{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_253-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"IV ZR 253/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 253/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. September 2004 \nH e i n e k a m p, \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch auf die \n\nmündliche Verhandlung vom 15. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2002 auf-\n\ngehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom \n\n27. November 2001 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001. \n\nEr ist 1932 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn \n\nbeschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt \n\nist. Seit \n\n1. Februar 1995 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Be-\n\nklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im \n\nfolgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maß-\n\ngebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtver-\n\nsorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den \n\nUmlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umla-\n\ngezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten \n\nKlägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlage-\n\nmonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur \n\nHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit \n\ngeltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von \n\nder vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; \n\ndiese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich \n\ninsoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung be-\n\nrechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller \n\nBerücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\ngesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne \n\n(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzu-\n\nstellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht \n\nim öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berück-\n\nsichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in \n\nKraft trete. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. \n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält deshalb die in \n\n§ 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen \n\nInhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäfts-\n\nbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei \n\naufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten \n\nbei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu \n\nberücksichtigen, solange sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen \n\nRente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat bereits in \n\nseinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) ent-\n\nschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab \n\n1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-\n\nfassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-\n\nten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 \n\nder Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger ge-\n\nforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-\n\nhen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März \n\n2000 (aaO), auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer \n\n1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten \n\nerhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-\n\nkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-\n\nnommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung \n\nihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-\n\ngung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme \n\nihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsge-\n\nricht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nzwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grund-\n\nrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt. Die Ungleich-\n\nbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen ei-\n\nner zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkompli-\n\nzierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Un-\n\ngleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig \n\nkleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz \n\nnicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-\n\nführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Ver-\n\nsichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öf-\n\nfentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren \n\nDiskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise \n\ntypisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner \n\ndurch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche \n\nbei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-\n\nmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als \n\nbis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt \n\nsei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 \n\nohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-\n\ntenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom \n\nJahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der \n\nVordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. \n\nDer Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren \n\nVersichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auf-\n\nfassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Be-\n\ndenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer \n\nkomplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-\n\ngraphie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen \n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die \n\nHalbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfas-\n\nsungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des \n\nJahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen \n\nGenerationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn ab-\n\ngeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit \n\ndie Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-\n\nholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in Be-\n\nzug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengeneration durch das \n\nBundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit \n\n1. Februar 1995 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Gene-\n\nration, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch \n\nhinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der \n\nRentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-\n\nren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch \n\nPersonen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach \n\ndem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten \n\nsollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor \n\ndem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenera-\n\ntionen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligen-\n\nden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hät-\n\nte, ist nicht ersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-\n\ndung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-\n\nrechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis \n\nzum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, \n\n307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-\n\nverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-\n\ntroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu \n\nfolgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung ei-\n\nne Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr \n\nganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-\n\nbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generali-\n\nsierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betref-\n\nfenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis \n\nzum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt \n\nauch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-\n\ngungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die \n\nUngleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung \n\nzu treffen ist. \n\ne) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach \n\nder ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich \n\nerheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklag-\n\nten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu lei-\n\nstenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird \n\ndaneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträ-\n\ngen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-\n\nnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-\n\nzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen \n\nDienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der \n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene \n\nVerstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick \n\ndarauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wah-\n\nrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine wei-\n\ntergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nf) Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die Tarifvertragsparteien \n\nschließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Ent-\n\nscheidung zugunsten einer höheren als der in der Übergangsregelung der neu-\n\nen Satzung vorgesehenen Versorgungsrente zugunsten aller daran Betroffenen \n\numzusetzen, darauf verständigt, die Entscheidung über Halb- oder Vollanrech-\n\nnung den Gerichten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck ge-\n\nbracht, daß einer solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet wer-\n\nden soll. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_253-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-253-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_253-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_253-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-253-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_253-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:36.766416+00:00"}}