{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_249-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"IV ZR 249/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2325, 2329 Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresd- ner Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i.S. der §§ 2325, 2329 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n10. Dezember 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIV ZR 249/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 2325, 2329\n\nEndgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresd-\nner Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen\nSpenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i.S. der §§ 2325,\n2329 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom\n\n10. Dezember 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n2. Mai 2002 aufgehoben, soweit ihre Klage bis zu einem\n\nBetrag von 750.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:10)(cid:18)(cid:1)(cid:14)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:22)(cid:2)(cid:5)(cid:23)(cid:20)(cid:14)(cid:3)(cid:2)(cid:24)(cid:25)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:10)(cid:29)(cid:1)(cid:25)(cid:5) en\n\nworden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres 1998 verstorbenen Va-\n\nters Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 Abs. 1 BGB.\n\nDie Beklagte ist eine 1994 errichtete rechtsfähige Stiftung bürgerli-\n\nchen Rechts. In ihrer Satzung ist unter anderem folgendes festgelegt:\n\nStifter sind die Evangelisch-Lutherische Kirche Sachsens, der\n\nFreistaat Sachsen und die Stadt Dresden (§ 1). Stiftungszweck ist der\n\nWiederaufbau und spätere Erhalt der Dresdner Frauenkirche als kultu-\n\nrelles Denkmal, Stätte gottesdienstlicher Nutzung sowie Veranstaltungs-\n\nort von Symposien, Vorträgen, Konzerten und Ausstellungen (§ 2). Das\n\nStiftungsvermögen besteht aus dem von der Landeskirche übertragenen\n\n99jährigen Erbbaurecht an der Frauenkirche Dresden, einem von den\n\nStiftern eingebrachten Stiftungskapital und Spenden und sonstigen Zu-\n\nwendungen, soweit sie zur Bildung von Stiftungskapital bestimmt werden\n\n(§ 3). Bei der Vermögensverwaltung ist der Bestand des Stiftungsvermö-\n\ngens ungeschmälert zu erhalten und getrennt von anderen Vermögen zu\n\nhalten; Spenden und sonstige Zuwendungen können, wenn vom Geldge-\n\nber nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der steuerlich zulässigen\n\nGrenzen dem Stiftungskapital zugeführt werden (§ 4). Ihre Aufgaben er-\n\nfüllt die Beklagte aus Erträgen des Stiftungskapitals, dem Stiftungskapi-\n\ntal selbst und Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht\n\ndem Stiftungskapital zugeführt werden (§ 5).\n\nDer Erblasser wandte der Beklagten im Rahmen der sogenannten\n\nAktion Stifterbrief im April 1995 4,44 Mio. DM zu, wofür ihm ideell die\n\nTurmspitze des Treppenhauses A zugeordnet und ein Stifterbrief ausge-\n\nstellt wurde, und im Mai 1997 weitere 260.000 DM. Außerdem setzte er\n\nihr ein Vermächtnis von 300.000 DM aus, das nach seinem Tod ausge-\n\nzahlt wurde.\n\nDie Klägerin gibt den ihr hinterlassenen Nachlaß einschließlich er-\n\nhaltener Schenkungen mit 1.309.522,57 DM an. Aus dem daraus zu-\n\nsammen mit den der Beklagten zugeflossenen Beträgen ermittelten Ge-\n\nsamtnachlaß von 6.309.522,57 DM beziffert sie ihren Pflichtteil mit\n\n3.154.761,29 DM.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben ihre Klage auf Pflicht-\n\nteilsergänzung in Höhe von 1.845.238,72 DM abgewiesen. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren - aus Kostengründen be-\n\nschränkt auf 750.000 \n\n - weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht.\n\nI. Nach dem Berufungsurteil (abgedruckt in NJW 2002, 3181 ff. =\n\nZEV 2002, 415 f. = FamRZ 2003, 62 ff., mit Anm. Rawert, NJW 2002,\n\n3151 ff. und Muscheler, ZEV 2002, 417 f.) scheitert ein Anspruch der\n\nKlägerin an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Der Erblas-\n\nser habe ihr kein Geschenk im Sinne von § 2329 Abs. 1 BGB gemacht,\n\nda sie durch seine Zuwendung nicht in ihrem Vermögen bereichert wor-\n\nden sei. Sie habe lediglich treuhänderisches Vermögen erhalten mit der\n\nZweckbestimmung, dieses unmittelbar zur Förderung des Stiftungszwe-\n\nckes - den Wiederaufbau der Kirche - zu verwenden. Das führe - wie be-\n\nreits das Reichsgericht im Falle von Spenden an Anstalten oder Vereini-\n\ngungen zur Verwendung \n\nideeller Zwecke erkannt habe (RGZ 62,\n\n386 ff.) - als Durchgangseigentum nicht zu einer beständigen Bereiche-\n\nrung des Sammlungsträgers. Die von der herrschenden Meinung im\n\nAnschluß an RGZ 71, 140 ff. angenommene Bereicherung, wenn es sich\n\nbei dem Spendenempfänger um eine juristische Person handele, über-\n\nzeuge bereits vom Ansatz her nicht. Die Frage einer Bereicherung ent-\n\nscheide sich nicht an der Rechtspersönlichkeit des Empfängers, sondern\n\nan den Auswirkungen der Zuwendung auf sein Vermögen.\n\nEine Bereicherung des Sammlungsträgers komme bei treuhänderi-\n\nschem Sammelvermögen nur in Betracht, wenn die Zweckbestimmung\n\nder Spende in dem Sinne nicht stark genug ausgeprägt sei, daß entwe-\n\nder der Sammlungszweck nicht hinreichend konkretisiert sei oder eine\n\nuntrennbare Vermischung zwischen zweckgebundenem und nicht\n\nzweckgebundenem Vermögen stattgefunden habe. Beides sei hier nicht\n\nder Fall. Satzungsgemäß sei der Sammlungszweck vor der ersten Spen-\n\nde des Erblassers über den Stiftungszweck genau genug festgelegt und\n\ndie Trennung zwischen Stiftungsvermögen und an Spenden zufließenden\n\nStiftungsmitteln erreicht worden. Dementsprechend sei die Beklagte bei\n\nder Sammlung und Mittelverwendung verfahren. Sie sei auch nicht mit-\n\ntelbar über eine Wertsteigerung ihres Erbbaurechts nach Baufortschritt\n\nbeständig bereichert; ein solcher Vermögenszuwachs sei als Ertrag des\n\nStiftungsvermögens zu betrachten, der lediglich in mittelbarer Form\n\n- etwa über Einnahmen aus Konzerten in den neu geschaffenen Räum-\n\nlichkeiten - zugleich wieder der Beklagten und damit dem Stiftungszweck\n\nzugute kommen könnte.\n\nDie Klägerin habe auch nicht entsprechend ihrem Hilfsvorbringen\n\nden Treuhandauftrag ihres Vaters widerrufen können, da der Erblasser\n\nnach den besonderen Umständen des Treuhandauftrages auf das Wider-\n\nrufsrecht auch mit Wirkung für seine Erbin verzichtet habe.\n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDer Erblasser hat der Beklagten 4,7 Mio. DM geschenkt.\n\n1. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß §§ 2325, 2329 Abs. 1\n\nBGB setzen voraus, daß der Erblasser dem in Anspruch genommenen\n\nDritten eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h., eine\n\nZuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers berei-\n\nchert und bei der beide Teile darüber einig sind, daß sie unentgeltlich\n\nerfolgt (allgemeine Ansicht vgl. nur BGHZ 59, 132, 135; so bereits auch\n\nPlanck/Greiff, BGB 4. Aufl. [1930] § 2325 Anm. 2a). Im Ansatz zutreffend\n\nsieht das Berufungsgericht, daß hier eine ergänzungspflichtige Schen-\n\nkung nur angenommen werden kann, wenn der über die gestifteten\n\nGeldbeträge in Höhe von 4,7 Mio. DM ohne wirtschaftlichen Gegenwert\n\nerfolgte Vermögensabfluß beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen,\n\ndauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögens-\n\nmehrung der Beklagten geführt hat (vgl. nur MünchKomm/Kollhosser,\n\nBGB 3. Aufl. § 516 Rdn. 6, 8; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB 12. Aufl.\n\n§ 516 Rdn. 8). Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an,\n\ndaß der Erblasser nur Durchgangsvermögen zugewandt habe, welches\n\ndie Beklagte wirtschaftlich nicht habe bereichern können.\n\n2. Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft nicht zu,\n\nder Erblasser habe mit den gestifteten Beträgen treuhänderisch gebun-\n\ndenes Vermögen übertragen wollen.\n\nTreuhandverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, daß die dem\n\nTreuhänder nach außen eingeräumte Rechtsmacht im Innenverhältnis\n\nzum Treugeber durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränkt\n\nist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. Überblick vor § 104 Rdn. 25;\n\nPalandt/Bassenge, aaO § 903 Rdn. 33). In Fällen sogenannter fiduziari-\n\nscher Treuhand verliert der Treugeber mit der Vollrechtsübertragung\n\nzwar seine Verfügungsmacht, der Treuhänder bleibt aber schuldrechtlich\n\ngebunden, das Eigentumsrecht nur nach Maßgabe der Treuhandverein-\n\nbarung auszuüben, und ist nach Erledigung des Treuhandzweckes zur\n\nRückübereignung des Treuguts verpflichtet (vgl. BGHZ 124, 298, 303;\n\n11, 37, 43; RGZ 153, 366, 369).\n\nDaß der Erblasser sich bei seinen Geldzuwendungen in diesem\n\nSinne eine Rechtsmacht im Verhältnis zur Empfängerin vorbehalten hat,\n\nist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Zwar war die Beklagte\n\ngehalten, die Gelder zu Stiftungszwecken - zusätzlich konkretisiert durch\n\nden Inhalt des Stifterbriefes - zu verwenden. Das verlieh dem Erblasser\n\naber keine weitergehenden Rechte im Sinne eines Treuhandverhältnis-\n\nses. Die für Treuhandverhältnisse typischen Merkmale - wirtschaftliches\n\nEigentum des Treugebers am Treuhandvermögen, das jedenfalls aus\n\nwichtigem Grund stets gegebene Kündigungsrecht des Treugebers\n\n(§ 671 Abs. 3 BGB), die Möglichkeit des Vermögensrückfalls bei Insol-\n\nvenz des Treugebers (§§ 115, 80 InsO i.V. mit § 667 BGB) - treffen auf\n\nSpenden der vorliegenden Art gerade nicht zu (vgl. Rawert, aaO 3152)\n\n3. a) Gegen eine Schenkung und für ein Auftragsverhältnis gege-\n\nbenenfalls mit treuhänderischem Einschlag spräche allerdings eine Zu-\n\nwendung von Vermögen allein zu dem Zweck, es zugunsten anderer zu\n\nverwenden. Wer so bedacht wird, wird nicht beschenkt, sondern beauf-\n\ntragt (Reuter, Die unselbständige Stiftung, in: von Campenhausen/Kron-\n\nke/Werner [Hrsg.], Stiftungen in Deutschland und Europa S. 203, 220).\n\nNach den festgestellten Umständen kommt jedoch bereits eine\n\nbloße Beauftragung nicht in Betracht, bei der die Beklagte als Empfänge-\n\nrin der Geldzuwendungen nur als Mittels- und Durchgangsperson anzu-\n\nsehen wäre, die diese nur vorübergehend für den eigentlichen Bedach-\n\nten verwahrt und ihm nach Schluß der Sammlung aushändigt (vgl. RGZ\n\n71, 140, 144). Die Beklagte verwandte die Mittel nach dem Willen des\n\nGeldgebers ausschließlich für sich selbst, so wie es in ihrer Satzung\n\nfestgelegt ist (vgl. RGZ 70, 15, 17 f.: Ausstattung eines Vereins mit Ver-\n\nmögen zu dem von der Satzung bestimmten Zweck).\n\nb) Eine schenkungsrechtliche Bereicherung ist ferner immer dann\n\nanzunehmen, wenn die Vermögensübertragung endgültig sein soll, d.h.\n\nselbst dann Bestand hat, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes un-\n\nmöglich wird. Dagegen ist ein Treuhandverhältnis bei stiftungszweckge-\n\nbundenen Vermögenszuwendungen anstelle etwa einer Schenkung unter\n\nAuflage nur in Betracht zu ziehen, wenn das Treugut am Ende des Auf-\n\ntrages nicht beim Beauftragten verbleibt, sondern an den Auftraggeber\n\noder an Dritte herauszugeben ist (Reuter, aaO).\n\nEs besteht kein Anhalt, daß die Geldzuwendungen des Erblassers\n\nnicht im Sinne eines endgültigen Vermögenstransfers erfolgen sollten.\n\nEine Rückgabe- bzw. Weitergabeverpflichtung scheidet aus. Der Be-\n\nklagten sollten die Beträge in jedem Fall verbleiben, sei es um ihre Wie-\n\nderaufbaumittel zu verstärken oder sei es nach entsprechender Verwen-\n\ndung über die fortgeschrittene Restaurierung der Kirche. Der Heimfall an\n\nden Grundstückseigentümer nach Ablauf des Erbbaurechts betrifft die\n\nUnumkehrbarkeit der Vermögensübertragung nicht. Gerade der endgülti-\n\nge Ausschluß von Rückgabepflichten stützt die Annahme einer Schen-\n\nkung; mit einer bloß treuhänderischen Zuwendung im Rahmen eines\n\nAuftragsverhältnisses ist das nicht zu vereinbaren. Auch bei Zuwendun-\n\ngen mit festgelegtem Spendenzweck will sich der Zuwendende seines\n\nVermögens endgültig entäußern (Rawert, aaO).\n\nDas Berufungsgericht geht insoweit ebenfalls von einer abschlie-\n\nßenden Vermögensübertragung aus, als es für das von ihm zugrunde\n\ngelegte Auftragsverhältnis nach den gegebenen Spendenumständen\n\nannimmt, der Erblasser habe auf das ihm aus § 671 Abs. 1 BGB grund-\n\nsätzlich zustehende Widerrufsrecht konkludent verzichtet. Ob ein solcher\n\nVerzicht hier möglich war, kann offenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom\n\n13. Mai 1971 - VII ZR 310/69 - WM 1971, 956). Der Geberseite sollten\n\nauch danach keine Befugnisse verbleiben, um die vollzogenen Geldzu-\n\nwendungen anschließend noch beeinflussen zu können. Für die Annah-\n\nme von Treuhandabsprachen, die einer unumkehrbaren Vermögens-\n\nübertragung entgegenstehen könnte, gibt es insgesamt keine Grundlage.\n\nEndgültige unentgeltliche Zuwendungen der vorliegenden Art an\n\nbereits existierende Stiftungen - sei es als stiftungskapitalerhöhende Zu-\n\nstiftungen, sei es als zum zeitnahen Einsatz für die Stiftungszwecke ge-\n\ndachte freie oder gebundene Spenden - werden daher zu Recht dem\n\nSchenkungsrecht, bei gebundenen Spenden unter entsprechender Bin-\n\ndungsauflage, unterworfen (LG Baden-Baden ZEV 1999, 152; Rawert,\n\nZEV 1996, 161, 163; Muscheler, aaO 417). Einer genauen Festlegung\n\nder hier vom Erblasser gewählten Zuwendungsart (Spende oder Zustif-\n\ntung) bedarf es für die geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprü-\n\nche nicht.\n\n4. Eine Bereicherung der Beklagten läßt sich auch nicht mit Blick\n\nauf die vom Berufungsgericht herangezogene reichsgerichtliche Recht-\n\nsprechung zur Behandlung von Spenden für gemeinnützige Zwecke,\n\ngleichviel ob sie an juristische oder natürliche Personen erfolgen, in\n\nZweifel ziehen.\n\nBereits in einer früheren Entscheidung hat das Reichsgericht in\n\nallen Fällen, in denen der Erblasser einen Teil seines Vermögens schon\n\nbei Lebzeiten zu Stiftungszwecken an physische oder juristische Perso-\n\nnen hergab, die Vorschriften der §§ 2325 ff. BGB angewendet und nur\n\neine entsprechende Anwendung auf die Dotierung einer Stiftung näher\n\nbegründet (RGZ 54, 399 ff.). Die vielfach unterschiedlich verstandene\n\nEntscheidung RGZ 62, 386 ff. (vgl. nur Reuter, aaO und MünchKomm/\n\nKollhosser, aaO Rdn. 8 einerseits sowie Staudinger/Cremer, BGB [1995]\n\n§ 516 Rdn. 22, 23 andererseits) steht dazu nicht in Widerspruch. Auch\n\ndarin wird für \"die Bereicherung des Beschenkten eine endgültige, mate-\n\nrielle, nicht bloß eine formale\" gefordert (aaO 390) und fiduziarisches Ei-\n\ngentum angenommen, \"wo der Eigentümer obligatorisch verpflichtet ist,\n\nes nur in bestimmter Richtung zu gebrauchen, es, nachdem der Zweck\n\nder fiduziarischen Übertragung erreicht ist, wieder zurück- oder an einen\n\nDritten herauszugeben\" (aaO 391). Letzteres hatte das Reichsgericht\n\nallerdings nach den Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts bei\n\neinem vom Empfänger mit Spendenmitteln auf fremden (städtischen)\n\nGrund und Boden errichteten Gebäude (Kolumbarium) gebilligt. Die wei-\n\ntere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß\n\nZuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen be-\n\nhandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs-\n\noder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl.\n\nRGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).\n\n5. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der vom Beru-\n\nfungsgericht herausgestellten Trennung von Stiftungsvermögen der Be-\n\nklagten und den ihr zufließenden Stiftungsmitteln einerseits und aus der\n\nsatzungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen andererseits.\n\na) Richtig ist zwar, daß gemäß § 3c der Satzung Spenden und\n\nsonstige Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gehören, soweit sie zur\n\nBildung von Stiftungskapital bestimmt werden, was hier nach der Zweck-\n\nbestimmung durch den Geldgeber - Wiederaufbau einer Turmspitze -\n\ngemäß § 4 Abs. 5b nicht in Betracht kam. Das Berufungsgericht über-\n\nsieht indes, daß die Geldbeträge mit ihrer bestimmungsgemäßen Ver-\n\nwendung dem gemäß § 3a der Satzung zum Stiftungsvermögen gehö-\n\nrenden Erbbaurecht untrennbar zugeflossen sind.\n\nb) Fehl geht die Überlegung, mit der das Berufungsgericht einen\n\ndie Beklagte bereichernden Vermögenszuwachs durch den jeweiligen\n\nBaufortschritt auf bloß mittelbare durch mit den geschaffenen Räumlich-\n\nkeiten noch zu erwirtschaftende Einnahmen reduziert wissen will. Die\n\nFrauenkirche ist über das Erbbaurecht an dem Grundstück der bedeu-\n\ntendste Teil des Stiftungsvermögens. Die bestimmungsgemäße Investiti-\n\non in das Kirchengebäude ist daher nichts anderes als die Verwendung\n\nvon Spenden und sonstigen Zuwendungen für diesen aus einem Sach-\n\nwert bestehenden wichtigsten Teil des Vermögens. Eine solche Verwen-\n\ndung kann die entsprechende Bereicherung des Zuwendungsempfängers\n\nnicht in Frage stellen (vgl. Muscheler aaO 417; Soergel/Mühl/Teichmann\n\naaO). Denn dies bedeutet nicht lediglich einen für fiduziarisches Vermö-\n\ngen sprechenden Durchgangserwerb der Beklagten, sondern eine Ver-\n\nwendung für eigene ihr Vermögen mehrende Zwecke. Das unterliegt\n\nnach allgemeiner Ansicht dem Schenkungsrecht; die Eigenschaft des\n\nEmpfängers als juristische Person ist unter diesem Gesichtspunkt dafür\n\nallerdings ohne entscheidende Bedeutung \n\n(vgl. Bamberger/Roth/\n\nGehrlein, BGB 2003 § 516 Rdn. 5; MünchKomm/Kollhosser, aaO; Stau-\n\ndinger/Cremer, aaO). Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts hät-\n\nte zudem - worauf Muscheler zutreffend hinweist (aaO 418) - die so nicht\n\naufzulösende Ungereimtheit zur Folge, daß in Fällen unwirksamer Zu-\n\nwendung eine Kondiktion des Geldgebers ausscheiden müßte, weil der\n\nEmpfänger nicht bereichert und ein Drittbereicherter nicht vorhanden ist.\n\nc) Einer Bereicherung der Beklagten kann auch nicht - wie die Re-\n\nvisionserwiderung meint - entgegengehalten werden, daß es sich bei der\n\nFrauenkirche nach kirchenrechtlicher Widmung um eine sogenannte \"res\n\nsacra\" handelt, die zwar in privatrechtlichem Eigentum steht, aufgrund\n\nihrer Widmung zu Zwecken des Kultus aber in ihrer Verkehrsfähigkeit als\n\nöffentliche Sache beschränkt sei. Bei gebotener wirtschaftlicher Be-\n\ntrachtungsweise kommt der mit den aus Spendenmitteln finanzierten\n\nWiederaufbaumaßnahmen eingetretenen Werterhöhung, die auch die\n\nRevisionserwiderung einräumt, nicht bloß \"theoretische Bedeutung\" zu.\n\nAnerkannt ist zum einen, daß eine Bereicherung, also die Erlan-\n\ngung eines Vermögensvorteils, nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß\n\ndas Erlangte nicht hauptsächlich für einen wirtschaftlichen Zweck, son-\n\ndern kirchlichen Bedürfnissen dienstbar gemacht werden soll (RGZ 71,\n\n140, 142: Mittelverwendung für ein Gotteshaus mit dazugehöriger Pfarr-\n\nwohnung). Zum anderen läßt eine mit kirchenrechtlicher Widmung ver-\n\nbundene Beschränkung der Verkehrsfähigkeit den für die Bereicherung\n\nmaßgeblichen Wertzuwachs nicht entfallen. Der wirtschaftliche Wert\n\nhängt nicht von der aktuellen freien Verfügbarkeit für die Beklagte als\n\nprivatrechtliche Erbbauberechtigte ab. Vielmehr bleibt die Bereicherung\n\nin Gestalt der mit den Spendenmitteln errichteten Bausubstanz erhalten,\n\nauch wenn der Beklagten die Umsetzung des Kirchenbauwerks in Geld\n\ninsgesamt oder in Teilen, im jetzigen Bauzustand oder nach Vollendung\n\ndes Bauwerks so nicht möglich ist. Durch die Widmung zur \"res sacra\"\n\nverliert ein Gebäude nicht seinen meßbaren wirtschaftlichen Wert. Damit\n\nist auch dem Einwand der Revisionserwiderung aus § 818 Abs. 3 BGB\n\ndie Grundlage entzogen, mit Bezahlung der Baumaßnahmen sei die Be-\n\nklagte nicht mehr bereichert, weil eine Kirche keinen Verkehrswert besit-\n\nze.\n\n6. Schließlich ist die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtli-\n\nche Einordnung derartiger unentgeltlicher Zuwendungen nicht mit dem\n\nZweck der Pflichtteilsergänzungsbestimmungen zu vereinbaren. Diese\n\nsollen eine Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsge-\n\nschäfte des Erblassers verhindern. Ohne den Schutz der §§ 2325, 2329\n\nBGB liefe das Pflichtteilsrecht Gefahr, seine materielle Bedeutung weit-\n\ngehend zu verlieren, da der Erblasser es über lebzeitige Schenkungen in\n\nder Hand hätte, Nachlaß und Pflichtteilsansprüche zu schwächen (vgl.\n\nstatt aller Staudinger/Olshausen aaO Vorbem. zu §§ 2325 ff. Rdn. 5 ff.\n\nm.w.N.).\n\nZu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Senat Tendenzen\n\nzur Verschiebung der Grenzen, die das Pflichtteilsrecht zum Schutz von\n\nEhe und Familie der Testierfreiheit setzt, immer wieder entgegengetreten\n\nist (BGHZ 116, 167, 174 f.). Die Verfolgung gemeinnütziger ideeller Zwe-\n\ncke kann eine solche Verschiebung nicht rechtfertigen, wie die Revisi-\n\nonserwiderung meint. Aus der Sicht des Pflichtteilsberechtigten ist der\n\nErfolg einer Schenkung und einer Spende zu Stiftungszwecken wirt-\n\nschaftlich gleich (Rawert, NJW 2002, 3151, 3153; vgl. dazu auch Mug-\n\ndan, Materialien zum BGB V. Band S. 7633). Es ist im Ergebnis nichts\n\nanderes als der Versuch, auf diese Weise einen erheblichen Teil des\n\nNachlaßvermögens zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten an einen\n\nanderen weiterzuleiten. Daß im Einzelfall die Motive durchaus anerken-\n\nnenswert sein mögen und die als gemeinnützig gedachte Vermögensver-\n\nschiebung im allgemeinen Interesse liegen kann, ist für die damit einher-\n\ngehende Pflichtteilsverkürzung ohne Belang. Solche Eingriffe in das\n\nPflichtteilsrecht, so sie denn rechtspolitisch wünschenswert erscheinen,\n\nsind dem Gesetzgeber vorbehalten.\n\nAuch über die Rechtsfigur der \"res sacra\" ist das nicht zu errei-\n\nchen. Dadurch würde allenfalls der Kreis der Zuwendungsempfänger\n\neingeschränkt. Die Gefahren für eine nachhaltige Aushöhlung des ge-\n\nsetzlich festgelegten Pflichtteilsrechts blieben dieselben. Drittschützende\n\nNormen, die wie die §§ 2325, 2329 BGB Schenkung voraussetzen,\n\nkönnten auf diese Weise umgangen werden, der Schutz des Pflichtteils-\n\nberechtigten ginge verloren.\n\nIII. Die Geldzuwendungen des Erblassers sind nach alledem\n\npflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen. Die Sache ist daher an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - aus seiner Sicht\n\nfolgerichtig - unterbliebenen Feststellungen zu der Aktivlegitimation der\n\nKlägerin und dem Nachlaßwert nachholen kann.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_249-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/iv-zr-249-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2329","ref_norm":"2329","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 671","ref_norm":"671","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_249-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_249-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/iv-zr-249-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_249-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:03:49.772956+00:00"}}