{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_221-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"IV ZR 221/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 221/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der \n\nBeklagten. \n\nEr ist 1937 geboren und war seit 1961 in der DDR zunächst als \n\nAngestellter der Deutschen Reichsbahn und später des Ministeriums für \n\nVerkehrswesen der DDR tätig. Vom 3. Oktober 1990 an war der Kläger \n\nMitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswe-\n\nsen. Sein Arbeitgeber meldete ihn am 1. Juli 1991 zur Versicherung bei \n\nder Beklagten an. Er erhält seit dem 1. März 2000 neben einer Rente von \n\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch eine Zusatzversor-\n\ngungsrente der Beklagten, die sich seit dem 1. Juli 2000 auf 270,72 DM \n\nbeläuft. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Sat-\n\nzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe \n\ndes Klägers bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung berück-\n\nsichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, \n\nvon dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemona-\n\nten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezah-\n\nlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftig-\n\nten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die \n\nUmlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde \n\nliegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). \n\nAndererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der \n\nBerechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der \n\nan den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde \n\ndurch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-\n\nweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung \n\nberechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-\n\nzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = \n\nNJW 2000, 3341). \n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, daß die Beklagte \n\nverpflichtet sei, ihm ab 1. März 2000 eine monatliche Versorgungsrente \n\nin einer danach satzungsgemäßen Höhe zu gewähren. \n\nNach dem Urteil des Landgerichts ist die Beklagte nur verpflichtet, \n\ndie nach dem 3. Oktober 1990 angefallenen Vordienstzeiten voll zu be-\n\nrücksichtigen, und zwar erst für Renten ab 1. Januar 2001 bis zu einer \n\nNeuregelung der Satzung der Beklagten; im übrigen hat das Landgericht \n\ndie Klage abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung einge-\n\nlegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, \n\ndie Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen \n\nund die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er verfolgt seinen Antrag \n\naus zweiter Instanz mit der Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, \n\ndie - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Be-\n\nklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bun-\n\ndesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst \n\nwenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberech-\n\ntigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirk-\n\nsam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine \n\nGrundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls \n\nhier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft \n\ngewordenen Vertrags geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr \n\nGrundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von \n\nden Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig \n\nkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Klä-\n\nger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Aus-\n\nwirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ih-\n\nres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-\n\nschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in \n\nBetracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der \n\nvon der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-\n\nsichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (GMBl. S. 371). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht \n\nkeinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozial-\n\npartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand. \n\na) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September \n\n2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit einem ehemals bei den Ber-\n\nliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Beschäftigten befaßt, der von der \n\nSenatsverwaltung Berlin zum 1. April 1991 bei der Beklagten versichert \n\nworden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine \n\nVersorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser Entscheidung hat \n\nder Senat die Frage offengelassen, ob der Ausschluß von Dienstzeiten in \n\nder ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 \n\nVBLS vorgenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich \n\ndie Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Ver-\n\nsicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Be-\n\nklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder \n\ndes öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer gelten. Solche Versi-\n\ncherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer \n\nAnmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nach-\n\nträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fal-\n\nlenden Weise wieder entzogen würden. Der Senat hat in der genannten \n\nEntscheidung aber nicht etwa gefordert, daß Vordienstzeiten uneinge-\n\nschränkt berücksichtigt werden müßten, wie es der Kläger hier verlangt, \n\nsondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F., d.h. zur Hälfte. Daran hält der Senat fest. \n\nDiesen Anforderungen ist die Beklagte im vorliegenden Fall bei der \n\nBerechnung der Rente des Klägers unstreitig bereits nachgekommen. \n\nb) Ferner ist der Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR \n\n52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) im Hinblick auf den Einigungsvertrag, \n\ndas Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 \n\n(BGBl. I 1606, 1677) sowie insbesondere das Urteil BVerfGE 100, 1 ff. \n\ndavon ausgegangen, daß keine Verpflichtung besteht, die Berechtigten \n\naus den Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie \n\nihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Vielmehr sind die in \n\nden Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen An-\n\nsprüche und Anwartschaften grundsätzlich durch ihre Überführung in die \n\ngesetzliche Rentenversicherung nach Maßgabe des Urteils des Bundes-\n\nverfassungsgerichts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise abgegolten \n\nworden. Insoweit fällt u.a. ins Gewicht, daß westdeutsche Berechtigte in \n\nder Regel höhere Beitragsleistungen für ihre über die gesetzliche Rente \n\nhinausgehende Versorgung geleistet haben. Daß Dienstzeiten im öffent-\n\nlichen Dienst der DDR nach der alten Fassung der Satzung der Beklag-\n\nten nicht als Umlagemonate gewertet werden, ist daher weder verfas-\n\nsungswidrig noch unangemessen im Sinne von § 9 AGBG. \n\nc) Hauptsächlich wendet sich die Revision unter Bezug auf den \n\nBeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR \n\n2000, 835 = NJW 2000, 3341) gegen die Halbanrechnung von Vordienst-\n\nzeiten. Insoweit hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 \n\n(IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.) klargestellt, daß die Bedenken des \n\nBundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betref-\n\nfen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch \n\nfür die Generation des Klägers des vorliegenden Verfahrens, der seit \n\n1. März 2000 Rente bezieht, ist mit dem Beschluß des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa be-\n\ndenkliche Folgen einer Halbanrechnung jedenfalls noch im Rahmen einer \n\nbei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung \n\nbleiben und deshalb hinzunehmen sind. \n\nd) Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 \n\ngrundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung \n\nkommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-\n\nne Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für \n\ndie das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente \n\nund Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Damit ist der \n\nvom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. März 2000 \n\ngesehene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeräumt worden, aller-\n\ndings nicht durch eine Erhöhung, sondern durch ein Absenken des Ren-\n\ntenniveaus. Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 \n\nVBLS n.F. werden Versorgungsrenten jedoch nach dem bis zum 31. De-\n\nzember 2000 geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001 \n\nVersorgungsrentenberechtigen als Besitzstandsrenten weitergezahlt und \n\nentsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an er-\n\nhöht. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, \n\ndaß er danach im Ergebnis wirtschaftlich schlechter stünde als Renten-\n\nberechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch \n\nnach der Neufassung jede Grundlage für seine weitergehenden Forde-\n\nrungen. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-221-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-221-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:30.077150+00:00"}}