{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_220-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"IV ZR 220/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 220/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be-\n\nklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001. \n\nSie ist am 22. März 1953 geboren und war im öffentlichen Dienst \n\nbei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsan-\n\nstalt beteiligt ist. Seit 1. August 1994 bezieht die Klägerin eine Zusatz-\n\nversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a \n\nDoppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Be-\n\nrechnung der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die \n\nBeklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die \n\nHöhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen \n\nein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die \n\nBeklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin bei-\n\ngetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate \n\nhinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur \n\nHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-\n\nnerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente \n\ngrundsätzlich von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen \n\nRente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte \n\nZusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche \n\nRente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zu-\n\nrückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in \n\nder Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der \n\nnur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR \n\n2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher - neben weiteren \n\nKlagebegehren, welche nach Klageabweisung durch das Landgericht \n\nnicht mehr Gegenstand der Rechtsmittelverfahren geworden sind - bean-\n\ntragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. Januar \n\n2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer \n\nauch sämtliche Vordienstzeiten voll berücksichtigenden gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vor-\n\ndienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete. \n\nDas Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; das Ober-\n\nlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit \n\nder Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, \n\ndie - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der \n\nBeklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das \n\nBundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. \n\nSelbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Renten-\n\nberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit \n\nunwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine \n\nGrundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls \n\nhier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft \n\ngewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne \n\nihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von \n\nden Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig \n\nkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der \n\nKlage geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen \n\nAuswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung \n\nihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-\n\nschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in \n\nBetracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der \n\nvon der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-\n\nsichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im \n\nHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-\n\nzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183) entschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-\n\nzahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jähr-\n\nlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle An-\n\nrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-\n\nschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-\n\nstungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos \n\nderen Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-\n\nlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-\n\nschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-\n\nrungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-\n\nseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, \n\neine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) \n\nnicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte \n\nsich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. \n\nDer Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-\n\nsen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen \n\nin Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von \n\nPersonen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht \n\nsehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-\n\nführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge-\n\nren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-\n\ngraphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit \n\nund einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht \n\nmehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung \n\nkönne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in \n\nVordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück-\n\nsichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech-\n\nnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei \n\ndie Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, \n\n600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-\n\ngen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf Ren-\n\ntenberechtigungen, die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2001 ent-\n\nstanden sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR \n\n186/02 - VersR 2004, 183 ff.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz ver-\n\nfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Gene-\n\nralisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein \n\nbruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für \n\ndie jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch \n\nsei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber \n\nnoch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht \n\ndavon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres \n\n2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Ge-\n\nnerationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn \n\nabgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden \n\nkann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des \n\nBundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Be-\n\nrufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel ge-\n\nzogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der \n\nVersichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheb-\n\nlich. Die Klägerin bezieht bereits seit einem vor Ablauf des Jahres 2000 \n\nliegenden Zeitpunkt eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für \n\ndie Generation, der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienst-\n\nzeiten also noch hinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt ge-\n\nworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß \n\ngegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich be-\n\nruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-\n\ngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist \n\n(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff. und Schantl, VersR 2004, 1226, \n\n1230 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auf-\n\nfassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung ge-\n\ngenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben \n\nim öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung je-\n\ndenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung \n\neiner komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffen-\n\nden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der \n\nbis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, \n\nnicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungs-\n\nfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zu-\n\nkunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Renten-\n\nempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\ne) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente \n\nsich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von \n\nder Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden \n\nRenten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben \n\neine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen \n\naufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im \n\nErgebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem \n\nSatzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent-\n\nlichen Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der \n\nin der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsge-\n\nricht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft \n\nausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts \n\nwie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach \n\ndem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen \n\nder Gleichbehandlung zu. \n\nf) Schließlich haben sich die Tarifvertragsparteien auch nicht durch \n\ndie Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer \n\nhöheren als der in der Übergangsregelung der neuen Satzung vorgese-\n\nhenen Rente zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf ver-\n\nständigt, die Entscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerich-\n\nten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ei-\n\nner solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_220-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-220-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_220-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_220-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-220-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_220-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:13.141730+00:00"}}