_257-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-257-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_257-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:15:57.499663+00:00"}}