{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_217-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"IV ZR 217/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VBLS § 41 Abs. 2 c; AGBG § 9 Bk, Cl Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts unter Berücksichtigung fiktiver Abzüge für Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteil aus Zukunftssicherung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versi- cherten im Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 217/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Dezember 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVBLS § 41 Abs. 2 c; AGBG § 9 Bk, Cl\n\nDie Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts unter Berücksichtigung fiktiver\nAbzüge für Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteil aus\nZukunftssicherung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versi-\ncherten im Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - LG Karlsruhe\n AG Karlsruhe\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Rich-\n\nterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember\n\n2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2002 wird auf Ko-\n\nsten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1990 eine Versorgungsrente\n\nvon der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.\n\nIm März 2001 paßte die Beklagte die Versorgungsrente des Klä-\n\ngers mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 an. Dabei nahm sie zur Errech-\n\nnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts u.a. fiktive Abzüge des Solidari-\n\ntätszuschlags, des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur sozialen Pflege-\n\nversicherung, des Beitrags des Pflichtversicherten an der Umlage und\n\ndes Steueranteils aus Zukunftssicherung gemäß § 41 Abs. 2c ihrer am\n\n1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im fol-\n\ngenden: VBLS) vor. Die Vorschrift ist mit der 19. Satzungsänderung vom\n\n10. November 1983 (BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) mit Wirkung ab\n\ndem 1. Januar 1985 eingefügt worden und lautet in ihrer letzten Fassung\n\nder 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000 (BAnz. Nr. 212 vom\n\n11. November 2000) auszugsweise wie folgt:\n\n\"Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß von\ndem gesamtversorgungsfähigen Entgelt\n\na) \n\nb) \n\nsowie\n\nc) \n\nd) \n\nund\n\ne) \n\nbei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 62)\nnicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungs-\nrentenberechtigten ... der Betrag, der an diesem Tag als\nLohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre,\n\nbei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten der Betrag,\nder am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer\nnach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre,\n\ndie Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur\ngesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversi-\ncherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der am\nTag des Beginns der Versorgungsrente geltende Beitragssät-\nze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,\n\nder Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversor-\ngungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-\nTV als Beitrag des Pflichtversicherten an der Umlage bei un-\nterstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet West ergeben\nwürde,\n\n20 v.H. des um 89,48 Euro verminderten Betrages, der sich\nauf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes\nals vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 8 Abs. 1\nSatz 2 Versorgungs-TV ergeben würde,\n\nabgezogen werden.\n\nLohnsteuer im Sinne dieser Satzung ist die Lohnsteuer für Monats-\nbezüge (zuzüglich des Solidaritätszuschlags) ...\n\nArbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 1 Buchst. c sind die Be-\nträge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Ver-\nsorgungsrentenberechtigte in der Krankenversicherung, der sozia-\nlen Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem\nDritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig und mit dem\ngesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre. ...\"\n\nDer Kläger hat unter anderem beantragt festzustellen, daß die Be-\n\nklagte verpflichtet sei, ihm eine Versorgungsrente zu gewähren, bei der\n\nbei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts keine fiktiven Abzüge\n\nfür Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteil\n\naus Zukunftssicherung vorgenommen werden. Insoweit verfolgt der in\n\nden Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren mit der Revision\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts darf die Beklagte bei\n\nder Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die durch die 27. Sat-\n\nzungsänderung vom 29. März 1995 (BAnz. Nr. 109 vom 13. Juni 1995\n\nund Nr. 119 vom 29. Juni 1995) mit Wirkung ab dem 1. April 1995 ein-\n\ngeführten fiktiven Abzüge des Solidaritätszuschlags und des Arbeitneh-\n\nmeranteils am Beitrag zur Pflegeversicherung sowie die durch die\n\n37. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Juli 2000 eingeführten Fiktiv-\n\nabzüge des Pflichtversichertenbeitrags an der Umlage und des Steuer-\n\nanteils aus Zukunftssicherung vornehmen. Diese Satzungsänderungen\n\nseien gemäß § 14 VBLS zulässig und verstießen nicht gegen § 9 AGBG\n\noder § 242 BGB. § 41 Abs. 2c VBLS diene dem anerkennenswerten\n\nZweck, die Versorgungsbezüge in ein angemessenes Verhältnis zum\n\nletzten Arbeitseinkommen des Rentenberechtigten und zu dem der aktiv\n\nBeschäftigten zu setzen. Dabei werde das fiktive Nettoarbeitsentgelt an\n\nden durchschnittlichen Nettolohn der Arbeitnehmer angeglichen durch\n\nBerücksichtigung der Abzüge, die jeder Lohnempfänger hinzunehmen\n\nhabe.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Die vom Kläger beanstandete Berechnung des fiktiven Nettoar-\n\nbeitsentgelts gilt für seine Versorgungsrente auch nach Inkrafttreten der\n\nneuen Satzung der Beklagten, die von ihrem Verwaltungsrat am 19. Sep-\n\ntember 2002 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossen worden ist\n\n(BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das Gesamtversorgungssystem\n\ndurch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsrege-\n\nlung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. werden die Versorgungsrenten für Versi-\n\ncherte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2001 bereits versor-\n\ngungsrentenberechtigt waren, zu diesem Zeitpunkt nach dem bis zum\n\n31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht festgestellt. Die so festge-\n\nstellte Versorgungsrente des Klägers wird gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 VBLS\n\nn.F. als Besitzstandsrente weitergezahlt und weiterhin nach § 41 Abs. 2c\n\nVBLS berechnet.\n\n2. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c-e, Satz 2 und 3\n\nVBLS sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.\n\na) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als\n\nAllgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versi-\n\ncherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungs-\n\nverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitge-\n\nbern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Ver-\n\nsicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103,\n\n105 ff.; BVerfG, NJW 2000, 3341 f. unter II 2 a, c).\n\nDie grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsrats der Beklagten zu\n\nÄnderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 VBLS. Nach\n\n§ 14 Abs. 3 lit. b VBLS haben Satzungsänderungen u.a. des § 41 VBLS\n\nauch Wirksamkeit für bestehende Versicherungen. Dieser Änderungs-\n\nvorbehalt ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbe-\n\nhaltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebensowenig kommt\n\nes darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbar\n\nsind (BGHZ 103, 370, 381 f.).\n\nb) Allerdings müssen sich auch wirksam vorbehaltene Satzungs-\n\nänderungen in dem durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB vorgege-\n\nbenen Rahmen halten. Dem ist der Satzungsgeber bei der Einführung\n\nder fiktiven Abzüge des Solidaritätszuschlags, des Arbeitnehmeranteils\n\nam Beitrag zur Pflegeversicherung, des Pflichtversichertenbeitrags an\n\nder Umlage und des Steueranteils aus Zukunftssicherung bei der Be-\n\nrechnung des fiktiven Nettoentgelts gerecht geworden.\n\naa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c VBLS gehören nicht zu\n\ndem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreien Bereich der\n\nLeistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit\n\noder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen\n\nwerden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptlei-\n\nstungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifi-\n\nzieren (BGHZ 123, 83, 84; 142, 103, 109 f.). Es handelt sich auch\n\n- anders als die mit der Einführung der Netto-Gesamtversorgung ange-\n\nstrebte Abschmelzung der Überversorgung als solche - nicht um maßge-\n\nbende Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner, deren Kon-\n\nsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maß die Versorgung der Arbeiter\n\nund Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an\n\ndie Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. BGHZ 103,\n\n370, 384 f.).\n\nAuf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1\n\nund 2 BGB darf sich der Kläger berufen, weil er Begünstigter des zwi-\n\nschen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen\n\nGruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar be-\n\nrechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).\n\nbb) Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c-e, Satz 2 und\n\n3 VBLS halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307\n\nAbs. 1 S. 1 BGB stand.\n\nSie benachteiligen die Versicherten, auf deren Interessen vorran-\n\ngig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen den Geboten\n\nvon Treu und Glauben unangemessen.\n\nDie mit der 19. Satzungsänderung eingeführte Begrenzung der\n\nnach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezo-\n\ngenen Betrag diente dem - vom Versicherten hinzunehmenden - Abbau\n\nsozialpolitisch unerwünschter Überversorgungen \n\n(BGHZ 103, 370,\n\n371 ff., 383 ff.). Während bei Einführung des Gesamtversorgungssy-\n\nstems im Jahre 1967 die erreichbare Gesamtversorgung in aller Regel\n\ndeutlich hinter dem Nettoarbeitseinkommen zurückblieb, verschob sich\n\ndieses Verhältnis in der Folgezeit zugunsten der Alterseinkommen. Die\n\nsteigende Belastung der Bruttoarbeitseinkommen mit Steuern und Sozi-\n\nalversicherungsbeiträgen führte dazu, daß das Renteneinkommen An-\n\nfang der achtziger Jahre im Falle der Höchstversorgung generell die vor-\n\nher verfügbaren Bezüge teilweise erheblich überschritt (BGHZ 103, 370,\n\n372 f.). Diese Entwicklung widersprach dem - an die Beamtenversorgung\n\nangelehnten und von der Revision anerkannten - Grundsatz, daß die im\n\nRuhestand erreichbare Gesamtversorgung angemessen hinter dem letz-\n\nten verfügbaren Arbeitseinkommen zurückbleiben soll (BGHZ 103, 370,\n\n373 f.). Daher wurde in den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dien-\n\nstes 1983 die Beschränkung der Gesamtversorgung im Verhältnis zum\n\nNettoarbeitseinkommen beschlossen. Durch den 15. Änderungstarif-\n\nvertrag vom 21. Februar 1984 wurde in § 4 Abs. 1 lit. b Unterabs. 1 S. 2\n\ndes Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes\n\nund der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und\n\nBetriebe (Versorgungs-TV) die Gesamtversorgung nach Maßgabe der\n\ngesamtversorgungsfähigen Zeit auf 45 v.H. bis 89,95 v.H. eines aus dem\n\ngesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsent-\n\ngelts begrenzt. Dieser Bestimmung entspricht § 41 Abs. 2a, b VBLS, der\n\nseit der 24. Satzungsänderung vom 24. April 1991 (BAnz. Nr. 141 vom\n\n1. August 1991) einen Höchstsatz von 91,75 v.H. vorsieht. Zur Berech-\n\nnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hat der Satzungsgeber in § 41\n\nAbs. 2c VBLS auf Abzüge abgestellt, die sich nach den Steuer- und So-\n\nzialabgabesätzen für die maßgebenden Bruttoarbeitseinkommen richten.\n\nDas hat den Vorteil, daß künftige (generelle) Änderungen in den Steuer-\n\nund Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die Rentenbe-\n\nmessung durchschlagen und erneute Fehlentwicklungen vermieden wer-\n\nden (BGHZ 103, 370, 386). Im Rahmen dieser generellen Berechnungs-\n\nweise hat die Beklagte das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durch-\n\nschnittlichen Nettolohn durch Berücksichtigung der von jedem Arbeit-\n\nnehmer hinzunehmenden Abzüge angeglichen.\n\nZu diesen Abzügen gehört der Solidaritätszuschlag, der nach § 1\n\nAbs. 1 Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 eine Ergänzungsabgabe zur\n\nLohnsteuer ist und dieser in § 41 Abs. 2c Satz 2 VBLS zugerechnet wird.\n\nDer Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags bei der Ermittlung des\n\nfiktiven Nettoarbeitsentgelts steht - ebenso wie dem Ansatz der fiktiven\n\nLohnsteuer - nicht entgegen, daß die Versorgungsrentenberechtigten\n\nnach § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG aus dem Ertragsanteil ihrer Versorgungs-\n\nrente selbst Einkommensteuer zahlen und dabei auch den Solidaritäts-\n\nzuschlag entrichten müssen. Dadurch wird das Nettorenteneinkommen\n\nnicht unverhältnismäßig gekürzt; insbesondere kommt es nicht zu einer\n\nDoppelbesteuerung. Der fiktive Solidaritätszuschlag bestimmt wie auch\n\ndie anderen Abzugsposten des § 41 Abs. 2c VBLS die reine Rechengrö-\n\nße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der\n\nAngestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes August 2002 Teil B\n\nS. B 151a Anm. 12 \n\nzu § 41 VBLS; Langenbrinck \n\nin Berger/\n\nKiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer\n\ndes öffentlichen Dienstes Band I Juni 2002 S. B 88.65 Rdn. 1b zu § 41\n\nVBLS). Diese führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 41\n\nAbs. 2b VBLS festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifpar-\n\nteien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letz-\n\nten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Ar-\n\nbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten (Langenbrinck, aaO). Mit die-\n\nsem Berechnungsmodell verspricht die Beklagte keine Nettoversor-\n\ngungsrente in bestimmter Höhe, sondern eine Bruttoversorgungsrente,\n\ndie an die Nettolohnentwicklung angeglichen wird.\n\nMit Blick darauf werden die Versorgungsrentner auch nicht da-\n\ndurch unangemessen belastet, daß zum einen der Arbeitnehmeranteil\n\nam Beitrag zur Pflegeversicherung vom gesamtversorgungsfähigen Ent-\n\ngelt abgezogen wird und zum anderen die Versorgungsrente mit dem\n\nvollen Beitragssatz für die Pflegeversicherung belastet wird. Das be-\n\ndeutet aus den genannten Gründen nicht, daß der fiktive Abzug des hal-\n\nben Beitragssatzes bei der Ermittlung der Nettogesamtversorgung un-\n\nverhältnismäßig ist. Der Versorgungsrentner wird nicht doppelt mit Pfle-\n\ngeversicherungsbeiträgen belastet. Auch der fiktive Arbeitnehmeranteil\n\nam Pflegeversicherungsbeitrag ist nur ein Posten im Rahmen der Re-\n\nchengröße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts und trägt dazu bei, den an-\n\ngemessenen Abstand des Renteneinkommens zum Nettoarbeitseinkom-\n\nmen zu wahren.\n\nDiesem Ziel dient schließlich auch die Berücksichtigung des Bei-\n\ntragsanteils des Pflichtversicherten an der Umlage bei der Ermittlung des\n\nfiktiven Nettoarbeitsentgelts. Da dieser - die Versorgungsrenten ohnehin\n\nnicht belastende - Abzugsposten das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer\n\nmitbestimmt, ist es konsequent, ihn auch in die Ermittlung des gesamt-\n\nversorgungsfähigen Entgelts einzubeziehen. Das gilt auch für den fikti-\n\nven Abzug des Steueranteils aus Zukunftssicherung, der auf die vom Ar-\n\nbeitgeber für die Arbeitnehmer an die Beklagte gezahlten Umlagen ent-\n\nfällt.\n\nDie Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hält sich mithin\n\nnach wie vor im Rahmen des schon mit der 19. Satzungsänderung ver-\n\nfolgten - und vom Senat ausdrücklich gebilligten (BGHZ 103, 370,\n\n383 ff.) - Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz\n\ndes Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begren-\n\nzen. Daß die damit einhergehende - an neue und zusätzliche Belastun-\n\ngen der aktiven Arbeitnehmer geknüpfte - Schmälerung der Versor-\n\ngungsrente zu Benachteiligungen der Versorgungsrentner führt, die im\n\nSinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB unangemessen sind, ist nicht zu erken-\n\nnen. Gleiches gilt für die von der Revision gerügten Verfassungs-\n\nverstöße.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/iv-zr-217-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/iv-zr-217-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:05:19.683840+00:00"}}