{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_196-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"IV ZR 196/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 196/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversor-\n\ngungsrente. \n\nSie ist 1939 geboren und war seit dem 16. September 1963 bei \n\nden B. Verkehrs-Betrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt, seit \n\ndem 1. September 1990 aufgrund eines Arbeitsvertrages, für den der Ta-\n\nrifvertrag West galt. Seither war sie bei der Beklagten zur Versicherung \n\nangemeldet. Nach Erreichen des 60. Lebensjahres erhielt sie ab dem \n\n1. August 1999 von der Beklagten eine nach der Anzahl der Umlagemo-\n\nnate berechnete monatliche Mindestversorgungsrente. Ihr Anspruch auf \n\nVersorgungsrente ruhte bis zum Erreichen des 63. Lebensjahres; bei der \n\nBerechnung der Zusatzversorgung hatte die Beklagte gemäß ihrem Be-\n\nscheid vom 13. Oktober 2000 die Vordienstzeiten der Klägerin, die diese \n\nim Beitrittsgebiet zurückgelegt hatte, nur zur Hälfte in die Berechnung \n\nder gesamtversorgungsfähigen Zeit einbezogen (sog. Halbanrechnung). \n\nDie Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte die Ver-\n\nsorgungsrente ab dem 1. August 1999 neu zu berechnen und dabei die \n\nin der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten als Umlagezeiten, hilfsweise \n\nin vollem Umfang und nicht nur zur Hälfte, zu berücksichtigen habe. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die \n\nKlägerin weiter hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr ab \n\ndem 1. August 1999 über die anerkannte Versorgungsrente von 130,03 € \n\nmonatlich hinaus weitere 1.303,17 € monatlich zu za hlen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen \n\nwendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegan-\n\ngen, daß Umlagemonate entsprechend der Regelung in § 29 Abs. 10 der \n\nSatzung der Beklagten in der damals geltenden Fassung (im folgenden: \n\nVBLS a.F.) nur solche Monate seien, für die die Beklagte für die Versi-\n\ncherte Beiträge erhalten habe. Auch eine Halbanrechnung der Vor-\n\ndienstzeiten sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin gehöre schon nicht \n\nzu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streiti-\n\nge Regelung beanstandet habe. Selbst wenn man aber annehme, daß \n\nauch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung un-\n\nzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage kei-\n\nnen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten \n\nSozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege er-\n\ngänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlos-\n\nsen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht \n\nselbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehan-\n\ndeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage \n\nund deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemge-\n\nrechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätz-\n\nliche Leistung könne, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die \n\nBeklagte abschätze, die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz er-\n\nschüttern. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht \n\ngezogen werden, daß die Vordienstzeiten bei der Berechnung der von \n\nder Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt \n\nwerden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergänzungslieferung August 2002 \n\nTeil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß \n\ngesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergän-\n\nzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\na) Soweit die Klägerin verlangt, ihre Vordienstzeiten in der frühe-\n\nren DDR müßten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt \n\nwerden, findet dieses Begehren in der Satzung der Beklagten keine \n\nGrundlage, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR \n\n52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) entschieden hat. Umlagemonate sind \n\nnur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlagen an die \n\nBeklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten \n\nEinbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte \n\nder Klägerin nicht. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammen-\n\nhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsur-\n\nteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und \n\nb) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 \n\n(BVerfGE 100, 1 ff.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund \n\nder sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II \n\nKapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des \n\nEinigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte \n\nÜberführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der \n\nDDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Ren-\n\ntenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung \n\nfür mit dem \n\nGrundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs- \n\nund Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG, BGBl. I \n\n1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsge-\n\nsetzes vom 24. Juni 1993 (Rü-ErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche \n\nRentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund \n\ndes Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den \n\nSchutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Ge-\n\nsetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungs-\n\nsystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiogra-\n\nphie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Soweit mit der \n\nÜberleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdie-\n\nnenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf \n\nhöherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen \n\nentsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden \n\nwar, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unter-\n\nschiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Un-\n\nterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbeson-\n\ndere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Be-\n\nrechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht. \n\nDanach ist auch die für die Klägerin geltende Regelung der VBLS \n\ngrundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor. \n\nDa der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der \n\nDDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Um-\n\nsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversor-\n\ngungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen \n\ndes Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten der Kläge-\n\nrin vor dem 1. September 1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate lei-\n\nstungserhöhend zu berücksichtigen. Die Zusatzrente der Klägerin bei der \n\nBeklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, \n\nder \n\nin gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften \n\ndurchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Ver-\n\nsorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums \n\n(§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber \n\ndadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten \n\nBundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeits-\n\nentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103 unter C II 2 a aa) - Beiträge in \n\nForm von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten ge-\n\nleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE \n\n100, 1, 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus \n\nZusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und ko-\n\nstenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von de-\n\nnen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen. \n\nb) Auch die Beschränkung der Klägerin auf die Halbanrechnung ih-\n\nrer Vordienstzeiten ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsge-\n\nricht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich die Kläge-\n\nrin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, \n\ndie seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Aus-\n\ngangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von \n\nSatzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-\n\nnommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berück-\n\nsichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe \n\nder Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung \n\nvon Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst anderer-\n\nseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in \n\n§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hin-\n\nblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrech-\n\nten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt. Die Un-\n\ngleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im \n\nRahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen \n\nder hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwun-\n\ngen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange da-\n\nvon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. \n\nDas treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das \n\nBundesverfassungsgericht feststellt. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-\n\nlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-\n\nstiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-\n\nlebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts \n\ndieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle \n\nAnrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur \n\nhälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-\n\nmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht \n\nlänger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, \n\n365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer \n\nSatzung gezwungen. \n\nDieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört \n\njedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-\n\ngegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die \n\nHalbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-\n\nsige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten \n\nMaterie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie \n\nim öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen \n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-\n\nne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das \n\nBundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, \n\ndie vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden \n\nsind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser \n\nVerlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als \n\ntypisch angesehen werden kann. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdefüh-\n\nrerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nAuch die Klägerin gehört noch zu einer Versichertengeneration, \n\ndie bereits vor dem 31. Dezember 2000 bei der Beklagten rentenberech-\n\ntigt geworden ist, nämlich seit 1. August 1999. Daß ihr Rentenanspruch \n\nbis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1 \n\nVBLS a.F. ruht, ändert nichts daran, daß die Rentenberechtigung der \n\nKlägerin bereits am 1. August 1999 entstanden war, von der Beklagten \n\nauf diesen Zeitpunkt berechnet und festgesetzt worden ist. Die Klägerin \n\nkann daher nicht anders als solche Versicherte behandelt werden, die \n\nnoch im Jahre 2000 rentenberechtigt geworden sind, zumal die Beklagte \n\nauch der Klägerin bereits seit 1. August 1999 eine Mindestrente gezahlt \n\nhat. \n\nc) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrenten-\n\nberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit \n\nliegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf \n\nsich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur \n\nUngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. \n\nauch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsge-\n\nricht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine \n\nUngleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die \n\nihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die \n\nUngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung \n\nund Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von \n\nVersicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat \n\nein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-\n\nfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-\n\nnanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, \n\nselbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-\n\nkünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\nd) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente \n\nsich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-\n\nnem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund \n\nihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger \n\nals bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-\n\nsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. \n\nDaß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach \n\n§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe \n\nals Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-\n\nne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes \n\nberechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der \n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-\n\nsehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft aus-\n\ngeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin \n\nüber die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch in der Übergangszeit \n\nnach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus \n\nGründen der Gleichbehandlung zu. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_196-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-196-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_196-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_196-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-196-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_196-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:49.885627+00:00"}}