{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_202-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"IV ZR 202/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 202/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom \n\n15. Dezember 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente. \n\nSie ist 1938 geboren und hat vor dem 3. Oktober 1990 im Beitritts-\n\ngebiet gearbeitet. Am 20. Dezember 1993 wurde sie bei der beklagten \n\nVersorgungsanstalt versichert. Sie bezieht seit dem 1. Januar 1999 eine \n\nZusatzversorgungsrente von der Beklagten. Dabei berücksichtigt die Be-\n\nklagte nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung \n\nin der damals maßgebenden Fassung (im folgenden: VBLS a.F.) für den \n\nFaktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe der Zu-\n\nsatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber \n\ndes öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die \n\nAltersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetragen hat, \n\ndarüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der \n\ngesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. \n\nHalbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den \n\nMonaten, die die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu-\n\nrückgelegt hat (hier 544 Monate), zunächst die Monate abgezogen, in \n\ndenen ihr Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat (hier 61 Mo-\n\nnate); aus der Hälfte der verbleibenden Monate sowie den Umlagemona-\n\nten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit zusammen (hier \n\n302,5 Monate). \n\nAndererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der \n\nBerechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der \n\nan die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde \n\ndurch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-\n\nweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung \n\nberechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-\n\nzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (Beschluß vom \n\n22. März 2000, VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). \n\nDie Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte \n\nverpflichtet sei, ihr ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versi-\n\ncherte auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von \n\n544 Monaten zu gewähren. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgege-\n\nben, daß lediglich die nach dem 3. Oktober 1990 angefallenen Vor-\n\ndienstzeiten voll zu berücksichtigen seien. Dagegen haben beide Partei-\n\nen Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Ur-\n\nteil aufgehoben, die Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Um-\n\nfang abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie \n\nverfolgt ihren Klageantrag mit der Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, \n\ndie - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der \n\nBeklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das \n\nBundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. \n\nSelbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Ren-\n\ntenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung inso-\n\nweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe \n\neine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die je-\n\ndenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines \n\nlückenhaft gewordenen Vertrags geschlossen werden könne. Die Beklag-\n\nte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müs-\n\nse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das \n\nnotwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung un-\n\nter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die \n\nvon der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre fi-\n\nnanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als \n\nAbrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte \n\nin ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neurege-\n\nlung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Be-\n\nrechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht \n\nmehr berücksichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (GMBl. S. 371 ff.). Im Hinblick darauf hat das Berufungsge-\n\nricht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der So-\n\nzialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand. \n\na) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September \n\n2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit einem ehemals bei den Ber-\n\nliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Beschäftigten befaßt, der von der \n\nSenatsverwaltung Berlin zum 1. April 1991 bei der Beklagten versichert \n\nworden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine \n\nVersorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser Entscheidung hat \n\nder Senat die Frage offengelassen, ob der Ausschluß von Dienstzeiten in \n\nder ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 \n\nVBLS vorgenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich \n\ndie Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Ver-\n\nsicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Be-\n\nklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder \n\ndes öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer gelten. Solche Versi-\n\ncherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer \n\nAnmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nach-\n\nträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fal-\n\nlenden Weise wieder entzogen würden. Der Senat hat in der genannten \n\nEntscheidung aber nicht etwa gefordert, daß Vordienstzeiten uneinge-\n\nschränkt berücksichtigt werden müßten, wie es die Klägerin hier ver-\n\nlangt, sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-\n\npelbuchst. aa VBLS a.F., d.h. zur Hälfte. Daran hält der Senat fest. \n\nDiesen Anforderungen ist die Beklagte im vorliegenden Fall bei der \n\nBerechnung der Rente der Klägerin unstreitig bereits nachgekommen. \n\nb) Ferner ist der Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR \n\n52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) im Hinblick auf den Einigungsvertrag, \n\ndas Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 \n\n(BGBl. I 1606, 1677) sowie insbesondere das Urteil BVerfGE 100, 1 ff. \n\ndavon ausgegangen, daß keine Verpflichtung besteht, die Berechtigten \n\naus den Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie \n\nihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Vielmehr sind die in \n\nden Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen An-\n\nsprüche und Anwartschaften grundsätzlich durch ihre Überführung in die \n\ngesetzliche Rentenversicherung nach Maßgabe des Urteils des Bundes-\n\nverfassungsgerichts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise abgegolten \n\nworden. Insoweit fällt u.a. ins Gewicht, daß westdeutsche Berechtigte in \n\nder Regel höhere Beitragsleistungen für ihre über die gesetzliche Rente \n\nhinausgehende Versorgung geleistet haben. Daß Dienstzeiten im öffent-\n\nlichen Dienst der DDR nach der alten Fassung der Satzung der Beklag-\n\nten nicht wie voll anzurechnende Umlagemonate gewertet werden, ist \n\ndaher weder verfassungswidrig noch unangemessen im Sinne von § 9 \n\nAGBG. \n\nc) Hauptsächlich wendet sich die Revision gegen die Halbanrech-\n\nnung von Vordienstzeiten unter Bezug auf den Beschluß des Bundesver-\n\nfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO). Insoweit hat der Senat in \n\nseinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, \n\n183 ff.) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts \n\nnicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1. Januar \n\n2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation der Klä-\n\ngerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1. Januar 1999 Rente be-\n\nzieht, ist mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon aus-\n\nzugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halb-\n\nanrechnung jedenfalls noch im Rahmen einer bei der Regelung einer \n\nkomplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb \n\nhinzunehmen sind. \n\nd) Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 \n\ngrundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung \n\nkommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-\n\nne Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für \n\ndie das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente \n\nund Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Damit ist der \n\nvom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. März 2000 \n\ngesehene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeräumt worden, aller-\n\ndings nicht durch eine Erhöhung, sondern durch ein Absenken des Ren-\n\ntenniveaus. Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 \n\nVBLS n.F. werden Versorgungsrenten jedoch nach dem bis zum 31. De-\n\nzember 2000 geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001 \n\nVersorgungsberechtigen als Besitzstandsrenten weitergezahlt und ent-\n\nsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an er-\n\nhöht. Die Klägerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, \n\ndaß sie danach im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde als Ren-\n\ntenberechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt. Andererseits fehlt \n\nauch nach der Neufassung jede Grundlage für ihre weitergehenden For-\n\nderungen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_202-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-202-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_202-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_202-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-202-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_202-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:07.681810+00:00"}}