{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_198-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-09-10","aktenzeichen":"IV ZR 198/02","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 198/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt\n\nsowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 10. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\n\ndem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 4. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nauf 511.291,88 \n\nGründe:\n\nDie von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage,\n\nob eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit des Versicherers diesem\n\nauch die Arglistanfechtung verwehrt, ist nicht entscheidungserheblich.\n\nWie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, hat die Be-\n\nklagte die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 und 2 BGB versäumt. Sie\n\nhatte Ende 1995 umfassende Kenntnis von den früheren Beschwerden,\n\nKrankheiten und ärztlichen Behandlungen von Herrn G. , die bei\n\nSchließung der Verträge über die Kapitallebensversicherung mit einge-\n\nschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom Dezember 1992\n\nund der hier im Streit befindlichen Risikolebensversicherung vom De-\n\nzember 1991 nicht angegeben worden sind. Die Beklagte hat mit Schrei-\n\nben vom 29. November 1995 nur ihre Annahmeerklärung zum Vertrag\n\nvom Dezember 1992 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die An-\n\nfechtung umfaßte nicht nur die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung,\n\naus der damals Leistungen verlangt wurden, sondern auch die Kapitalle-\n\nbensversicherung, bei der der Versicherungsfall noch nicht eingetreten\n\nwar. Angesichts der von der Beklagten als besonders schwerwiegend\n\nangesehenen arglistigen Täuschung hätte es sich Ende 1995 aufge-\n\ndrängt zu prüfen, ob sich im Bestand der im Mai 1994 verschmolzenen\n\nbeiden Gesellschaften weitere Verträge auf das Leben von Herrn G.\n\nbefinden und ob diese ebenfalls von den Anfechtungsgründen betroffen\n\nsind. Da somit Anlaß bestand, die in den eigenen Datenbanken und Ak-\n\nten gesammelten Daten abzurufen, ist die bei der Beklagten allgemein\n\nvorhanden gewesene Kenntnis von der Risikolebensversicherung aktu-\n\nelles und von ihr zu berücksichtigendes Wissen geworden (vgl. BGH,\n\nUrteile vom 14. Juli 1993 - IV ZR 153/92 - VersR 1993, 1089 unter II 2;\n\nvom 18. Dezember 1991 - IV ZR 299/90 - VersR 1992, 217 unter 2 und\n\nvom 13. Dezember 1989 - IVa ZR 177/88 - VersR 1990, 258 unter 3; vgl.\n\nferner BGHZ 132, 30, 36 ff. und BGHZ 135, 202, 205 f.). Ein Lebensver-\n\nsicherer kann sich der dokumentierten Kenntnis von bestehenden Ver-\n\nträgen nicht dadurch entziehen, daß er - wie die Beklagte - mehrere\n\nVerträge, in denen dieselbe Person versichert ist und auf deren Gesund-\n\nheitsverhältnisse es für Rücktritt und Arglistanfechtung ankommt, in ver-\n\nschiedenen Abteilungen so verwaltet, als handele es sich bei diesen um\n\njeweils selbständige Unternehmen, die nichts miteinander zu tun haben.\n\nTerno Dr. Schlichting \n\nSeiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_198-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/iv-zr-198-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_198-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_198-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/iv-zr-198-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_198-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:43:31.652543+00:00"}}