{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_244-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"IV ZR 244/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 244/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\nFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2002 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten mit Wirkung ab 1. Januar \n\n2001 eine höhere Zusatzversorgungsrente. \n\nDer am 4. September 1934 geborene Kläger war vom 1. Juli 1968 \n\nbis zum 30. September 1997 (351 Monate) im öffentlichen Dienst und \n\nzuvor vom 29. August 1949 bis zum 30. Juni 1968 (226 Monate) außer-\n\nhalb des öffentlichen Dienstes jeweils sozialversicherungspflichtig be-\n\nschäftigt. Seit 1. Oktober 1997 bezieht er zum einen von der Bundesver-\n\nsicherungsanstalt für Angestellte Sozialversicherungsrente, zum andern \n\nvon der Beklagten Versicherungsrente als Versorgungsrente (§§ 40 \n\nAbs. 4, 44 VBLS a.F.; im folgenden Zusatzversorgungsrente). \n\nDie Sozialversicherungsrente des Klägers errechnet sich aus \n\n60,0762 Entgeltpunkten (EP), von denen 38,7998 EP auf die Beschäfti-\n\ngungszeit im öffentlichen Dienst und 21,2764 EP auf sogenannte Vor-\n\ndienstzeiten entfallen. Sie belief sich am 1. Januar 2001 auf monatlich \n\n2.918,30 DM (brutto). \n\nDie Zusatzversorgungsrente des Klägers betrug am 1. Januar 2001 \n\nmonatlich 554,19 DM (brutto). Bei der Renten(neu)berechnung zum \n\n1. Januar 2001 legte die Beklagte eine gesamtversorgungsfähige Zeit \n\nvon 464 Monaten (39 Jahren) zugrunde (351 Umlagemonate gem. §§ 42 \n\nAbs. 1, 29 Abs. 10 VBLS a.F. und 113 Monate hälftige Vordienstzeiten \n\ngem. § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.). Weiter \n\nging die Beklagte beim Bruttoversorgungssatz vom Höchstsatz von 75% \n\n(§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) und beim Nettoversorgungssatz ebenfalls \n\nvom Höchstsatz von 91,75% (§ 41 Abs. 2b Satz 1 VBLS a.F.) aus. Damit \n\ngelangte sie zu einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt (§ 43 VBLS \n\na.F.) von 5.616,16 DM, errechnete ein fiktives Nettoarbeitsentgelt (§ 41 \n\nAbs. 2c VBLS a.F.) von 3.782,04 DM und eine Gesamtversorgung (§ 41 \n\nAbs. 1, 2, 2a und 2b VBLS a.F.) von 3.470,02 DM (3.782,04 DM x \n\n91,75%). \n\nDer Kläger wendet hiergegen nichts ein, insbesondere begehrt er \n\nnicht die Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten, weil sie auch nach \n\nseiner Ansicht nicht zu einer Erhöhung der Gesamtversorgung führen \n\nkönnte. Er meint jedoch, daß der satzungsrechtlich vorgesehene, ihm als \n\nZusatzversorgungsrente nur die Mindestversorgungsrente (§§ 40 Abs. 4, \n\n44 VBLS a.F.) von monatlich 554,19 DM brutto belassende Abzug der \n\nSozialversicherungsrente in voller Höhe von der Gesamtversorgung \n\n(3.470,02 DM - 2.918,30 DM) rechtswidrig sei, weil die zugrunde liegen-\n\nden Satzungsbestimmungen der §§ 40 ff. VBLS a.F. eine ihn und die von \n\nihm repräsentierte Gruppe der langjährig Versicherten mit erheblichen \n\nVorversicherungszeiten entgegen den Geboten von Treu und Glauben \n\nunangemessen benachteiligten (§§ 9 Abs. 1 AGBG, 242 BGB) und im \n\nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzten. Der Entscheidung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - VersR \n\n2000, 835, nach welcher es nicht angehe, einen Versicherten mit Vor-\n\ndienstzeiten schlechter zu stellen als einen Arbeitnehmer, der vor dem \n\nEintritt in den öffentlichen Dienst überhaupt keine versicherungspflichtige \n\nTätigkeit ausgeübt habe, könne unter Respektierung der Grundentschei-\n\ndung des Satzungsgebers, Vordienstzeiten hälftig zu berücksichtigen, in \n\nverfassungskonformer Weise nur dadurch Rechnung getragen werden, \n\ndaß der auf Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst entfallende Teil \n\nder Sozialversicherungsrente mit 38,7998 EP in vollem Umfang, der auf \n\nVordienstzeiten entfallende Teil mit 21,2764 EP hingegen nur zur Hälfte, \n\nd.h. mit 10,6382 EP auf die Gesamtversorgung angerechnet werde. Die \n\nBeklagte sei deshalb verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 2001 ei-\n\nne Zusatzversorgungsrente unter Zugrundelegung einer gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit von 464 Monaten und einer anzurechnenden Sozial-\n\nversicherungsrente aus lediglich 49,4380 EP (38,7998 EP + 10,6382 EP) \n\nzu gewähren, wodurch sich die monatliche Zusatzversorgungsrente des \n\nKlägers von 554,19 DM auf 1.068,49 DM brutto erhöhe. \n\nKlage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision ver-\n\nfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht sieht für das Begehren des Klägers keine \n\nGrundlage in der Satzung der Beklagten. Es könne offenbleiben, ob der \n\nKläger von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 unmittelbar betroffen \n\nsei. Selbst wenn dies jedoch der Fall sein sollte und von einer die Lei-\n\nstungsansprüche des Klägers betreffenden Unwirksamkeit der Regelung \n\nzur Halbanrechnung in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. auszugehen wäre, könne \n\ndie Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung \n\nder beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Ge-\n\nricht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Ver-\n\ntrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundlei-\n\nstungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozi-\n\nalpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompro-\n\nmißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichts-\n\npunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die geforderten zu-\n\nsätzlichen Leistungen seien, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen \n\nauf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots \n\nzu werten, sondern erschütterten die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen \n\nSubstanz. Für eine zu einer Leistungserhöhung für die klagende Partei \n\nführende, ergänzende Auslegung der bisherigen Satzung der Beklagten \n\nbleibe darüber hinaus auch deshalb kein Raum, weil die Tarifvertrags-\n\nparteien im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 das bisherige Gesamtversorgungssystem mit Ablauf des \n\n31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein an dem Grundsatz der \n\nBetriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt hätten und sich die \n\nordentlichen Gerichte über diese Grundentscheidung nicht hinwegsetzen \n\nkönnten. \n\nII. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\n1. Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung vom 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 2 VBLS n.F. werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten \n\nVersorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt \n\nund entsprechend § 39 VBLS n.F. vom Jahr 2002 an jährlich zum 1. Juli \n\num 1% erhöht. Die vom Kläger geforderte, lediglich hälftige Anrechnung \n\ndes auf Vordienstzeiten entfallenden Teils seiner Sozialversicherungs-\n\nrente auf die Gesamtversorgung ist nach wie vor nicht vorgesehen. \n\n2. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen \n\nvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-\n\nführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente \n\nbei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die \n\nnur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im \n\nöffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die \n\nRegelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nzwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von \n\nGrundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt. \n\nDie Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch \n\nnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber \n\nsei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen \n\ngezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-\n\nlange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen \n\nund der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das \n\ntreffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das \n\nBundesverfassungsgericht feststellt. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-\n\nlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-\n\nstiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-\n\nlebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts \n\ndieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle \n\nAnrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur \n\nhälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-\n\nmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht \n\nlänger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. \n\nb) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei dem \n\nKläger die Erwartung geweckt haben, ihm stehe vom Jahr 2001 an eine \n\nhöhere Rente zu, wie sie sich bei weiterhin hälftiger Berücksichtigung \n\nder Vordienstzeiten, aber nur noch hälftiger Anrechnung des aus Vor-\n\ndienstzeiten resultierenden Teils der Sozialversicherungsrente auf die \n\nnach der Satzung der Beklagten ermittelte Gesamtversorgung ergeben \n\nwürde. Er gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengeneratio-\n\nnen, für die die angegriffene Vollanrechnung der Sozialversicherungsren-\n\nte bei lediglich hälftiger Berücksichtigung der Vordienstzeiten nach Auf-\n\nfassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Er \n\nbezieht bereits seit 1. Oktober 1997 eine Zusatzversorgungsrente von \n\nder Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die \n\nVollanrechnung der Sozialversicherungsrente bei lediglich hälftiger Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen. \n\nc) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 \n\n(IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) angenommen hat, verstößt die An-\n\nwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V. mit § 40 \n\nAbs. 1 und 2 VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für \n\nsolche Versicherte, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 \n\nversorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 \n\nGG. Auch ein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei \n\nkann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsge-\n\nrichts zur Ungleichbehandlung der hiervon betroffenen Versicherten-\n\ngruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. \n\nauch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsge-\n\nricht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der hier streitigen Be-\n\nrechnung der Zusatzversorgungsrente eine Ungleichbehandlung gegen-\n\nüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im \n\nöffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung je-\n\ndenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung \n\neiner komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffen-\n\nden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der \n\nbis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzversorgungsrentenempfänger \n\ngeworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziel-\n\nlen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst \n\nwenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige \n\nRentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\n3. Im übrigen greifen die vom Kläger hier gegen die volle Anrech-\n\nnung seiner Sozialversicherungsrente auf die ihm nach der alten Fas-\n\nsung der Satzung der Beklagten zustehende Gesamtversorgung vorge-\n\ntragenen Bedenken nicht durch. \n\na) Daß sich die Zusatzversorgung der Beklagten auf eine Aufstok-\n\nkung der (vollen) gesetzlichen Rente bis zu einer der Beamtenversor-\n\ngung vergleichbaren Gesamtversorgung beschränkt (§ 40 Abs. 1 und 2 \n\nBuchst. a VBLS a.F.), gehört zu dem einer Inhaltskontrolle von Ge-\n\nschäftsbedingungen entzogenen Bereich der Leistungsbeschreibung \n\n(BGHZ 142, 103, 110; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - \n\nVersR 2004, 453 unter I 2 b). Mehr als eine solche Aufstockung hat die \n\nBeklagte nicht versprochen; sie zahlt jedoch mindestens eine (nicht mehr \n\nam Versorgungszweck ausgerichtete) Versicherungsrente gemäß § 44 \n\nVBLS a.F. als versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten \n\nBeiträge (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 2 b). \n\nb) Zwar trifft es zu, daß der Kläger als langjährig Versicherter ei-\n\nnerseits den höchstmöglichen Gesamtversorgungssatz der Beklagten er-\n\nreicht hat und andererseits wegen der erheblichen Dauer (fast 19 Jahre) \n\nseiner schon vor Beginn der Versicherung bei der Beklagten zurückge-\n\nlegten, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen \n\nTätigkeit eine verhältnismäßig hohe Sozialversicherungsrente erhält. Die \n\nBeklagte zahlt ihm nicht die verbleibende Differenz (3.470,02 DM - \n\n2.918,30 DM = 551,72 DM), sondern gemäß § 40 Abs. 4 i.V. mit § 44 \n\nVBLS a.F. immerhin als Mindestversorgungsrente die Versicherungsren-\n\nte in Höhe von (brutto) 554,19 DM. Soweit der Kläger geltend macht, er \n\nstehe schlechter als ein Versicherter ohne Vordienstzeiten, trifft dies \n\nnicht zu. Die Gesamtversorgung, von der die Beklagte bei ihrer Berech-\n\nnung ausgeht (3.470 DM), wäre für einen solchen Versicherten auch \n\nnicht höher; nicht anders als beim Kläger müsste die Beklagte davon die \n\nvolle Sozialversicherungsrente abziehen. Wenn der zum Vergleich he-\n\nrangezogene Versicherte ohne Vordienstzeiten allerdings länger als der \n\nKläger bei der Beklagten versichert gewesen wäre, würde sich die ihm \n\nals Mindestversorgung zustehende Versicherungsrente der Beklagten \n\ngegenüber der dem Kläger gezahlten Versicherungsrente erhöhen. Das \n\nliegt indessen allein daran, daß in einem solchen Falle über längere Zeit \n\nhinweg Umlagen und Beiträge an die Beklagte gezahlt worden sind. Dem \n\nsteht jedoch gegenüber, daß auch der Kläger in seinen fast 19 Vor-\n\ndienstjahren außerhalb des öffentlichen Dienstes die Möglichkeit gehabt \n\nhätte, sich mit Beiträgen eine weitere Zusatzversorgung aufzubauen. \n\nDanach ist nicht ersichtlich, daß der Kläger gleichheitswidrig benachtei-\n\nligt würde. \n\nc) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich \n\nnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der Satzung der Be-\n\nklagten richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Ni-\n\nveau der von der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu \n\nleistenden Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird \n\ndaneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen \n\nBeiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisier-\n\nten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirt-\n\nschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente \n\nnach neuem Satzungsrecht berechnet wird, ist von ihm weder dargetan \n\nnoch ersichtlich. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom \n\n22. März 2000 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken sind für die \n\nZukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten \n\nRechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus \n\nauch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche \n\naus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_244-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-244-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_244-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_244-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-244-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_244-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:40.841724+00:00"}}