{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_218-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"IV ZR 218/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 218/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. September 2004 \nHeinekamp, \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom \n\n15. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001. \n\nSie ist 1922 geboren und war wegen ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst \n\nbei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1982 bezieht die Klägerin \n\neine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 \n\nSatz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der \n\nfür die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin maßgebenden Fassung be-\n\nrücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, \n\nvon dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in \n\ndenen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die \n\nBeklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetra-\n\ngen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) \n\nder gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halb-\n\nanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den Monaten, \n\ndie die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zu-\n\nnächst die Monate abgezogen, in denen ihr Arbeitgeber Umlagen an die Be-\n\nklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden Monate sowie den Umla-\n\ngemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit zusammen. \n\nAndererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berech-\n\nnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Kläge-\n\nrin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der \n\nBeklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die \n\ngesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung \n\nzurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in die-\n\nser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen An-\n\nrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, \n\nder nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR \n\n2000, 835 = NJW 2000, 3341). \n\nDie Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet sei, ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der \n\nGrundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 397 Monaten zu gewäh-\n\nren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft \n\ntrete. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision er-\n\nstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die \n\n- wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten \n\nbezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungs-\n\ngericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber anneh-\n\nme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung \n\nunzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Er-\n\nfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpart-\n\nner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Ausle-\n\ngung eines lückenhaft gewordenen Vertrags geschlossen werden könne. Die \n\nBeklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müs-\n\nse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das not-\n\nwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem \n\nGesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klä-\n\ngerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswir-\n\nkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Ange-\n\nbots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Sub-\n\nstanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen \n\nwerden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten ge-\n\nzahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-\n\nricht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftig-\n\nten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamt-\n\nversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebs-\n\ntreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen \n\nvom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Ver-\n\nsorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, \n\n37. Ergänzungslieferung August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das \n\nBerufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit \n\nder Sozialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat bereits in \n\nseinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) ent-\n\nschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab \n\n1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-\n\nfassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-\n\nten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 \n\nder Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die von der Klägerin \n\ngeforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-\n\nhen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März \n\n2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 \n\ngeborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten er-\n\nhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-\n\nkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-\n\nnommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung \n\nihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-\n\ngung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme \n\nihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bun-\n\ndesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine \n\nVerletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" fest-\n\ngestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch \n\nnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei we-\n\ngen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. \n\nDabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine \n\nverhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rent-\n\nnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht \n\nfeststellt. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der \n\nErwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeit-\n\narbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht \n\nmehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die \n\nBenachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten er-\n\nworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ih-\n\nrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähi-\n\ngen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen \n\nwerden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE \n\n98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer \n\nSatzung gezwungen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-\n\ntenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom \n\nJahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der \n\nVordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. \n\nDie Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jünge-\n\nren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach \n\nAuffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das \n\nBundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher \n\nBedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen ei-\n\nner komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbs-\n\nbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen \n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die \n\nHalbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesver-\n\nfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des \n\nJahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen \n\nGenerationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn ab-\n\ngeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit \n\ndie Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-\n\nholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in be-\n\nzug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das \n\nBundesverfassungsgericht unerheblich. Die Klägerin bezieht bereits seit 1982 \n\neine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Generation, der sie an-\n\ngehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der \n\nRentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-\n\nren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch \n\nPersonen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach \n\ndem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten gel-\n\nten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren \n\nvor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertenge-\n\nnerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteili-\n\ngenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt \n\nhätte, ist nicht ersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-\n\ndung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-\n\nrechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie die Klägerin - \n\nbis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, \n\n307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-\n\nverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-\n\ntroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu \n\nfolgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung ei-\n\nne Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr \n\nganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-\n\nbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generali-\n\nsierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betref-\n\nfenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis \n\nzum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt \n\nauch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-\n\ngungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Un-\n\ngleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu \n\ntreffen ist. \n\ne) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich \n\nnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in \n\nrechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der \n\nBeklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung \n\nzu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten \n\nwird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Bei-\n\nträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-\n\nnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-\n\nzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen \n\nDienstes berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der \n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene \n\nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im \n\nHinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie etwa der Klägerin \n\nüber die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember \n\n2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nTerno \n\nDr. Schlichting \n\nWendt \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nFelsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_218-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-218-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_218-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_218-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-218-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_218-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:44.669300+00:00"}}