{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_204-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"IV ZR 204/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 204/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Versorgungs-\n\nrente für Witwen. \n\nIhr verstorbener Ehemann ist 1944 geboren und war wegen seiner \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt \n\nversichert. Seit 31. März 2001 bezieht die Klägerin eine monatliche Wit-\n\nwenrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa der Satzung (im folgenden: VBLS) in der bis zum 31. De-\n\nzember 2000 maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für \n\nden Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer \n\nZusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitge-\n\nber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für \n\ndie Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Ehemannes der Klägerin \n\nbeigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemo-\n\nnate hinaus) der gesetzlichen Rente des Ehemannes der Klägerin \n\nzugrunde zu legen wären, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrund-\n\nsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den 417 Monaten, die der \n\nEhemann der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückge-\n\nlegt hat, zunächst die 275 Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber \n\nUmlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden \n\n142 Monate sowie den 275 Umlagemonaten setzt sich danach die ge-\n\nsamtversorgungsfähige Zeit von 346 Monaten zusammen. \n\nAndererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der \n\nBerechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der \n\ndem Ehemann der Klägerin zustehenden gesetzlichen Rente auszuge-\n\nhen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversor-\n\ngung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der \n\nnach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 \n\nAbs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen \n\nBerücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen An-\n\nrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ge-\n\nsehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden \n\nkönne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). \n\nDie Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte \n\nverpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente auf der Grund-\n\nlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 417 Monaten zu gewäh-\n\nren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung \n\nin Kraft trete. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesge-\n\nricht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revisi-\n\non erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Rentenberech-\n\ntigte, die am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezo-\n\ngen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Die Klägerin sei al-\n\nlerdings als Witwe solchen Versicherten gleichzustellen, die erst nach \n\ndiesem Stichtag rentenberechtigt werden, also zu den jüngeren Versi-\n\nchertengenerationen gehören. Selbst wenn man aber annehme, daß die \n\nHalbanrechnung insoweit unzulässig und die Satzung unwirksam sei, \n\nkönne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundent-\n\nscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht \n\nvom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewor-\n\ndenen Vertrags geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr \n\nGrundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von \n\nden Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig \n\nkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der \n\nKlägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen \n\nAuswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung \n\nihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-\n\nschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in \n\nBetracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der \n\nvon der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-\n\nsichtigt werden könnten. \n\n2. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand, wie der \n\nSenat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - \n\nVersR 2004, 183) entschieden hat. \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-\n\nschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-\n\nstungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos \n\nderen Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-\n\nlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-\n\nschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-\n\nrungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-\n\nseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das \n\nBundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a \n\nDoppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bean-\n\nstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \n\n\"(noch) nicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, \n\nhalte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisie-\n\nrung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu \n\ngewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehand-\n\nlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine \n\nZahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration \n\nder Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-\n\nlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-\n\nstiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-\n\nlebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts \n\ndieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle \n\nAnrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur \n\nhälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-\n\nmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht \n\nlänger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, \n\n365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer \n\nSatzung gezwungen. \n\nDer Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die An-\n\nwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nbei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis \n\nzum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, \n\nnicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß ge-\n\ngen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht \n\nist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-\n\ngleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr \n\nganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die \n\nUngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung \n\nund Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von \n\nVersicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat \n\nein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-\n\nfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-\n\nnanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, \n\nselbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-\n\nkünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\nb) Ob der Ehemann der Klägerin bereits vor dem 31. Dezember \n\n2000 Rente von der Beklagten erhalten hat, kann der Senat dem Vor-\n\nbringen der Parteien und den vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend \n\nsicher entnehmen. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre die \n\nHalbanrechnung der Vordienstzeiten noch hinzunehmen, und zwar nicht \n\nnur für die Berechnung der Rente des Ehemannes, sondern auch für die \n\ndaraus gemäß § 49 VBLS a.F. abgeleitete Witwenrente. \n\nNach den Bescheiden der Beklagten steht der Klägerin des vorlie-\n\ngenden Verfahrens eine Rente aber erst für die Zeit nach dem Stichtag \n\ndes 31. Dezember 2000 zu. Daher ist nicht auszuschließen, daß hier die \n\nRegeln für Versicherte jener jüngeren Rentnergenerationen anzuwenden \n\nsind, für die die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Grund-\n\nrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von \n\nPersonen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hinge-\n\nnommen werden kann. Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsge-\n\nrichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen \n\nVersichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu fol-\n\ngen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch \n\nauch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die \n\nBeklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Ja-\n\nnuar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das \n\nbisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember \n\n2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Ta-\n\nrifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vor-\n\ngesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten \n\nüberhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der \n\nGrundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversor-\n\ngungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte \n\nmaßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom \n\nJahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den An-\n\nforderungen des Bundesverfassungsgerichts \n\njedenfalls ausreichend \n\nRechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR \n\n186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 \n\n- IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom \n\n11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 3). \n\nc) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der \n\nHöhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das \n\naber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-\n\nbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. \n\nZum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer \n\nRentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder \n\n-art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf \n\nBeitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-\n\nkonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil \n\nvom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der \n\nBeklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten \n\nKernbereich eingegriffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist \n\nauch nicht ersichtlich. \n\nNach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berech-\n\nnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-\n\nten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Sat-\n\nzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden \n\nVersorgungsrenten - auch für Hinterbliebene - grundsätzlich noch nach \n\nder alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzah-\n\nlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu \n\nheißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage \n\n1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das \n\nJahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungs-\n\nphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften \n\ntechnisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortent-\n\nwickelten; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der \n\nTarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Über-\n\ngangsregelung schaffe. \n\nDiese Übergangsregelung hält nicht etwa das alte System noch für \n\ndas Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht \n\ngerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung bereits mit Wirkung \n\nab 1. Januar 2001 entfallen. Der Klägerin und anderen Versicherten, die \n\nim Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt \n\ngeworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß \n\n§§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile \n\nbelassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember \n\n2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit \n\n1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenbe-\n\nrechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. \n\nDie Tarifvertragsparteien haben auch nicht im letzten Absatz der dem \n\nTarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsor-\n\ngeplan die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in \n\ndie gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach \n\ndem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht \n\nüberlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangs-\n\nzeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt. \n\nd) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, \n\ndie die Klägerin bezieht. Sie wird damit gegenüber Versicherten, deren \n\nRente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS \n\nrichtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß die Kläge-\n\nrin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 \n\nVBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter \n\nstehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungs-\n\nrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen \n\nDienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick \n\ndarauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ih-\n\nres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen \n\nder Gleichbehandlung zu. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-204-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-204-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:27.637213+00:00"}}