{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_255-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"IV ZR 255/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 255/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Februar 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2002 wird auf Kos-\n\nten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung \n\nfür den öffentlichen Dienst eine höhere Zusatzrente, hilfsweise eine hö-\n\nhere Abfindung. \n\nDie 1938 geborene Klägerin war vom 26. September 1977 bis zum \n\n31. Juli 1983 als Lehrkraft im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt. Für \n\ndiesen Zeitraum hat ihr früherer Arbeitgeber sie bei der Beklagten nach-\n\nversichert. Er hat an diese als Beiträge und Umlagen 1.720,31 DM und \n\nals Verspätungszinsen 1.964,02 DM gezahlt. Ab dem 1. Dezember 1998 \n\nerhielt sie eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für An-\n\ngestellte. Im Rentenbescheid sind Berücksichtigungszeiten wegen Kin-\n\ndererziehung vom 1. März 1962 bis zum 28. Februar 1975 ausgewiesen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Beklagte errechnete für die Klägerin im November 1999 eine \n\nVersicherungsrente nach § 44 der damals geltenden Satzung (VBLS \n\na.F.) in Höhe von Brutto 13,92 DM monatlich. Da der Monatsbetrag von \n\n20 DM nicht überschritten wurde, erhielt die Klägerin statt der Rente ge-\n\nmäß § 59 VBLS a.F. eine Abfindung von 1.837,44 DM. \n\nDie Klägerin meint, der Rentenberechnungsmodus des § 44 VBLS \n\na.F. und die fehlende Dynamisierung würden sie im Vergleich zu Arbeit-\n\nnehmern in der Privatwirtschaft sachwidrig ungleich behandeln. Insbe-\n\nsondere seien Frauen, die wegen der Erziehung von Kindern typischer-\n\nweise keinen ununterbrochenen beruflichen Lebenslauf aufzuweisen hät-\n\nten, verfassungswidrig und europarechtswidrig diskriminiert. Sie begehrt \n\ndeshalb festzustellen, dass die Beklagte ihr eine nach § 2 BetrAVG a.F. \n\nin der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu berechnende \n\nVersicherungsrente, hilfsweise eine um 1.500 DM höhere Abfindung zu \n\nzahlen habe. Diese in den Vorinstanzen abgewiesenen Anträge verfolgt \n\ndie Klägerin mit der Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch \n\nvon Interesse - ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine \n\nVersicherungsrente nach § 2 BetrAVG a.F. für den mit Umlagen belegten \n\nZeitraum vom 26. September 1977 bis 31. Juli 1983 oder eine daraus \n\nsich ergebende erhöhte Abfindung. Die Berechnung der Rente nach § 44 \n\nVBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstan-\n\nden. Insbesondere führe die Anwendung dieser Bestimmung zu keiner \n\nDiskriminierung von Frauen. Die Abfindung nach § 59 VBLS a.F. orientie-\n\nre sich an der nach § 44 VBLS a.F. ermittelten Versicherungsrente und \n\nsei satzungsgemäß errechnet. Die vom Arbeitgeber wegen der Nachver-\n\nsicherung an die Beklagte gezahlten Zinsen stünden der Klägerin nicht \n\nzu. \n\nII. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die \n\nBeklagte hat die Berechnung der Rente und der Abfindung mit Recht \n\nnach §§ 44, 59 VBLS a.F. vorgenommen. \n\n1. a) Die Berechnung der Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. \n\nbenachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und \n\nGlauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskon-\n\ntrolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat \n\nim Urteil vom \n\n14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (IV ZR 56/03 - VersR 2004, \n\n453 unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Be-\n\ndiensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert für die \n\ngeleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall \n\neine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern au-\n\nßerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere Versi-\n\ncherte begünstigt, die wie die Klägerin noch keine nach § 1 Abs. 1 \n\nBetrAVG a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon des-\n\n7 \n\n8 \n\nhalb scheidet eine Berechnung der Versicherungsrente nach den Maß-\n\nstäben der §§ 2 Abs. 1, 16 BetrAVG a.F. aus. \n\n9 \n\nAus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das \n\nErste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-\n\nlichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das \n\nAltersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klä-\n\ngerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der Übergangsregelun-\n\ngen in §§ 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Ansprüche herlei-\n\nten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft ge-\n\ntretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwir-\n\nkenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes \n\nwaren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, \n\n402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.). \n\n10 \n\nb) Die Klägerin wird durch die Berechnung der Rente nicht verfas-\n\nsungswidrig als Frau diskriminiert. Sie hat nichts dazu vorgetragen, wes-\n\nhalb sie erst im Alter von 39 Jahren in den öffentlichen Dienst eintrat und \n\ndie eine Pflichtversicherung bei der Beklagten begründende Beschäfti-\n\ngung mit 45 Jahren wieder aufgegeben hat, um ab September 1983 einer \n\nBeschäftigung bei einem Arbeitgeber nachzugehen, der nicht an der Be-\n\nklagten beteiligt ist. Ein Zusammenhang mit der Kindererziehung ist nicht \n\nersichtlich. \n\n11 \n\nAuch der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im europäi-\n\nschen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von \n\nMännern und Frauen liegt nicht vor. Das ist schon deshalb nicht der Fall, \n\nweil der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Systemen der \n\nsozialen Sicherheit nur Leistungen abdeckt, die für Beschäftigungszeiten \n\nnach dem 17. Mai 1990 gewährt werden (EuGH NZA 2005, 347 f.; EuGH, \n\nRs. C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.). \n\n12 \n\nc) Die Ansicht der Klägerin, in die Berechnung der Versicherungs-\n\nrente seien auch die von ihrem früheren Arbeitgeber an die Beklagte \n\ngemäß § 29 Abs. 8 Satz 3 VBLS a.F. gezahlten Verspätungszinsen ein-\n\nzubeziehen, ist nicht nachvollziehbar. Mit den Zinsen erhält die Beklagte \n\nnur den Schaden ersetzt, der ihr durch den Ausfall der entsprechenden \n\nRendite entstanden ist (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten \n\nund Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 B 93 c \n\nAnm. 47 zu § 29 VBLS a.F.). \n\n13 \n\n2. Die Beklagte hat die Abfindung zutreffend nach § 59 VBLS a.F. \n\nmit dem Faktor 132 berechnet. Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf \n\nden satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten \n\nvom 20. Dezember 2001 zur Abfindung von Zusatzrenten nach § 18 \n\nBetrAVG in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, der einen Faktor \n\nvon 176 vorsieht und zu einer um 612,48 DM höheren Abfindung führen \n\nwürde. Die in diesem Beschluss festgelegten Faktoren sind deshalb hö-\n\nher als vorher, weil sie zur Ermittlung von Barwerten der Zusatzrenten \n\nbestimmt sind, die nach § 18 Abs. 4 BetrAVG n.F. jährlich zum 1. Juli um \n\n1% erhöht werden. Die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt die \n\nKlägerin nach den Übergangsregelungen in §§ 30d Abs. 1 Satz 1, 30f \n\nBetrAVG n.F. jedoch nicht. § 59 Abs. 2 Satz 3 VBLS in der Fassung des \n\nsatzungsändernden Beschlusses vom 20. Dezember 2001 schließt Leis-\n\ntungen nach § 44 der Satzung zudem ausdrücklich von der Erhöhung der \n\nAbfindungsfaktoren aus. Die Beklagte war auch im Hinblick auf die Ent-\n\nscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (aaO) nicht verpflichtet, bei \n\nder von Amts wegen vorzunehmenden (Gilbert/Hesse, aaO B 270 \n\nAnm. 1a zu § 59 VBLS a.F.; Langenbrinck in Berger/Kiefer/Langenbrinck, \n\nDas Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, \n\n65. Ergl. Juni 2002 B 178.30 § 59 VBLS a.F. Erläuterung 1), nach § 59 \n\nAbs. 6 VBLS a.F. zum Erlöschen des Rentenanspruchs führenden Abfin-\n\ndung von Kleinrenten nach § 59 Abs. 1 VBLS a.F. vor dem 31. Dezember \n\n2000 die erst für die Zukunft geforderte Dynamisierung der Zusatzrente \n\nin die Berechnung einzubeziehen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2001 - 2 C 105/00 - \nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.06.2002 - 6 S 21/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_255-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-255-02","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30f","ref_norm":"30f","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_255-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_255-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-255-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_255-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:30.660366+00:00"}}