{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_209-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"IV ZR 209/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 1, AHB § 3 II Nr. 1 Das ernsthafte Geltendmachen eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer, das den Anspruch auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auslöst und zugleich dessen Verjährung (vom Schluß des betreffenden Jahres an) in Lauf setzt, kann auch einer Streitverkündungsfrist (§ 73 ZPO) zu entnehmen sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 209/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n21. Mai 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVVG § 12 Abs. 1, AHB § 3 II Nr. 1\n\nDas ernsthafte Geltendmachen eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer,\ndas den Anspruch auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auslöst\nund zugleich dessen Verjährung (vom Schluß des betreffenden Jahres an) in Lauf\nsetzt, kann auch einer Streitverkündungsfrist (§ 73 ZPO) zu entnehmen sein.\n\nBGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 209/02 - OLG München\n LG Augsburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Rich-\n\nterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Mai 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate\n\nin Augsburg, vom 20. Juni 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfah-\n\nrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer seit\n\n1990 bestehenden Privathaftpflichtversicherung geltend, der die Allge-\n\nmeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (vgl.\n\nVerBAV 1986, 216 ff.; im folgenden: AHB) zugrunde liegen.\n\nDem Kläger wird vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 30. zum\n\n31. März 1991 bei der Vorbereitung und Durchführung eines sogenann-\n\nten Jaudus (=Judas) - Feuers mitgewirkt. Bei diesem Osterbrauch wur-\n\nden Strohballen abgebrannt, die durch senkrecht in den Boden eingelas-\n\nsene und miteinander verbundene Baumstämme zusammengehalten\n\nwurden. Einige Zeit nach Entzünden des Feuers stürzten zwei der vier\n\nBaumstämme nicht, wie vorgesehen, nach innen, sondern nach außen\n\num; dabei wurde eine Person getötet; andere erlitten zum Teil schwere\n\nVerletzungen. Einer der Geschädigten nahm einen der Organisatoren der\n\nVeranstaltung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage wurde in er-\n\nster Instanz abgewiesen. Nach mündlicher Verhandlung vor dem Ober-\n\nlandesgericht reichte der Beklagte jenes Verfahrens einen Schriftsatz\n\nein, in dem er dem späteren Kläger des hier zu entscheidenden Verfah-\n\nrens den Streit verkündete. Darin heißt es:\n\n\"Der Streitverkündete hat beim Errichten des Jaudusdam-\nmes und beim Abbrennen mitgeholfen und seinerseits Ver-\nursachungsbeiträge geleistet. Er war gegebenenfalls auch\nmitverantwortlich für den Schaden des Klägers.\n\nDer Beklagte beabsichtigt deshalb für den Fall des Unter-\nliegens in diesem Rechtsstreit den Streitverkündeten sei-\nnerseits auf Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich in\nAnspruch zu nehmen.\"\n\nDieser Schriftsatz wurde dem Kläger des vorliegenden Verfahrens\n\nam 18. Mai 1995 zugestellt. Am Tage zuvor hatte das Oberlandesgericht\n\ndie Klage des Geschädigten dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt\n\nerklärt und das Verfahren zur Entscheidung über die Höhe des An-\n\nspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Dort wurde die Sache ter-\n\nminslos vertagt. Mit Schreiben vom 5. August 1999 teilte der Haftpflicht-\n\nversicherer des Beklagten des Vorprozesses dem späteren Kläger des\n\nhier geführten Deckungsprozesses mit, sie habe an den Geschädigten\n\nLeistungen in Höhe von 909.726,40 DM erbracht; der Kläger sei zu 20%\n\nmitverantwortlich; er werde deshalb aufgefordert, 181.945,28 DM bis\n\nzum 31. August 1999 zu zahlen. Dieses Schreiben leitete der Kläger an\n\ndie Beklagte als seinen Haftpflichtversicherer weiter. Diese lehnte ein\n\nEintreten mit der Begründung ab, Ansprüche aus dem Versicherungs-\n\nvertrag seien bereits 1995 entstanden und daher gemäß § 12 Abs. 1\n\nVVG verjährt.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt der Kläger seinen Deckungsanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die zwei-\n\njährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG mit dem Schluß des Jahres\n\nbeginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann. Von der Haftpflicht-\n\nversicherung ist gemäß § 1 Nr. 1 AHB auch ein Ausgleichsanspruch\n\nnach § 426 Abs. 1 BGB gedeckt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1956 - II ZR\n\n96/55 - VersR 1956, 364 unter 5). Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergeben-\n\nden Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zah-\n\nlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen\n\neines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjäh-\n\nrung, die am Schluß des Jahres beginnt, in dem Ansprüche gegen den\n\nVersicherungsnehmer erhoben werden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1971\n\n- IV ZR 1134/68 - VersR 1971, 333 unter III). Hierzu genügt jede Erklä-\n\nrung, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefor-\n\ndert wird (BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966,\n\n229 f.; Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78 - VersR 1979, 1117,\n\n1118 unter II 1).\n\nDas Berufungsgericht ist der Meinung, ein solches Geltendmachen\n\nergebe sich deutlich aus der dem Kläger zugestellten Streitverkündungs-\n\nschrift. Eine Streitverkündung stelle entgegen der vom Reichsgericht\n\nvertretenen Ansicht (RGZ 143, 377, 380) nicht etwa künftige Ansprüche\n\nnur in Aussicht, sondern sei aus sich heraus geeignet, den Haftpflichtan-\n\nspruch zu erheben (offengelassen im Urteil des BGH vom 3. Oktober\n\n1979 aaO unter II 4) und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.\n\nDaher sei der Deckungsanspruch bei Klageerhebung im Jahre 2001 ver-\n\njährt gewesen.\n\n2. Dem ist zuzustimmen.\n\na) Der Tatrichter hat dem Streitverkündungsschriftsatz rechtsfeh-\n\nlerfrei und überzeugend entnommen, daß der damalige Beklagte und\n\nStreitverkünder für den Fall seines Unterliegens in dem vom Geschädig-\n\nten gegen ihn geführten Rechtsstreit seinerseits den Kläger des vorlie-\n\ngenden Verfahrens und Streitverkündeten auf Ausgleich in Anspruch\n\nnehmen werde. Bei dieser Wertung als Geltendmachen des materiell-\n\nrechtlichen Anspruchs ist nicht unberücksichtigt geblieben, daß die An-\n\ngabe des Grundes der Streitverkündung nach § 73 Satz 1 ZPO Voraus-\n\nsetzung für die Wirksamkeit der Streitverkündung als Prozeßhandlung\n\nist. Daß die gleichzeitige Erhebung des materiellen Anspruchs noch vom\n\nUnterliegen gegenüber dem Geschädigten abhängig war, bedeutet nicht,\n\ndaß sich der Streitverkünder etwa noch nicht zur Geltendmachung des\n\nAusgleichsanspruchs im Fall einer gerichtlichen Feststellung seiner\n\nHaftpflicht gegenüber dem Geschädigten entschlossen hätte (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 3. November 1966, VersR 1967, 56 unter II 2 a). Der geltend\n\ngemachte Ausgleichsanspruch ist auch hinreichend individualisiert. Zu\n\nseiner Begründung verweist der Schriftsatz auf die Mitwirkung des\n\nStreitverkündeten beim Errichten des Jaudusdammes sowie beim Ab-\n\nbrennen und stützt darauf \"gegebenenfalls\" dessen Mitverantwortung. In\n\nder Verwendung des Wortes \"gegebenenfalls\" hat der Tatrichter mit\n\nRecht keine Einschränkung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der An-\n\nspruchserhebung gegen den Kläger gesehen, sondern lediglich den Vor-\n\nbehalt, daß die bestrittene Verantwortlichkeit des Streitverkünders ge-\n\ngenüber dem Geschädigten überhaupt gerichtlich festgestellt werde.\n\nDarüber hinaus bedurfte es einer Bezifferung der geltend gemachten\n\nAusgleichsforderung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO\n\nunter II 1 ). Schließlich konnte der Tatrichter auch die förmliche Zustel-\n\nlung des Streitverkündungsschriftsatzes an den Kläger als weiteren Hin-\n\nweis auf die Ernsthaftigkeit der Geltendmachung werten.\n\nb) Die Revision macht geltend, der dem Kläger zugestellte Schrift-\n\nsatz könne deshalb nicht im Sinne einer Anspruchserhebung gewertet\n\nwerden, weil er eine Streitverkündung enthalte. Der Gesetzgeber unter-\n\nscheide die Streitverkündung in § 153 Abs. 4 VVG von der gerichtlichen\n\nGeltendmachung, wenngleich beide Tatbestände dort dieselbe Rechts-\n\nfolge auslösen, nämlich eine unverzügliche Anzeigepflicht des Versiche-\n\nrungsnehmers gegenüber seinem Haftpflichtversicherer. Die Streitver-\n\nkündung sei als weiterer Tatbestand erst nachträglich in den § 153 VVG\n\neingefügt worden (durch Art. III Nr. 6 des Gesetzes über die Einführung\n\nder Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des\n\nGesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes\n\nüber den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939, RGBl. I 2223,\n\n2226); dies sei nach der Amtlichen Begründung geschehen, damit die\n\nHaftpflichtversicherung frühzeitig Kenntnis von einem Verfahren erhalte,\n\nin dem der Sachverhalt oft schon weitgehend geklärt werde; die bis da-\n\nhin bereits bestehende Verpflichtung des Versicherungsnehmers, den\n\nVersicherungsfall binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt anzuzeigen,\n\nin dem ein Dritter seinen Anspruch gegen ihn geltend mache, werde den\n\nBedürfnissen der Haftpflichtversicherung nicht gerecht (DJ 1939, 1771,\n\n1773). Wenn in der Streitverkündung mithin nach Auffassung des Ge-\n\nsetzgebers gerade keine Geltendmachung des Anspruchs liege, könne\n\ndies auch nicht für den Beginn der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG\n\ngelten.\n\nDiese Argumentation überzeugt nicht. Der Gesetzgeber hat über\n\ndie innerhalb einer Woche zu erfüllende Anzeigepflicht beim Geltendma-\n\nchen von Haftpflichtansprüchen gegenüber dem Versicherungsnehmer\n\n(§ 153 Abs. 2 VVG) hinaus eine unverzügliche Anzeigepflicht in den\n\nSonderfällen des gerichtlichen Geltendmachens, des Antrags auf Pro-\n\nzeßkostenhilfe sowie der Streitverkündung wegen eines Haftpflichtan-\n\nspruchs angeordnet (§ 153 Abs. 4 Satz 1 VVG). Wird in dieser Weise\n\nzwischen dem Geltendmachen von Haftpflichtansprüchen im allgemeinen\n\nund Sonderfällen wie der gerichtlichen Geltendmachung unterschieden,\n\nbedurfte es neben der gerichtlichen Geltendmachung einer besonderen\n\nErwähnung der Streitverkündung, durch die der Anspruch, den der\n\nStreitverkünder gegen den Streitverkündeten zu haben glaubt, nicht ge-\n\nrichtlich geltend gemacht wird (so zu § 12 Abs. 3 VVG RG bei Gruchot,\n\nBd. 56 (1912) S. 378, 379; OLG Köln VersR 1971, 613; Römer, Versiche-\n\nrungsvertragsgesetz 2. Aufl. § 12 Rdn. 73). Infolgedessen steht die be-\n\nsondere Erwähnung der Streitverkündung neben der gerichtlichen Gel-\n\ntendmachung in § 153 Abs. 4 Satz 1 VVG der Annahme nicht entgegen,\n\nmit dem allgemeinen Tatbestand des Geltendmachens eines Haftpflicht-\n\nanspruchs in § 153 Abs. 2 VVG könne auch eine Streitverkündung ge-\n\nmeint sein. Im übrigen können die Formulierungen des Gesetzgebers im\n\nZusammenhang mit der in § 153 VVG geregelten Anzeigepflicht die Fra-\n\nge nicht präjudizieren, was unter einem den Deckungsanspruch begrün-\n\ndenden und dessen Verjährung in Lauf setzenden ernsthaften Geltend-\n\nmachen zu verstehen ist.\n\nc) Das Reichsgericht hat seine Ansicht, eine Streitverkündung sei\n\nnicht ohne weiteres mit der Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gleich-\n\nzusetzen, mit der Erwägung begründet, die Streitverkündung unterrichte\n\nden Versicherungsnehmer über einen anhängigen Rechtsstreit zu dem\n\nZweck, ihm die Beteiligung an jenem Prozeß zu ermöglichen; darin liege\n\n\"bestenfalls\" die Ankündigung künftiger Geltendmachung eines Rück-\n\ngriffsanspruchs, von dem im Rahmen der Streitverkündung jedoch zu-\n\nnächst nur die Rede sei, um der prozessualen Pflicht zur Angabe des\n\nGrundes der Streitverkündung zu genügen (§ 73 Satz 1 ZPO); eine über\n\ndie Streitverkündung hinausgehende selbständige Erklärung des Inhalts,\n\nein Anspruch werde, wenn auch nur bedingt, jetzt schon gegen den\n\nStreitverkündeten geltend gemacht, habe der Tatrichter in dem seinerzeit\n\nzu entscheidenden Fall der Streitverkündung rechtsfehlerfrei nicht ent-\n\nnehmen können (RGZ 143, 377, 379 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom\n\n10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 - NJW 1992, 436, 437 unter 2 b bb).\n\nIndessen schließt der Umstand, daß die Streitverkündung prozeß-\n\nrechtlichen Anforderungen genügen soll, eine davon unabhängige, zu-\n\nsätzliche Wertung nicht aus, daß jedenfalls mit der Erklärung über den\n\nDrittanspruch dieser Anspruch dem Streitverkündeten gegenüber für den\n\nFall einer Verurteilung des Streitverkünders auch geltend gemacht wer-\n\nde. Einer zulässigen Streitverkündung kommen ohnehin über die Auffor-\n\nderung zur Unterstützung des Streitverkünders im Prozeß deutlich hin-\n\nausgehende Wirkungen zu: Nach § 74 Abs. 3 ZPO hat eine Streitverkün-\n\ndung, auch wenn der Streitverkündete nicht beitritt, die Nebeninterventi-\n\nonswirkung gemäß § 68 ZPO, so daß der Streitverkündete im Verhältnis\n\nzum Streitverkünder - hier also im Hinblick auf dessen Regreß - nicht\n\nmehr mit der Behauptung gehört wird, der Rechtsstreit, in dem der Streit\n\nverkündet worden ist - hier die Schadensersatzklage des Geschädigten -,\n\nsei unrichtig entschieden worden. Ferner wird durch eine Streitverkün-\n\ndung die Verjährung des Regressanspruchs unterbrochen (§ 209 Abs. 2\n\nNr. 4 BGB a.F.) bzw. gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F.). Danach\n\nbestehen keine Bedenken, vorbehaltlich einer tatrichterlichen Würdigung\n\nim Einzelfall den Vortrag in einer Streitverkündung zum Anspruch des\n\nStreitverkünders gegen den Streitverkündeten als ernsthaftes Geltend-\n\nmachen dieses Anspruchs zu werten (so außer dem Berufungsgericht\n\nauch OLG Hamm VersR 1978, 809, 810; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996,\n\n928; Späte, Haftpflichtversicherung, § 3 Rdn. 23;\n\nPrölss/Martin/Voit, Versicherungsvertragsgesetz 26. Aufl. § 149 Rdn. 5;\n\nBruck/Möller/Johannsen, Versicherungsvertragsgesetz 8. Aufl. Bd. IV\n\nAnm. F 38).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_209-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/iv-zr-209-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_209-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_209-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/iv-zr-209-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_209-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:22.005746+00:00"}}