{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_222-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"IV ZR 222/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 134, 172 ff.; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 89; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB erstreckt sich auf die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Prozeßvollmacht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 222/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. März 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 134, 172 ff.; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 89; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1\n\nDie Nichtigkeit eines Treuhandvertrages nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.\nmit § 134 BGB erstreckt sich auf die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm\nübertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Prozeßvollmacht.\n\nBGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02 - OLG Zweibrücken\n LG Kaiserslautern\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. März 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken \n\nvom\n\n1. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer\n\nnotariellen Urkunde.\n\nSie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 27. September 1990\n\nim Rahmen eines Anlagemodells ein Studentenappartement in einer\n\nWohnanlage in K. . Den Kaufpreis von 75.284 DM finanzierte die Be-\n\nklagte. Zur Absicherung ihrer Darlehensforderung diente eine gegen den\n\njeweiligen Grundstückseigentümer vollstreckbare Buchgrundschuld über\n\n131.000 DM. Zusätzlich übernahmen die Kläger in § 12 des notariellen\n\nVertrages die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages\n\nnebst dinglicher Zinsen und unterwarfen sich insoweit der Zwangsvoll-\n\nstreckung in ihr gesamtes Vermögen.\n\nBei Abschluß des Kaufvertrages und der Darlehensverträge wur-\n\nden die Kläger durch die Ku. Treuhandgesellschaft mbH vertreten.\n\nMit dieser hatten sie einen notariellen Treuhandvertrag geschlossen, der\n\nin seinem Abschnitt I unter § 1 wie folgt lautete:\n\n\"Der Treuhänder wird beauftragt, die auf den beabsichtigten Er-\n\nwerbsvorgang gerichteten Interessen des Treugebers umfassend\n\nwahrzunehmen und hierzu namens und für Rechnung des Treuge-\n\nbers hierauf gerichtete, insbesondere die unten näher bezeichne-\n\nten Verträge zu schließen und auszuführen, gebotene Rechts-\n\nhandlungen vorzunehmen sowie alle sonstigen mit der Durchfüh-\n\nrung des beabsichtigten Erwerbsvorganges in Zusammenhang\n\nstehende Maßnahmen zu treffen unter Einschluß der Abgabe und\n\nEntgegennahme erforderlicher oder erforderlich werdender Erklä-\n\nrungen.\"\n\nNach dem weiteren Vertragstext umfaßte der Auftrag u.a. die wirt-\n\nschaftliche und finanztechnische Betreuung, die Vermittlung der erfor-\n\nderlichen Fremdfinanzierungsmittel sowie die steuerliche Beratung. Der\n\nAbschnitt II enthielt eine Vollmacht zur \"uneingeschränkten Vertretung\n\nund zur Verfügung über den Erwerbergegenstand nach freiem Ermes-\n\nsen\". Sie hatte die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entge-\n\ngennahme aller Willenserklärungen, den Abschluß aller im Treuhandver-\n\ntrag genannten oder sonstwie erforderlichen oder zweckdienlichen\n\nRechtsgeschäfte, die Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und\n\nsonstigen Dritten zum Gegenstand. Die Treuhänderin wurde zudem zur\n\nRückabwicklung geschlossener Verträge bevollmächtigt.\n\nNachdem sie die Darlehensverträge fristlos gekündigt hatte, be-\n\ntrieb die Beklagte gegen die Kläger die dingliche und persönliche\n\nZwangsvollstreckung. Der dagegen gerichteten Vollstreckungsabwehr-\n\nklage hat das Landgericht in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung\n\nder Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat das\n\nlandgerichtliche Urteil aufrechterhalten, soweit die Zwangsvollstreckung\n\nwegen der persönlichen Haftungsübernahme für unzulässig erklärt wor-\n\nden ist. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine voll-\n\nständige Klagabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zu\n\nRecht davon ausgegangen, daß die Kläger sich nicht wirksam der\n\nZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben.\n\nI. Es hat dazu ausgeführt, die Unwirksamkeit des persönlichen Ti-\n\ntels beruhe darauf, daß die Kläger bei Abgabe der Unterwerfungserklä-\n\nrung nicht wirksam vertreten worden seien. Die von ihnen erteilte Pro-\n\nzeßvollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG\n\ni.V.m. § 134 BGB nichtig; an einer Genehmigung im Sinne des § 89 ZPO\n\nfehle es. Eine Rechtsscheinshaftung der Kläger nach den §§ 172 ff. BGB\n\nscheide aus, da die Vorschriften auf prozessuale Willenserklärungen\n\nnicht anwendbar seien.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß\n\nder Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot\n\n(Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam ist. Dabei\n\nkommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die\n\nKläger die Eigentumswohnung im Zuge eines Bauträger- oder eines\n\nBauherrenmodells erworben haben. Allein die konkrete Ausgestaltung\n\ndes Treuhandvertrages zwischen den Klägern und der Ku. GmbH ist\n\nentscheidend; sein Inhalt und Umfang ist am Maßstab des Rechtsbera-\n\ntungsgesetzes zu messen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR\n\n182/00 - WM 2001, 2260 unter II 2 b aa). Wenn danach die Treuhänderin\n\nfür die Kläger die erforderlichen Verträge abschließen und sogar rück-\n\nabwickeln durfte, sie bei Gerichten und Behörden vertreten und insge-\n\nsamt die mit dem Erwerbsvorgang verbundenen finanztechnischen, wirt-\n\nschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten übernehmen sollte, war\n\nihr eine rechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. Der\n\nTreuhandvertrag hatte in seiner Hauptsache die eigenverantwortliche\n\nAbwicklung eines Grundstückserwerbs zum Gegenstand. Der der Treu-\n\nhänderin in diesem Zusammenhang erteilte Auftrag war umfassend und\n\nkonnte, vor allem bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Vorha-\n\nbens, erheblichen Beratungsbedarf mit sich bringen. Er ging über die\n\nWahrung rein wirtschaftlicher Belange und über einfache Hilfstätigkeiten\n\ndeutlich hinaus. Es war vornehmliche Aufgabe der Treuhänderin, kon-\n\nkrete fremde Rechte - die der Kläger - zu verwirklichen und konkrete\n\nfremde Rechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluß von Ver-\n\nträgen, zu gestalten. Die von ihr geschuldeten Dienstleistungen setzten,\n\nwenn sie sachgerecht erbracht werden sollten, erhebliche Rechtskennt-\n\nnisse voraus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf eine solche ge-\n\nschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Per-\n\nsonen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die\n\nErlaubnis erteilt worden ist (BGHZ 145, 265, 269). Über die erforderliche\n\nErlaubnis hat die Treuhänderin nicht verfügt; der mit den Klägern ge-\n\nschlossene Treuhandvertrag war mithin nichtig (BGHZ aaO; BGH, Urteil\n\nvom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01 - ZIP 2003, 165 unter II 2; Urteil\n\nvom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - WM 2002, 1273 unter II 1; Urteil vom\n\n11. Oktober 2001 aaO; Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 -\n\nWM 2001, 2113 unter II 3).\n\n2. Diese nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben dem\n\nTreuhandvertrag selbst auch die seitens der Kläger der Treuhänderin zur\n\nAusführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.\n\na) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtssuchen-\n\nden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-\n\nheiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des\n\nRechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von\n\nder geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern-\n\nhalten (BVerfG, NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37,\n\n258, 262). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem Rechtsberater\n\n- trotz Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrages - die rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich mißbilligte\n\nTätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu\n\nLasten seiner durch die Verbotsnorm geschützten Auftraggeber abzu-\n\nschließen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachge-\n\nmäßer, dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden\n\n(BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - unter II 2; vom\n\n11. Oktober 2001 aaO unter II 2 b bb).\n\nb) Allerdings betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung im\n\nHinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5\n\nZPO. Diese geht auf eine einseitige Willenserklärung der Treuhänderin\n\nmit Wirkung für die Kläger zurück, die auf das Zustandekommen eines\n\nVollstreckungstitels gerichtet war und rein prozessualen Grundsätzen\n\nuntersteht (RGZ 146, 308, 312; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980\n\n- III ZR 62/79 - WM 1981, 189 unter II 1; Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl.\n\n§ 794 Rdn. 29). Das bedeutet, daß die auf Abgabe einer solchen Erklä-\n\nrung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht\n\ndenen des § 164 ff. BGB unterfällt. Dennoch wirkt sich der Verstoß ge-\n\ngen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB auch auf die pro-\n\nzessuale Vollmacht aus, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzli-\n\nchen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muß die Wirksamkeit jeder\n\nRechtshandlung verhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsbe-\n\nratenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommen\n\nwird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Treuhänderin die Kläger\n\nnicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 BGB)\n\nwirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten eine prozessuale Unter-\n\nwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen - ungleich ge-\n\nfährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen rechtlichen\n\nFolgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5\n\nZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des § 134 BGB\n\n(vgl. BGHZ 139, 387, 392). Die Wahrnehmung der der Treuhänderin\n\nübertragenen Aufgaben setzt auch und gerade auf prozessualem Gebiet\n\ngesicherte Rechtskenntnisse voraus, über die \n\nim allgemeinen nur\n\nRechtsanwälte und - nach behördlicher Sachkundeprüfung - Personen\n\nverfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangele-\n\ngenheiten erteilt worden ist. Wird weder ein Rechtsanwalt noch eine Per-\n\nson tätig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die auf\n\nprozessualem Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam.\n\n3. Hingegen haben sonstige materiell-rechtliche Bestimmungen\n\n- insbesondere die §§ 172 ff. BGB - für die der Treuhänderin erteilte pro-\n\nzessuale Vollmacht keine Geltung (RGZ 146 aaO). Die Vorschriften der\n\n§§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht ein Sonderrecht. Materiell-\n\nrechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung er-\n\nlangen, wenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechts-\n\ngedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom\n\n18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - unter II 3). Das ist hier nicht der\n\nFall. Es besteht kein Anlaß, die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zu-\n\ngeschnittenen, zum Schutz des Geschäftsgegners eingeführten Vor-\n\nschriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden. Die Zivilprozeßordnung enthält\n\nvor allem in ihren §§ 80, 88 und 89 insoweit eigene Regelungen, die eine\n\nRechtsscheinshaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen.\n\n4. Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungs-\n\nmacht bestimmt sich daher allein nach § 89 ZPO. Eine Genehmigung\n\nseitens der Kläger liegt nicht vor. Diese ist auch nicht in der Entgegen-\n\nnahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst\n\nund in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen.\n\nDenn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Un-\n\nwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhal-\n\nten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich\n\nangesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, Urteil vom 14. Mai\n\n2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996\n\n- XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2). Dazu ist nichts vorgetragen.\n\nHinzu tritt, daß der Vollmachtsmangel nicht nur das abstrakte Schuldver-\n\nsprechen gemäß § 780 BGB und die mit der Beklagten abgeschlossenen\n\nDarlehensverträge, sondern vor allem die für den vorliegenden Rechts-\n\nstreit maßgebliche Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Die Kläger hätten\n\ndaher neben dem Darlehensvertrag auch das zu Sicherungszwecken ab-\n\ngegebene Schuldversprechen einschließlich Unterwerfungserklärung ge-\n\nnehmigen müssen. Das kann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile\n\nund der Bedienung der Kreditschuld ohnehin nicht entnommen werden.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-26/iv-zr-222-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-26/iv-zr-222-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:10:44.539541+00:00"}}