{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_173-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"IV ZR 173/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalls.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 173/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. November 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung\n\nZur Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Leistungspflicht nach (behauptetem)\nEintritt des Versicherungsfalls.\n\nBGH, Urteil vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - OLG Hamm\n LG Dortmund\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nSeiffert, Dr. Leimert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie den\n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. April 2002\n\naufgehoben, soweit ihre Berufung gegen die im Urteil der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 9. Novem-\n\nber 2000 getroffene Feststellung der Leistungspflicht aus\n\nden drei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (Rente\n\nund Beitragsfreiheit) für den Zeitraum vom 1. Februar bis\n\n31. Juli 1998 zurückgewiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird auf die Berufung der Beklagten unter\n\nAbänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abge-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus zu drei Le-\n\nbensversicherungen zusätzlich abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsver-\n\nsicherungen. Den Verträgen liegen Besondere Bedingungen für die Be-\n\nrufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) zugrunde. Die §§ 5-7 ent-\n\nsprechen bei zwei Verträgen den in VerBAV 1990, 347 veröffentlichten\n\nBedingungen und sehen in § 5 Abs. 2 ein zeitlich begrenztes Anerkennt-\n\nnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage der Verweisbarkeit auf\n\neinen Vergleichsberuf vor. Die §§ 5-7 des dritten Vertrages sind inhalts-\n\ngleich mit den in VerBAV 1984, 2 veröffentlichten Bedingungen und se-\n\nhen eine zeitliche Begrenzung des Anerkenntnisses nicht vor.\n\nDer Kläger ist Geschäftsführer der A. T. GmbH, die als\n\nSubunternehmerin im Paketzustelldienst tätig ist. Bei einem Skiunfall\n\nvom 21. Januar 1998 erlitt er einen Knorpelschaden im linken Kniege-\n\nlenk. Der ihn behandelnde Arzt bescheinigte ihm, wegen dieses Scha-\n\ndens in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als selbstfahrender Unterneh-\n\nmer im Paketzustelldienst dauerhaft berufsunfähig zu sein. Unter dem\n\n23. April 1998 meldete der Kläger bei der Beklagten Ansprüche wegen\n\nBerufsunfähigkeit an. Mit Schreiben vom 7. August 1998 bot die Beklagte\n\ndem Kläger den Abschluß einer Vereinbarung über die Leistungen aus\n\nden drei Berufsunfähigkeitsversicherungen an. Das Schreiben lautet\n\nauszugsweise:\n\nIhren Berufsunfähigkeits-\n\"Sie haben Ansprüche aus \nVersicherungen geltend gemacht. Auf der Grundlage der\närztlichen Angaben sind Sie in Ihrem bisherigen Beruf zu\n100% berufsunfähig.\n\nNach § 2 Ziffer 1 der Bedingungen für die Berufsunfähig-\nkeits-Versicherung leisten wir, wenn Sie aufgrund Ihrer\nKenntnisse und Fähigkeiten auch keine andere Ihrer bishe-\nrigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit zu mehr als\n50% ausüben können. ...\n\nBei Ihnen sind jedoch Tätigkeiten denkbar, die Sie anstelle\nIhres bisherigen Berufes noch verrichten könnten. Trotz der\nGesundheitsbeeinträchtigung wären Sie in der Lage, eine\nandere Tätigkeit wahrzunehmen oder eine neue Ausbildung\nzu absolvieren. Deshalb liegt nach den Bedingungen keine\nBerufsunfähigkeit vor. Die nach den Bedingungen vorgese-\nhene Verweisung auf einen - wenn auch nur theoretisch -\nausübbaren Beruf ist sicherlich mit einer gewissen Härte für\nSie verbunden. Wir haben deshalb geprüft, ob wir Ihnen\nentgegenkommen können.\n\nWir verweisen unsere Versicherten möglichst nur dann auf\neinen vergleichbaren Beruf, wenn ein solcher Beruf auch\ntatsächlich ausgeübt wird. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.\nWir bieten Ihnen an, die vertraglich vereinbarten Leistun-\ngen für einen gewissen Zeitraum zu zahlen und erst an-\nschließend zu prüfen, auf welche Ersatztätigkeit Sie ver-\nwiesen werden können.\n\nDies hat für Sie folgende Vorteile:\n\nSie erhalten sofort Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-\nVersicherung. ...\n\nEtwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und\nuns darüber, ob Sie tatsächlich auf einen Ersatzberuf ver-\nwiesen werden können, müssen heute noch nicht endgültig\ngeklärt werden.\n\nVor Ablauf der Vereinbarung werden wir uns mit Ihnen in\nVerbindung setzen. Wir prüfen dann, wie sich die gesund-\nheitlichen und beruflichen Verhältnisse entwickelt haben.\nZiel ist eine unstreitige und abschließende Regelung des\nSchadensfalls. Dabei möchten wir eine Anerkennung unse-\n\nrer Leistungspflicht auf Dauer nicht grundsätzlich aus-\nschließen.\n\nAuf der anderen Seite wollen wir mit Ihnen Einigkeit erzie-\nlen, daß nach Ablauf der Vereinbarung bei der Prüfung der\nVerweisbarkeit auch neu hinzugekommene Fähigkeiten be-\nrücksichtigt werden. ...\"\n\nDen beigefügten, von der Beklagten bereits unterzeichneten Ent-\n\nwurf einer Vereinbarung unterschrieb der Kläger am 14. August 1998\n\nund sandte ihn der Beklagten zurück. Die Vereinbarung hat folgenden\n\nWortlaut:\n\n\"1. Die A. ist bereit, den besonderen Verhältnissen des\nvorliegenden Schadensfalles Rechnung zu tragen und\naus Rücksicht auf die Interessen des Versicherungs-\nnehmers von der Möglichkeit einer abstrakten Verwei-\nsung für die Dauer dieser Vereinbarung keinen Gebrauch\nzu machen.\n\n2. Die A. wird an Herrn A. A. aus den oben\ngenannten Berufsunfähigkeits-Versicherungen \nfür die\nZeit vom 01.08.1998 bis 31.07.1999 die vertraglich vor-\ngesehenen Leistungen (Beitragsbefreiung und Rente)\nerbringen. Die Versicherung wird so gestellt, als sei Be-\nrufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen bereits nach-\ngewiesen.\n\n3. Bei Ablauf der Vereinbarung wird die A. die Berufs-\nunfähigkeit anhand der dann vorliegenden gesundheitli-\nchen Verhältnisse und beruflichen Fähigkeiten unter Be-\nrücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Änderun-\ngen abschließend prüfen. Neu erworbene berufliche Fä-\nhigkeiten werden dabei berücksichtigt.\n\n4. Diese Vereinbarung beinhaltet keine Anerkennung der\n\nBerufsunfähigkeit.\n\n5. Die bis zum Ablauf der Vereinbarung gezahlten Leistun-\ngen müssen auch dann nicht an die A. zurücker-\nstattet werden, wenn bei der abschließenden Prüfung\ndas Vorliegen einer Berufsunfähigkeit weiter verneint\nwerden müßte.\"\n\nDie Beklagte erbrachte zunächst die versprochenen Leistungen.\n\nMit Schreiben vom 3. Dezember 1998 focht sie die Vereinbarung wegen\n\narglistiger Täuschung an und kündigte die Lebensversicherungsverträge\n\nfristlos. Sie warf dem Kläger vor, bewußt falsche Angaben zu seinem\n\nzuletzt ausgeübten Beruf gemacht zu haben. Er habe schon seit Jahren\n\nnicht mehr selbst Pakete ausgefahren.\n\nDer Kläger hat behauptet, bis zu dem Unfall die Pakete selbst\n\nausgeliefert zu haben und seit dem 21. Januar 1998 dazu wegen der\n\nKnieverletzung nicht mehr in der Lage zu sein. Davon abgesehen habe\n\ndie Beklagte in der Vereinbarung ihre vertragliche Leistungspflicht aner-\n\nkannt und sich lediglich die Verweisung auf einen Vergleichsberuf vorbe-\n\nhalten, von der sie aber - unstreitig - keinen Gebrauch gemacht habe.\n\nDie auf Feststellung der Leistungspflicht aus den Berufsunfähig-\n\nkeitsversicherungen ab 1. Februar 1998 und auf Fortbestehen der Le-\n\nbensversicherungsverträge gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen\n\nErfolg (Berufungsurteil veröffentlicht in NVersZ 2002, 398). Mit ihrer Re-\n\nvision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat nur wegen der Leistungspflicht aus den Berufs-\n\nunfähigkeitsversicherungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli\n\n1998 Erfolg. Für die Zeit ab 1. August 1998 hat der Kläger aufgrund der\n\nVereinbarung vom August 1998 Anspruch auf die vertraglichen Leistun-\n\ngen aus diesen Versicherungen. Soweit sich die Revision gegen die\n\nFeststellung des Fortbestehens der Lebensversicherungsverträge wen-\n\ndet, ist sie mangels Begründung unzulässig.\n\nI. Das Berufungsgericht hat es nicht für erwiesen gehalten, daß der\n\nKläger bei der Anspruchsanmeldung falsche Angaben über seine zuletzt\n\nausgeübte Tätigkeit gemacht hat. Dagegen wendet sich die Revision\n\nnicht.\n\nDen Anspruch des Klägers auf Leistungen aus den Berufsunfähig-\n\nkeitsversicherungen hat das Berufungsgericht auf das Schreiben der Be-\n\nklagten vom 7. August 1998 und die Vereinbarung zwischen den Partei-\n\nen vom August 1998 gestützt. Die Schriftstücke enthielten zwar keine\n\nausdrückliche oder konkludente Anerkenntniserklärung. Die Beklagte\n\nmüsse sich aber so behandeln lassen, als habe sie mit Wirkung ab dem\n\n1. August 1998 ein bindendes Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht aus\n\nallen drei Verträgen abgegeben. Sie habe dem Kläger treuwidrig ver-\n\nschleiert, daß sie zur Abgabe eines Anerkenntnisses verpflichtet gewe-\n\nsen sei und nur bei zwei Verträgen nach § 5 Abs. 2 BB-BUZ das Aner-\n\nkenntnis im Hinblick auf die Verweisbarkeit auf einen Vergleichsberuf\n\nhabe zeitlich befristen dürfen. Durch die anstelle eines bedingungsge-\n\nmäßen Anerkenntnisses dem Kläger angediente individualvertragliche\n\nVereinbarung habe die Beklagte die Rechtsposition des Klägers ohne\n\nsachlichen Grund deutlich verschlechtert, indem sie sich von jeglicher\n\nBindungswirkung freigezeichnet und die zum Ende des befristeten Lei-\n\nstungszeitraums angekündigte Leistungsprüfung umfassend nach den\n\nRegeln einer Erstprüfung ausgestaltet habe.\n\nVersicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis\n\n31. Juli 1998 könne der Kläger beanspruchen, weil Berufsunfähigkeit in\n\nseinem zuletzt ausgeübten Beruf als Transportfahrer bewiesen sei. Diese\n\nTätigkeit mache das Tragen von Lasten in einer Größenordnung erfor-\n\nderlich, zu der er nach den Feststellungen des medizinischen Sachver-\n\nständigen wegen des Knorpelschadens im Kniegelenk nicht mehr in der\n\nLage sei.\n\nII. Über die Leistungspflicht der Beklagten für die Zeit ab dem\n\n1. August 1998 hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschie-\n\nden. Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich der Anspruch\n\nunmittelbar aus der Vereinbarung vom August 1998.\n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutref-\n\nfend angenommen, daß individualvertragliche Vereinbarungen über Lei-\n\nstungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung daraufhin überprüft\n\nwerden können, ob darin enthaltene Beschränkungen der bedingungs-\n\ngemäßen Rechte des Versicherungsnehmers auf seiner freien Entschei-\n\ndung oder einer treuwidrigen Ausnutzung der überlegenen Verhand-\n\nlungsposition des Versicherers beruhen (so auch OLG Koblenz OLG-\n\nReport 2000, 34 f.).\n\na) Zu einseitigen Erklärungen des Versicherers über seine Lei-\n\nstungspflicht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden,\n\ndaß eine vertragswidrige Befristung oder sonstige Beschränkung des\n\nLeistungsanerkenntnisses unwirksam ist (Urteile vom 12. Juni 1996 - IV\n\nZR 106/95 - VersR 1996, 958 unter 2 a und BGHZ 121, 284, 290, jeweils\n\nm.w.N.). Der Bestandsschutz, der dem Versicherungsnehmer durch das\n\nin § 7 BB-BUZ geregelte Nachprüfungsverfahren eingeräumt wird, darf\n\nnicht unterlaufen werden. Eine befristete Leistungszusage, die sich für\n\nden Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar lediglich als Kulanzent-\n\nscheidung darstellt, ist allerdings kein Anerkenntnis, das den Versicherer\n\nüber den zugesagten Zeitraum hinaus bindet mit der Folge, daß er eine\n\nLeistungseinstellung nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7\n\nBB-BUZ erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1994 - IV\n\nZR 226/93 - NJW-RR 1995, 20 unter 3).\n\nb) Entgegen den Bedenken des Berufungsgerichts ist es den Par-\n\nteien einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Grundsatz der\n\nVertragsfreiheit nicht verwehrt, die Leistungspflicht im Rahmen der\n\nSchranken des allgemeinen Zivilrechts einvernehmlich zu regeln. Dar-\n\nüber hinaus ist der Versicherer wegen der speziellen Ausgestaltung der\n\nBerufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer\n\nWeise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum\n\nNachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Die Berufsunfähig-\n\nkeitsrente hat für diesen häufig existentielle Bedeutung. Die dem Versi-\n\ncherer geläufige Regelung der §§ 5-7 BB-BUZ über die Erklärung eines\n\nLeistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungs-\n\nverfahren ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer\n\ndurchschaubar. Deshalb setzt eine beiderseits interessengerechte Ver-\n\neinbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und vertrauensvolles\n\nZusammenwirken der Vertragspartner voraus, das auf Ergebnisse ab-\n\nzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen (vgl. insoweit\n\nzum Nachprüfungsverfahren BGHZ aaO 294). Nur so ist der Versiche-\n\nrungsnehmer in der Lage, verantwortlich darüber zu entscheiden, ob er\n\nsich auf eine Beschränkung der von ihm nach den Versicherungsbedin-\n\ngungen für berechtigt gehaltenen Ansprüche einlassen will.\n\nWann einem Versicherer eine \n\ntreuwidrige Ausnutzung seiner\n\nüberlegenen Verhandlungsposition vorgeworfen werden kann, hängt von\n\nden Umständen des jeweiligen Falles ab und braucht hier nicht vertieft\n\nzu werden.\n\n2. Die Beklagte hat sich im Zusammenhang mit dem Abschluß der\n\nVereinbarung vom August 1998 nicht in der vom Berufungsgericht ange-\n\nnommenen Weise treuwidrig verhalten. Deshalb kann auch offenbleiben,\n\nob sie sich, falls die Würdigung des Berufungsgerichts zuträfe, so be-\n\nhandeln lassen müßte, als habe sie ein Anerkenntnis abgegeben, oder\n\nob ihre Leistungszusage als bindendes Anerkenntnis ohne bedingungs-\n\nwidrige Beschränkungen anzusehen wäre.\n\nDer möglicherweise von der unbegründeten Arglistanfechtung und\n\ndem Prozeßverhalten der Beklagten beeinflußten Auslegung des Beru-\n\nfungsgerichts, durch die Vereinbarung sei die sich aus den Versiche-\n\nrungsbedingungen ergebende Rechtsposition des Klägers deutlich ver-\n\nschlechtert worden, folgt der Senat nicht. Das Berufungsgericht hat den\n\nInhalt der Vereinbarung und des Begleitschreibens der Beklagten vom\n\n7. August 1998 einseitig und damit nicht hinreichend gewürdigt, die bei-\n\nderseitige Interessenlage zum damaligen Zeitpunkt vernachlässigt und\n\ndem Verhalten der Parteien zwischen dem Abschluß der Vereinbarung\n\nund dem Anfechtungsschreiben der Beklagten vom 3. Dezember 1998 zu\n\nwenig Bedeutung beigemessen.\n\na) Die Vereinbarung ist unter Einbeziehung des Angebotsschrei-\n\nbens der Beklagten vom 7. August 1998 vielmehr dahingehend auszule-\n\ngen, daß die Beklagte zu allen drei Verträgen ihre vertragliche Lei-\n\nstungspflicht anerkannt hat mit dem Vorbehalt, nach Ablauf eines Jahres\n\nauf der Grundlage der Entwicklung der gesundheitlichen und beruflichen\n\nVerhältnisse allein die Frage der Verweisbarkeit auf eine Ersatztätigkeit\n\nzu prüfen, nicht aber unter Umgehung der Regeln des Nachprüfungs-\n\nverfahrens auch die Frage der Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten\n\nBeruf einer Erstprüfung zu unterziehen.\n\nSchon aus dem zweiten Satz des Schreibens der Beklagten vom\n\n7. August 1998 geht ohne jede Einschränkung hervor, daß sie den Klä-\n\nger auf der Grundlage der ärztlichen Angaben im bisherigen Beruf für\n\nvollständig berufsunfähig hält. Im folgenden wird mit umfangreichen,\n\nwenn auch nicht in jedem Punkt zutreffenden Erwägungen die Verwei-\n\nsungsmöglichkeit erörtert. Daraus wird deutlich, daß allein diese offen-\n\ngehalten werden sollte und der abschließenden Anerkennung der Lei-\n\nstungspflicht auf Dauer entgegenstand. Anders konnte das Angebot, die\n\nvertraglich vereinbarten Leistungen für einen gewissen Zeitraum zu\n\nzahlen und erst anschließend die Verweisung auf eine Ersatztätigkeit zu\n\nprüfen, von der Beklagten nicht gemeint und vom Kläger nicht zu verste-\n\nhen gewesen sein. Denn beide Parteien sind auf der Grundlage der ärzt-\n\nlichen Feststellungen damals davon ausgegangen, daß der Kläger im\n\nbisherigen Beruf vollständig berufsunfähig ist. Daß die Beklagte sich in-\n\nsoweit dennoch eine erstmalige Prüfung nach Ablauf der Jahresfrist vor-\n\nbehalten wollte, läßt sich ihrem Schreiben nicht entnehmen. Im Lichte\n\ndieses Angebotsschreibens konnte der Kläger auch die Vereinbarung\n\nselbst nur so verstehen, daß die Einschränkung der Zusage der vertrag-\n\nlich vorgesehenen Leistungen und die Formulierung in Nr. 4, die Verein-\n\nbarung beinhalte keine Anerkennung der Berufsunfähigkeit, sich aus-\n\nschließlich auf die nach Fristablauf noch zu prüfende Frage der Verweis-\n\nbarkeit bezogen. Dieser Zweck der Vereinbarung wird in deren Ziffer 1\n\nnochmals verdeutlicht. Nur dieses Verständnis entspricht aus damaliger\n\nSicht einer beiderseits interessengerechten Auslegung, weil lediglich die\n\nFrage der Verweisbarkeit streitig war.\n\nDas wird bestätigt durch das Verhalten der Parteien nach Ab-\n\nschluß der Vereinbarung bis zum Anfechtungsschreiben der Beklagten\n\nvom 3. Dezember 1998. Der Kläger hat die Leistungen entgegengenom-\n\nmen, ohne weiterhin Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. August\n\n1998 geltend zu machen. Die Beklagte hat der A. T. GmbH,\n\ndie den Vertrag, der keine Befristung des Anerkenntnisses vorsieht, als\n\nVersicherungsnehmerin zugunsten des Klägers abgeschlossen hatte, mit\n\nSchreiben vom 18. September 1998 mitgeteilt, sie habe ihre Leistungs-\n\npflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung anerkannt. Selbst im An-\n\nfechtungsschreiben vom 3. Dezember 1998 hat die Beklagte noch aus-\n\ngeführt, durch das Angebot der Vereinbarung habe zunächst die Prüfung\n\neiner Verweisungstätigkeit zurückgestellt werden sollen. Es ist auch\n\nfraglich, ob die Beklagte im Rechtsstreit zur Auslegung der Vereinbarung\n\neinen anderen Standpunkt vertreten und die Berufsunfähigkeit insgesamt\n\nnicht nur wegen der auf die Vereinbarung bezogenen Arglistanfechtung\n\nbestritten hat. Der Kläger hatte in der Berufungserwiderung erstmals\n\nausführlich dargelegt, die Beklagte habe mit der Vereinbarung ein bin-\n\ndendes Leistungsanerkenntnis lediglich unter dem Vorbehalt der Verwei-\n\nsungsmöglichkeit abgegeben. Dem ist die Beklagte - nach Auffassung\n\ndes Senats zu Recht - nicht entgegengetreten, obwohl dazu ausreichend\n\nGelegenheit gewesen wäre.\n\nb) Da die Beklagte von der Verweisung keinen Gebrauch gemacht\n\nhat, kann der Kläger die vertraglichen Leistungen vereinbarungsgemäß\n\nab dem 1. August 1998 beanspruchen. Deshalb kann offenbleiben, ob\n\ndie Beklagte sich die befristete Verweisungsmöglichkeit auch für den\n\nVertrag wirksam vorbehalten konnte, dessen Bedingungen dies nicht\n\nvorsahen. Andererseits folgt aus der Wirksamkeit der Vereinbarung\n\nauch, daß der Kläger auf Leistungen für die Zeit vor dem 1. August 1998\n\nkonkludent verzichtet hat. Darin kann keine durch die Beklagte veran-\n\nlaßte treuwidrige Benachteiligung des Klägers von erheblichem Gewicht\n\ngesehen werden. Der Kläger hat behauptet, seit dem Unfall vom\n\n21. Januar 1998 dauerhaft vollständig berufsunfähig zu sein. Nach § 1\n\nAbs. 3 bzw. § 1 Abs. 2 BB-BUZ entsteht der Anspruch auf Beitragsbe-\n\nfreiung und Rente, wenn die Berufsunfähigkeit der Beklagten später als\n\ndrei Monate nach ihrem Eintritt mitgeteilt wird, erst mit Beginn des Mo-\n\nnats der Mitteilung, hier also erst mit dem 1. April 1998. Da es sich bei\n\nder Dreimonatsfrist um eine Ausschlußfrist handelt (vgl. Senatsurteil vom\n\n2. November 1994 - IV ZR 324/93 - NJW 1995, 598 unter 2), bestand ein\n\nAnspruch für die Zeit vor dem 1. April 1998 ohnehin nicht.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2\n\nNr. 1 ZPO.\n\nSeiffert Dr. Leimert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/iv-zr-173-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/iv-zr-173-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:54:17.686152+00:00"}}