{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_186-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"IV ZR 186/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VBLS a.F. § 42 Abs. 2 Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzver- sorgungsrente verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versor- gungsberechtigt geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 186/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. November 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVBLS a.F. § 42 Abs. 2\n\nDie Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.\nvorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzver-\nsorgungsrente verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versor-\ngungsberechtigt geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3\nAbs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe\n LG Karlsruhe\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom\n\n26. November 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf\n\nKosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit\n\nWirkung ab 1. Januar 2001.\n\nEr ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem\n\nDienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-\n\nligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungs-\n\nrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung\n\nder Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die\n\nBeklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die\n\nHöhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen\n\nein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die\n\nBeklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers bei-\n\ngetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate\n\nhinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur\n\nHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-\n\nnerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente\n\ngrundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzli-\n\nchen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten ge-\n\nwährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzli-\n\nche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung\n\nzurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat\n\nin der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung\n\nder gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen,\n\nder nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne\n\n(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine\n\nvollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungs-\n\nzeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienst-\n\nzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesge-\n\nricht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revisi-\n\non erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte,\n\ndie - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Be-\n\nklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bun-\n\ndesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst\n\nwenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenbe-\n\nrechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit un-\n\nwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine\n\nGrundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls\n\nhier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft\n\ngewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne\n\nihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von\n\nden Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig\n\nkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Klä-\n\nger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Aus-\n\nwirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ih-\n\nres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-\n\nschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in\n\nBetracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der\n\nvon der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-\n\nsichtigt werden könnten.\n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung\n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der\n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den\n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im\n\nHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-\n\nzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.\n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.\n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75\n\nAbs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-\n\nzahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr\n\n2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vor-\n\ndienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.\n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom\n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen\n\nvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-\n\nführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente\n\nbei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die\n\nnur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im\n\nöffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen\n\nZeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die\n\nRegelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.\n\nzwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von\n\nGrundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt.\n\nDie Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch\n\nnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber\n\nsei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen\n\ngezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-\n\nlange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen\n\nund der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das\n\ntreffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das\n\nBundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengene-\n\nrationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen\n\nDienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren\n\nDiskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender\n\nWeise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung\n\nder Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen\n\nRentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer\n\nLebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungs-\n\nfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hin-\n\ngenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Ent-\n\nscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grund-\n\nlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.\n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den\n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen\n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der\n\nVBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört\n\njedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-\n\ngegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die\n\nHalbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-\n\nsige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten\n\nMaterie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie\n\nim öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen\n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-\n\nne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das\n\nBundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,\n\ndie vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden\n\nsind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser\n\nVerlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als\n\ntypisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit\n\n1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die\n\nGeneration, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten\n\nalso noch hinzunehmen.\n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen\n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und\n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren\n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der\n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3\n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht\n\nersichtlich.\n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die\n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei\n\nder Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie\n\nder Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt gewor-\n\nden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein\n\nVerstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen,\n\nob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbe-\n\nhandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe\n\ntrotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch\n\nHebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist\n\nder Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-\n\ngleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr\n\nganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die\n\nUngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung\n\nund Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von\n\nVersicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat\n\nein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-\n\nfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-\n\nnanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,\n\nselbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für\n\nzukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.\n\ne) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich\n\nnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,\n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-\n\nnem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund\n\nihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger\n\nals bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-\n\nsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.\n\nDaß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach\n\n§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe\n\nals Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-\n\nne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes\n\nberechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der\n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-\n\nsehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausge-\n\nräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie\n\ndem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach\n\ndem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen\n\nder Gleichbehandlung zu.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_186-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/iv-zr-186-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_186-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_186-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/iv-zr-186-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_186-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:28.944268+00:00"}}