{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_203-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"IV ZR 203/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 203/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der \n\nBeklagten. \n\nSie ist am 5. September 1937 geboren und war in der ehemaligen \n\nDDR, zuletzt beim Magistrat von Berlin (Ost), Bezirksbauamt, beschäftigt \n\ngewesen, ehe sie nach der Wiedervereinigung in die Senatsbauverwal-\n\ntung des Landes Berlin übernommen und zum 1. Januar 1991 bei der \n\nBeklagten zur Versicherung angemeldet wurde. Ihr neuer Arbeitgeber \n\nzahlte in der Folgezeit Umlagen bei der Beklagten. Seit dem 1. Oktober \n\n1997 erhält die Klägerin neben einer Rente von der Bundesversiche-\n\nrungsanstalt für Angestellte auch eine Versorgungsrente der Beklagten, \n\ndie sich auf 142,19 DM belief. Nach einer Mitteilung der Beklagten vom \n\n14. November 1997 sind dabei die von der Klägerin in der DDR geleiste-\n\nten Dienstzeiten nicht berücksichtigt worden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 \n\nBuchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der beklagten Versorgungsan-\n\nstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) in der mit der \n\n28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 geänderten Fassung. \n\nVordienstzeiten, in denen keine Umlagen an die Beklagte gezahlt \n\nworden sind, wurden aber schon vor dieser Satzungsänderung für die \n\nErmittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nur zur Hälfte berücksich-\n\ntigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Eine nach diesem Grundsatz vor-\n\ngenommene Neuberechnung unter Einbeziehung der in der ehemaligen \n\nDDR zurückgelegten Vordienstzeiten der Klägerin änderte jedoch un-\n\nstreitig die Höhe ihrer Zusatzversorgungsrente nicht. \n\nNach der seinerzeit geltenden Satzung war andererseits bei der \n\nBerechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der \n\nan die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde \n\ndurch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-\n\nweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung \n\nberechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-\n\nzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = \n\nNJW 2000, 3341). \n\nDie Klägerin meint deshalb, seit dem 1. Januar 2001 müßten ihre \n\nin der ehemaligen DDR zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Errech-\n\nnung der Zusatzrente in voller Höhe auf die gesamtversorgungsfähige \n\nZeit angerechnet werden. \n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die vom Berufungsgericht \n\nabgewiesene Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin derjenigen Gruppe von \n\nVersorgungsrentenberechtigten zugerechnet, die schon vor dem 31. De-\n\nzember 2000 Renten bezogen haben. Nach Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts gehören solche Berechtigte nicht zu dem Personenkreis, für den \n\ndas Bundesverfassungsgericht (aaO) die Halbanrechnung von Vor-\n\ndienstzeiten beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß im \n\nFalle der Klägerin die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung inso-\n\nweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe \n\neine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die je-\n\ndenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines \n\nlückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Be-\n\nklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern \n\nmüsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, \n\ndas notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung \n\nunter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. \n\nDie mit der Klage geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre fi-\n\nnanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als \n\nAbrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte \n\nin ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neurege-\n\nlung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Be-\n\nrechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht \n\nmehr berücksichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). \n\nAuch im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, \n\ndie Satzung der Beklagten ergänzend auszulegen. \n\n2. Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand. \n\na) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September \n\n2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit der Anwendung des § 42 \n\nAbs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der \n\n28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 befaßt und dabei offenge-\n\nlassen, ob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemali-\n\ngen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie \n\ner durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vor-\n\ngenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklag-\n\nte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten \n\nberufen, die - wie die Klägerin - schon vor dieser Satzungsänderung bei \n\nder Beklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mit-\n\nglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer galten. Solche \n\nVersicherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ih-\n\nrer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine \n\nnachträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht \n\nfallenden Weise wieder entzogen würden. Daran hält der Senat fest. \n\nb) Daß auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens zu dieser \n\nPersonengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242 \n\nBGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen \n\nAusschluß von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Die \n\nRevision räumt ein, daß es deshalb auf die gegen die Wirksamkeit dieser \n\nSatzungsänderung vorgetragenen Argumente hier nicht ankommt. Un-\n\nstreitig ist jedoch auch, daß sich die von der Beklagten zu zahlende Ren-\n\nte der Klägerin nicht erhöht, wenn man sie nach Maßgabe des Senatsur-\n\nteils vom 27. September 2000 berechnet. \n\nDer Senat hat in dieser Entscheidung allerdings nicht gefordert, \n\nVordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen, sondern nur nach \n\nMaßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in seiner vor der 28. Sat-\n\nzungsänderung geltenden Fassung. Mithin war für die Rentenberech-\n\nnung zu berücksichtigen, daß vor der Anmeldung der Klägerin bei der \n\nBeklagten keine Umlagen an die Beklagte gezahlt wurden und andere als \n\nUmlagemonate nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzu-\n\nrechnen sind. \n\nc) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (NJW 2000, 3341) gegen \n\ndie Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat \n\nin seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, \n\n183 unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor \n\ndem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Ge-\n\nneration der Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1997 Rente \n\nbezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon \n\nauszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer \n\nHalbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer kompli-\n\nzierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzu-\n\nnehmen sind. \n\nd) Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 \n\ngrundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung \n\nkommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-\n\nne Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für \n\ndie das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente \n\nund Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der \n\nÜbergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden Versor-\n\ngungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungs-\n\nrecht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen als Besitz-\n\nstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jähr-\n\nlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die Klägerin macht nicht geltend \n\nund es ist auch nicht ersichtlich, daß sie danach im wirtschaftlichen Er-\n\ngebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die das neue Sat-\n\nzungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jede \n\nGrundlage für ihre weitergehenden Forderungen. \n\n3. Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar \n\n2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß in der \n\nfrüheren DDR zurückgelegte Vordienstzeiten nicht voll angerechnet wer-\n\nden können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers für \n\ndiese Zeiten fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Versicherten \n\nnicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der \n\nSenat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS \n\na.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR \n\n2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-203-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-203-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:43.608971+00:00"}}