{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_245-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"IV ZR 245/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 245/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten mit Wirkung ab 1. März \n\n1999 eine höhere Zusatzversorgungsrente, bei der seine teilweise im \n\nBeitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten voll angerechnet \n\nwerden - primär als Umlagemonate, hilfsweise als sog. Vordienstzeiten. \n\nDer am 14. Februar 1936 geborene Kläger war seit 1. Februar \n\n1962 im öffentlichen Dienst der DDR tätig. Mitte Juli 1990 wurde er als \n\nAngestellter in das Bundesbauministerium übernommen. Im Zeitraum \n\nvom 15. Mai 1991 bis zum 28. Februar 1999 war er bei der Oberfinanzdi-\n\nrektion B. beschäftigt. Bei der Beklagten war er seit 15. August 1991 \n\nzusatzversichert. Von ihr bezieht er seit 1. März 1999 eine Versorgungs-\n\nrente. \n\nBei der Berechnung der Rentenhöhe hatte die Beklagte zunächst \n\nneben 91 Umlagemonaten, in denen der Arbeitgeber mit Umlagezahlun-\n\ngen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten \n\nKlägers beigetragen hatte, Vordienstzeiten des Klägers ab dem \n\n3. Oktober 1990 zur Hälfte und zuvor zurückgelegte Vordienstzeiten \n\nnicht berücksichtigt. Nach dem Senatsurteil vom 27. September 2000 (IV \n\nZR 140/99 - VersR 2000, 1530 f.) berechnete sie die Rente rückwirkend \n\nzum Rentenbeginn neu und legte dabei ihrer Berechnung neben den Um-\n\nlagemonaten sämtliche Vordienstzeiten des Klägers gemäß § 42 Abs. 2 \n\nSatz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in \n\nder für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fas-\n\nsung zur Hälfte zugrunde (sog. Halbanrechnungsgrundsatz); zu einer Er-\n\nhöhung der Rentenzahlung führte die Neuberechnung allerdings nicht. \n\nAndererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berech-\n\nnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an \n\nden Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde \n\ndurch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-\n\nweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung \n\nberechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vor-\n\ndienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen \n\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des \n\nJahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW \n\n2000, 3341). \n\nDer Kläger beanstandet die Berechnungsweise, die der Ermittlung \n\nseiner Zusatzversorgungsrente zugrunde liegt. Er ist der Auffassung, \n\ndaß seine Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst insgesamt, also \n\nbereits ab dem 1. Februar 1962, als Umlagezeiten im Sinne der §§ 44 \n\nAbs. 1, 29 Abs. 10 VBLS a.F. anzusehen seien. Hilfsweise hält er eine \n\nnicht nur hälftige, sondern volle Anrechnung dieser Zeiten als Vordienst-\n\nzeiten für geboten. Er hat deshalb mit seiner vor dem Landgericht erho-\n\nbenen Klage beantragt festzustellen, daß die Beklagte ihm gegenüber \n\nzur Zahlung einer Versorgungsrente verpflichtet sei, die unter Zugrunde-\n\nlegung von Umlagezeiten ab dem 1. Februar 1962, hilfsweise unter Voll-\n\nanrechnung seiner Vordienstzeiten ermittelt werde. Das Landgericht hat \n\nfestgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die monatliche Versor-\n\ngungsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2001, längstens bis zu dem \n\nZeitpunkt, an dem im Rahmen einer Satzungsreform zu den Vordienst-\n\nzeiten (§ 42 Abs. 2 VBLS a.F.) eine neue, geänderte Regelung wirksam \n\nwerde, so zu berechnen, daß die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a \n\nDoppelbuchst. aa VBLS a.F. ab 3. Oktober 1990 anzurechnenden Zeiten \n\nnicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden. Im übrigen hat \n\ndas Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ha-\n\nben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklag-\n\nten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klä-\n\nger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts läuft das Begehren des \n\nKlägers im Grundsatz darauf hinaus, ihn hinsichtlich der Zusatzversor-\n\ngung so zu behandeln, als habe er seine Dienstzeit in den alten Bundes-\n\nländern abgeleistet und sei dabei von Anfang an bei der Beklagten \n\npflichtversichert gewesen. Eine solche, in der Satzung der Beklagten \n\nnicht vorgesehene Regelung lasse sich nicht im Wege der Inhaltskontrol-\n\nle herstellen. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit im öf-\n\nfentlichen Dienst der DDR anders behandelt als Versicherte, die im öf-\n\nfentlichen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet hätten. Eine Ver-\n\npflichtung der Beklagten, solche Unterschiede von vornherein zu vermei-\n\nden oder auszugleichen, ergebe sich jedoch weder aus dem Einigungs-\n\nvertrag noch aus dem Grundgesetz. \n\nAußerdem gehörten Rentenbezieher wie der Kläger nicht zu dem \n\nPersonenkreis, der von der Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) unmit-\n\ntelbar betroffen sei. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese \n\nGruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die \n\nSatzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. \n\nDenn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in \n\nFrage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Ausle-\n\ngung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden kön-\n\nne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, \n\nsondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis \n\numsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer \n\nAuslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zu-\n\ngänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn \n\nman ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht \n\netwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere \n\ndie Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mög-\n\nliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzei-\n\nten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente \n\nüberhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im \n\nHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-\n\nzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be-\n\nreits in seinen Urteilen vom 11. Februar 2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, \n\n499 f.) und vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.) \n\nentschieden hat. \n\na) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich der Senat bereits in \n\nseinem Urteil vom 27. September 2000 (aaO) mit der Anwendung des \n\n§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der \n\n28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in einem Fall befaßt hat, in \n\ndem ein ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in Ost-Berlin Be-\n\nschäftigter von der Senatsverwaltung Berlin zum 1. April 1991 bei der \n\nBeklagten versichert worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im \n\nJahr 1998 eine Versorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser \n\nEntscheidung hat der Senat die Frage offengelassen, ob der vollständige \n\nAusschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Berechnung \n\nder gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsän-\n\nderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenommen worden ist, un-\n\nwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die \n\nNeuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser \n\nSatzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versi-\n\nchert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bun-\n\ndesländer galten. Solche Versicherten dürften grundsätzlich darauf ver-\n\ntrauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsan-\n\nsprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Be-\n\nklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden. \n\nDaß auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieser Personen-\n\ngruppe gehört, der gegenüber sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht \n\nauf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluß \n\nvon Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Unstreitig ist \n\njedoch auch, daß sich die von der Beklagten zu zahlende Rente des Klä-\n\ngers nicht erhöht, wenn man sie nach Maßgabe des Senatsurteils vom \n\n27. September 2000 (aaO) berechnet. In dieser Entscheidung hat der \n\nSenat nicht gefordert, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichti-\n\ngen, sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in seiner \n\nvor der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung, wie es die Beklagte \n\nhier auch getan hat. \n\nb) Soweit der Kläger weitergehend verlangt, seine Vordienstzeiten \n\nin der früheren DDR müßten bei der Bestimmung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit wie Umlagemonate behandelt werden, findet dieses \n\nBegehren in der Satzung der Beklagten keine Grundlage. Umlagemonate \n\nsind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlage an \n\ndie Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränk-\n\nten Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grund-\n\nrechte des Klägers nicht. Das ergibt sich - wie der Senat bereits in den \n\nUrteilen vom 14. Mai 2003 (IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a \n\nund b) und vom 11. Februar 2004 (aaO unter 2 d) im einzelnen ausge-\n\nführt hat - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April \n\n1999 (BVerfGE 100, 1 ff.). \n\nc) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) gegen die Anrech-\n\nnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem \n\nUrteil vom 26. November 2003 (aaO unter 2 c und d) klargestellt, daß die \n\nBedenken des Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergene-\n\nrationen betreffen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger gewor-\n\nden sind. Soweit Versicherte im Revisionsverfahren diese Annahme des \n\nBundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Be-\n\nrufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel ge-\n\nzogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der \n\nVersichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheb-\n\nlich. Auch für die Generation des Klägers des vorliegenden Verfahrens, \n\nder seit 1. März 1999 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts mithin davon auszugehen, daß verfassungs-\n\nrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rah-\n\nmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Ge-\n\nneralisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenbe-\n\nrechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein \n\nVerstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich \n\nberuhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-\n\ngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist \n\n(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.; Schantl, VersR 2004, 1226, \n\n1230 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auf-\n\nfassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung ge-\n\ngenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben \n\nim öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung je-\n\ndenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung \n\neiner komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffen-\n\nden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der \n\nbis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, \n\nnicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungs-\n\nfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zu-\n\nkunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Renten-\n\nempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\n3. Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 \n\ngrundlegend geändert (vgl. BAnz 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung \n\nkommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-\n\nne Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für \n\ndie das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente \n\nund Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der \n\nÜbergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden Versor-\n\ngungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungs-\n\nrecht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten als \n\nBesitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung \n\nvom Jahr 2002 an jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Der Kläger macht \n\nnicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, daß er danach im wirt-\n\nschaftlichen Ergebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die \n\ndas neue Satzungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufas-\n\nsung der Satzung jede Grundlage für seine weitergehenden Forderun-\n\ngen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_245-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-245-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_245-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_245-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-245-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_245-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:26.043231+00:00"}}