{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_239-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"IV ZR 239/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 129 Die Transportversicherung ist als Versicherung von Gütern eine Sach- und keine Haftpflichtversicherung. Als solche erfaßt sie grundsätzlich allein das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Eigentümers des transportierten Gutes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 239/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. Mai 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 129\n\nDie Transportversicherung ist als Versicherung von Gütern eine Sach- und keine\nHaftpflichtversicherung. Als solche erfaßt sie grundsätzlich allein das\nSacherhaltungsinteresse des versicherten Eigentümers des transportierten Gutes.\n\nBGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Mai 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n5. Juni 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gemäß § 67 VVG aus übergegangenem Recht\n\nSchadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.\n\nDie Beklagte zeichnete am 27. Oktober 1989 über die A. A.\n\nM. GmbH \n\neine \n\n\"Transport-General-Police\". Beteiligter Versi-\n\ncherer war nach Maßgabe des Transportversicherungsvertrages zu\n\n100% \n\ndie \n\nS. \n\nAllgemeine Versicherungs AG. \n\nBei \n\ndiesem\n\nVersicherer nahm die Beklagte auch eine Güter-Schaden-Haftpflicht-\n\nversicherung. Später wurde die \"Transport-General-Police\" auf die Klä-\n\ngerin als risikozeichnenden Versicherer umgeschrieben. Am 30. Septem-\n\nber 1999 erteilte die S. GmbH der Beklagten den Auftrag, eine drei\n\nTonnen schwere Excenter-Presse von Velbert zu ihrem Firmengelände in\n\nWuppertal zu transportieren, dort zu entladen und zum vorgesehenen\n\nAbstellplatz zu verbringen. Auf Wunsch ihrer Auftraggeberin meldete die\n\nBeklagte den Transport der Klägerin; die Versicherungsprämie trug die\n\nS. GmbH. Beim Transport zu ihrem Abstellplatz stürzte die Presse\n\num. Den der S. GmbH entstandenen Schaden regulierte die Kläge-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:15)(cid:5)(cid:9)(cid:16)(cid:17)(cid:5)(cid:9)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:5)(cid:8)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:23)(cid:24)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:9)(cid:16)(cid:26)(cid:25)(cid:8)(cid:10)(cid:27)(cid:12)\n\nrin in Höhe von 90.020 DM (46.026,50 \n\n(cid:0)(cid:29)(cid:28)(cid:27)(cid:24)(cid:8)(cid:21)(cid:30)(cid:16)(cid:31)(cid:14) (cid:5)\n\nweiterer Sachverständigenkosten von 6.178,49 DM (3.159,01 \n\ndie Beklagte in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage ab-\n\ngewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat zu einer\n\n(cid:7)(cid:9)(cid:5)\"!(cid:23)#(cid:9)(cid:28)(cid:9)(cid:22)$(cid:21)%(cid:1)’&((cid:24)(cid:9)(cid:7)\n\nVerurteilung der Beklagten zur Zahlung von 46.026,50 \n\ne-\n\ngen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatz-\n\nanspruch der versicherten S. GmbH gemäß § 67 VVG auf die Klä-\n\ngerin übergegangen. Die Beklagte sei, obwohl Versicherungsnehmerin\n\nder Transportversicherung, Dritte im Sinne der genannten Vorschrift. Ein\n\nÜbergang der Ersatzforderung des entschädigten Versicherten gegen\n\nden Versicherungsnehmer komme bei einer Versicherung für fremde\n\nRechnung nur dann nicht in Betracht, wenn diese zugleich auch dem\n\nVersicherungsnehmer zugute kommen solle. Eine Auslegung des Versi-\n\ncherungsvertrages ergebe, daß dies nicht der Fall sei. Die Beklagte habe\n\nihr sich im Schadensfall aktualisierendes Sachersatzinteresse über die\n\nbetriebliche Haftpflichtversicherung eingedeckt, so daß für eine nochma-\n\nlige Einbeziehung des Interesses in die Transportversicherung - mit dem\n\nErgebnis einer Doppelversicherung - kein Bedürfnis bestanden habe.\n\nWäre im übrigen die Versicherung durch die S. GmbH selbst abge-\n\nschlossen worden, könnte an einem Forderungsübergang zugunsten der\n\nKlägerin kein Zweifel bestehen. Nur so sei zudem eine Bereicherung der\n\nS. GmbH ausgeschlossen, der anderenfalls außer ihrem versiche-\n\nrungsrechtlichen Anspruch gegen die Klägerin zusätzlich der Schadens-\n\nersatzanspruch gegen die Beklagte verbleibe.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, in die Transportversicherung\n\nsei ein Sachersatzinteresse der Beklagten nicht einbezogen, erweist sich\n\nals rechtsfehlerfrei.\n\na) Die von der Beklagten als Versicherung für fremde Rechnung\n\ngemäß §§ 74 ff. VVG genommene Transportversicherung ist eine Versi-\n\ncherung von Gütern. Sie ist daher eine Sach- und keine Haftpflichtversi-\n\ncherung (ÖOGH VersR 1993, 1303, 1304; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG\n\n26. Aufl. § 80 Rdn. 29; BK/Baumann, § 67 VVG Rdn. 69). Als solche er-\n\nfaßt sie grundsätzlich allein das Sacherhaltungsinteresse des versicher-\n\nten Eigentümers des transportierten Gutes. Das schließt allerdings die\n\nEinbeziehung weiterer Interessen nicht aus. Die Parteien eines Versiche-\n\nrungsvertrages sind in der Gestaltung ihres Vertragsverhältnisses frei.\n\nEs unterliegt ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegen-\n\nstand der Versicherung sein soll. Die Typisierung eines Versicherungs-\n\nvertrages besagt - von aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgesehen -\n\nnoch nicht, daß die Ausgestaltung im einzelnen nicht auch Elemente an-\n\nderer Vertragstypen enthalten kann (vgl. BGHZ 145, 393, 397 f.; Senats-\n\nurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 163/99 - VersR 2001, 713 unter 2 b).\n\nInsofern steht einem Willen der Parteien, neben dem Sacherhaltungsin-\n\nteresse des Eigentümers weitere Interessen - so das Sachersatzinteres-\n\nse der Beklagten - mitzuversichern, bei der Sachversicherung nichts ent-\n\ngegen. Dabei ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, welches Inter-\n\nesse die Parteien als versichert vereinbart haben (BGHZ aaO; BGHZ 33,\n\n97, 100).\n\nb) Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Das von ihm\n\ndurch Auslegung gewonnene Ergebnis, in die Transportversicherung sei-\n\nen zusätzliche Interessen der Beklagten nicht eingeschlossen, ist revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in ihrer Eigenschaft\n\nals Versicherungsnehmerin der Transportversicherung ausschließlich\n\ndas Interesse ihrer Auftraggeberin an der Sacherhaltung versichert. Das\n\nBerufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abge-\n\nstellt, daß die Beklagte gesetzlich verpflichtet war (§ 7a GüKG), neben\n\nder Transportversicherung eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu\n\nunterhalten, deren maßgeblicher Inhalt die Abdeckung des Sachersatz-\n\ninteresses gewesen ist. Es bestand daher weder aus Sicht des ersten\n\nVersicherers und später der Klägerin noch aus Sicht der Beklagten Ver-\n\nanlassung, das Sachersatzinteresse zum Gegenstand der Sachversiche-\n\nrung zu machen. Die Klägerin konnte davon ausgehen, daß die Beklagte\n\nihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen war; die Beklagte ihrerseits\n\nbenötigte eine Abdeckung des Sachersatzinteresses über die Transport-\n\nversicherung nicht, weil sie bei der S. eine Haftpflichtversiche-\n\nrung genommen hatte. Das Berufungsgericht durfte bereits deshalb da-\n\nvon ausgehen, daß nicht erkennbar ist, weshalb das Sachersatzinteresse\n\nzusätzlich in die Sachversicherung hätte einbezogen werden sollen. Für\n\neine davon abweichende Auslegung ist nichts ersichtlich; für eine ander-\n\nweitige Vereinbarung nichts vorgetragen.\n\n2. Sind aber eigene Interessen der Beklagten nicht mitversichert,\n\nsteht der Klägerin der Rückgriff nach § 67 VVG offen. Bei einer Fremd-\n\nversicherung gehen auch die Ansprüche des Versicherten gegen den\n\nVersicherungsnehmer auf den Versicherer über, soweit dieser - wie hier -\n\nden Versicherten entschädigt hat (BGHZ 33, 97, 99 f.; Senatsurteil vom\n\n24. November 1971 - IV ZR 71/70 - VersR 1972, 194 unter I; Prölss, aaO\n\n§ 67 VVG Rdn. 15; Baumann, aaO § 67 VVG Rdn. 68).\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_239-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/iv-zr-239-02","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_239-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_239-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/iv-zr-239-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_239-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:23:45.014681+00:00"}}