{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_219-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"IV ZR 219/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 219/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit \n\nWirkung ab 1. Januar 2001. \n\nEr ist am 5. Oktober 1948 geboren und war wegen seiner Tätigkeit \n\nim öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. \n\nSeit 1. November 2000 bezieht der Kläger eine Versorgungsrente für \n\nVersicherte von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-\n\npelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berech-\n\nnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtig-\n\nte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von \n\ndem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in \n\ndenen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen \n\nan die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klä-\n\ngers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umla-\n\ngemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, \n\nnur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat \n\ndie Beklagte von den Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung zurückgelegt hat bzw. dort zugerechnet erhält, zunächst \n\ndie Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Be-\n\nklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden Monate sowie den \n\nUmlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit zu-\n\nsammen. \n\nAndererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der \n\nBerechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der \n\nan den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde \n\ndurch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-\n\nweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung \n\nberechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-\n\nzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = \n\nNJW 2000, 3341). \n\nDer Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte \n\nverpflichtet sei, ihm ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versi-\n\ncherte auf der Grundlage einer auch sämtliche Vordienst- und Zurech-\n\nnungszeiten voll berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit zu \n\ngewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde \n\nSatzung in Kraft trete. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der \n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Re-\n\nvision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen \n\nUrteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, \n\ndie - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Be-\n\nklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bun-\n\ndesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst \n\nwenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberech-\n\ntigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirk-\n\nsam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine \n\nGrundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls \n\nhier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft \n\ngewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne \n\nihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von \n\nden Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig \n\nkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Klä-\n\nger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Aus-\n\nwirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ih-\n\nres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-\n\nschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in \n\nBetracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der \n\nvon der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-\n\nsichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im \n\nHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-\n\nzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183) entschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-\n\nzahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jähr-\n\nlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrech-\n\nnung der Vordienst- und Zurechnungszeiten ist nach wie vor nicht vorge-\n\nsehen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen \n\nvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-\n\nführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente \n\nbei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die \n\nnur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im \n\nöffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, \n\neine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) \n\nnicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte \n\nsich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. \n\nDer Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-\n\nsen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen \n\nin Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von \n\nPersonen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Be-\n\nschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-\n\nlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-\n\nstiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-\n\nlebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts \n\ndieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle \n\nAnrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur \n\nhälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-\n\nmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht \n\nlänger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, \n\n365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer \n\nSatzung gezwungen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf Ren-\n\ntenberechtigungen, die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2001 ent-\n\nstanden sind. \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz ver-\n\nfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Gene-\n\nralisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein \n\nbruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für \n\ndie jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch \n\nsei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber \n\nnoch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht \n\ndavon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres \n\n2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Ge-\n\nnerationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn \n\nabgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden \n\nkann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des \n\nBundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Be-\n\nrufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel ge-\n\nzogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der \n\nVersichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheb-\n\nlich. Der Kläger bezieht seit 1. November 2000 Versorgungsrente für \n\nVersicherte von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er \n\nangehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzu-\n\nnehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdefüh-\n\nrerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt ge-\n\nworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß \n\ngegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich beru-\n\nhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleich-\n\nbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe \n\ntrotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Heb-\n\nler, ZTR 2000, 337 ff. und Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.). Denn \n\nmit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß \n\n- ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denje-\n\nnigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentli-\n\nchen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im \n\nRahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer kompli-\n\nzierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie \n\nhielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf \n\ndes Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt \n\nauch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des \n\nVersorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine an-\n\ndere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermei-\n\ndende Regelung zu treffen ist. \n\ne) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich \n\nnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von \n\nder Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden \n\nRenten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben \n\neine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen \n\naufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im \n\nErgebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem \n\nSatzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent-\n\nlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-\n\nlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für \n\ndie Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern \n\nalten Rechts wie etwa dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes \n\nhinaus auch in der Übergangszeit nach dem 31. Dezember 2000 keine \n\nweitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nf) Schließlich haben sich die Tarifvertragsparteien auch nicht durch \n\ndie Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer \n\nhöheren als der in der Übergangsregelung der neuen Satzung vorgese-\n\nhenen Rente zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf ver-\n\nständigt, die Entscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerich-\n\nten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ei-\n\nner solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_219-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-219-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_219-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_219-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-219-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_219-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:18.284878+00:00"}}