{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_193-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"IV ZR 193/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 193/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. September 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch auf die \n\nmündliche Verhandlung vom 15. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der Beklag-\n\nten. \n\nEr ist 1938 geboren und war in der ehemaligen DDR beschäftigt. Zum \n\n27. Februar 1991 wurde er bei der Beklagten zur Versicherung angemeldet. \n\nSeit dem 1. April 2000 erhält er neben einer Rente von der Bundesversiche-\n\nrungsanstalt für Angestellte (BfA) auch eine Versorgungsrente der Beklagten. \n\nBei der Berechnung der Rentenhöhe hatte die Beklagte zunächst die \n\nVordienstzeiten vor dem 3. Oktober 1990 nicht und die danach zur Hälfte be-\n\nrücksichtigt. Nach dem Senatsurteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - \n\nVersR 2000, 1530) berechnete sie die Rente rückwirkend zum Rentenbeginn \n\nneu. Dabei legte sie zwar nunmehr alle Vordienstzeiten zugrunde. Gestützt auf \n\n§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: \n\nVBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden \n\nFassung berücksichtigte sie aber für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, \n\nin denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die \n\nBeklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetra-\n\ngen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) \n\nder gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halb-\n\nanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat-\n\nzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen \n\nHöhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wur-\n\nde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit \n\naufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechne-\n\nten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesver-\n\nfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Be-\n\nrücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\ngesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne \n\n(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). \n\nDer Kläger hat beantragt festzustellen, (1) daß die Beklagte verpflichtet \n\nsei, ihm ab 1. April 2000 eine monatliche Versorgungsrente in satzungsgemä-\n\nßer Höhe ohne Berücksichtigung der von ihm für die Zeiten von 1975 bis 1990 \n\ngeleisteten freiwilligen Beträge bei der BfA zu gewähren. Weiterhin hat er die \n\nFeststellung begehrt, (2) daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. April 2000 \n\neine weitere monatliche Versorgungsrente in satzungsgemäßer Höhe zu ge-\n\nwähren, wobei für die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nach \n\n§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb VBLS a.F. die zurückgelegten \n\nSozialversicherungszeiten in der DDR in Gänze zu berücksichtigen seien. \n\nDas Landgericht hat der Klage - unter ihrer Abweisung im übrigen - im \n\nFeststellungsantrag (2) ab 1. Januar 2001, bis eine neue, die Regelung der Vor-\n\ndienstzeiten ändernde Satzung in Kraft tritt, stattgegeben. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung des Klägers, mit der er seinen Feststellungsantrag (2) \n\nvollauf weiter verfolgt, zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die \n\nKlage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Berufungsbegeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die \n\n- wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten be-\n\nzogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsge-\n\nricht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, \n\ndaß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzu-\n\nlässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg \n\nhaben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in \n\nFrage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung \n\neines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Be-\n\nklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse \n\nein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig \n\nkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichts-\n\npunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte \n\nzusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Be-\n\nklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, son-\n\ndern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse \n\nals mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzei-\n\nten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt \n\nnicht mehr berücksichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-\n\nricht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftig-\n\nten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamt-\n\nversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebs-\n\ntreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen \n\nvom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Ver-\n\nsorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. \n\nAugust 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen \n\nAnlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergän-\n\nzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab \n\n1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-\n\nfassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-\n\nten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 \n\nder Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger ge-\n\nforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-\n\nhen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März \n\n2000 (aaO), auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer \n\n1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten \n\nerhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-\n\nkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-\n\nnommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung \n\nihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-\n\ngung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme \n\nihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsge-\n\nricht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nzwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grund-\n\nrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt. Die Ungleich-\n\nbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen \n\neiner zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkom-\n\nplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er \n\nUngleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismä-\n\nßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheits-\n\nsatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwer-\n\ndeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren \n\nVersichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im \n\nöffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärke-\n\nren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender \n\nWeise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der \n\nRentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenan-\n\nsprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit \n\nim Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht \n\nlänger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem \n\nZeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR \n\n1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-\n\ngen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-\n\ntenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom \n\nJahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der \n\nVordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. \n\nDer Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren \n\nVersichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auf-\n\nfassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher \n\nBedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen \n\neiner komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Er-\n\nwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengene-\n\nrationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 \n\nkönne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das \n\nBundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor \n\nAblauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu \n\ndenjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Ren-\n\ntenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden \n\nkann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf \n\nein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist \n\ndies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen \n\ndurch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits \n\nseit 1. April 2000 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Gene-\n\nration, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch \n\nhinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der \n\nRentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-\n\nren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch \n\nPersonen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach \n\ndem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten \n\nsollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor \n\ndem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenera-\n\ntionen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligen-\n\nden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hät-\n\nte, ist nicht ersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-\n\ndung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-\n\nrechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - \n\nbis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, \n\n307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-\n\nverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-\n\ntroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu \n\nfolgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung \n\neine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die \n\nihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Un-\n\ngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-\n\nneralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten be-\n\ntreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis \n\nzum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt \n\nauch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-\n\ngungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die \n\nUngleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung \n\nzu treffen ist. \n\ne) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 \n\n(IV ZR 52/02 - VersR 2004, 599 unter 2 d) klargestellt, daß Vordienstzeiten in \n\nder früheren DDR nicht - wie Umlagezeiten - voll angerechnet werden können, \n\nweil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers in dieser Zeit fehlt, und \n\ndaß dadurch die davon betroffenen Personen nicht in ihren Grundrechten ver-\n\nletzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der \n\nRegelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 \n\n- IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.). \n\nf) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach \n\nder ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich \n\nerheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklag-\n\nten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu lei-\n\nstenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird \n\ndaneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträ-\n\ngen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-\n\nnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-\n\nzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen \n\nDienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der \n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene \n\nVerstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick \n\ndarauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wah-\n\nrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine wei-\n\ntergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\ng) Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die Tarifvertragspartei-\n\nen schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Ent-\n\nscheidung zugunsten einer höheren als der in der Übergangsregelung der neu-\n\nen Satzung vorgesehenen Versorgungsrente zugunsten aller davon Betroffenen \n\numzusetzen, darauf verständigt, die Entscheidung über Halb- oder Vollanrech-\n\nnung den Gerichten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck ge-\n\nbracht, daß einer solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet wer-\n\nden soll. \n\nTerno \n\nDr. Schlichting \n\nSeiffert \n\nWendt \n\nFelsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_193-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-193-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_193-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_193-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-193-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_193-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:58:23.462127+00:00"}}