{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_171-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-10-22","aktenzeichen":"IV ZR 171/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 171/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n22. Oktober 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius\n\nund Dr. Kessal-Wulf sowie den Richter Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Oktober 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2002 wird\n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt nach Pfändung und Überweisung des Dek-\n\nkungsanspruchs von der Beklagten als Haftpflichtversicherer eines\n\nRechtsanwalts Zahlung von 135.000 DM nebst Zinsen.\n\nDer Kläger nahm den Rechtsanwalt auf Schadensersatz in An-\n\nspruch, weil dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, einen Zahlungsan-\n\nspruch des Klägers in Höhe von 60.000 DM gegen einen Dritten im Wege\n\ndes dinglichen Arrestes zu sichern. Die zunächst auf Zahlung von\n\n60.000 DM gerichtete Klage beim Landgericht Düsseldorf (8 O 3.../98)\n\nerweiterte der Kläger um 135.000 DM wegen eines Folgeschadens. Weil\n\nihm die 60.000 DM nicht zur Verfügung gestanden hätten, habe er sein\n\nHaus zur Verhinderung der Zwangsversteigerung unter Wert verkaufen\n\nmüssen. Im Termin vom 12. Oktober 1999, in dem eine ordnungsgemäße\n\nLadung des beklagten Rechtsanwalts nicht feststellbar war, trennte das\n\nLandgericht die Klageerhöhung ab. Die Abtrennung und das für die Kla-\n\nge über 135.000 DM neu angelegte Aktenzeichen 8 O 4.../99 sind aus\n\ndem Terminsprotokoll ersichtlich. Der Klageerhöhungsschriftsatz befindet\n\nsich nicht bei der Akte 8 O 3.../98.\n\nIm Verfahren 8 O 3.../98 erging am 30. November 1999 gegen den\n\nRechtsanwalt ein Versäumnisurteil über 60.000 DM nebst Zinsen. Hier-\n\nvon, nicht aber über die Klageerhöhung, unterrichtete der Rechtsanwalt\n\ndie Beklagte, die dadurch erstmals von dem anhängigen Rechtsstreit\n\nKenntnis erhielt. Sie schaltete Rechtsanwalt B. ein, der rechtzeitig\n\nEinspruch einlegte und am 11. Februar 2000 Akteneinsicht nahm. Den\n\nBeschluß im Protokoll vom 12. Oktober 1999 über die Abtrennung der\n\nKlageerhöhung und das dafür vermerkte weitere Aktenzeichen übersah\n\ner. Das Versäumnisurteil wurde durch streitiges Urteil des Landgerichts\n\nvom 23. Mai 2000 im wesentlichen bestätigt. Die Beklagte ließ dagegen\n\ndurch die Rechtsanwälte Dr. P. und W. Berufung einle-\n\ngen, die diese nach Akteneinsicht am 18. September 2000 zurücknah-\n\nmen. Insoweit hat die Beklagte die Urteilssumme an den Kläger ausge-\n\nzahlt.\n\nIm Verfahren über die Klageerweiterung (8 O 4.../99) erließ das\n\nLandgericht am 17. April 2000 ein Versäumnisurteil über 135.000 DM\n\nnebst Zinsen, das dem Rechtsanwalt am 13. September 2000 zugestellt\n\nund gegen das kein Einspruch eingelegt wurde. Erst nach Rechtskraft\n\nerlangte die Beklagte Kenntnis von diesem Versäumnisurteil.\n\nSie ist der Ansicht, an das Versäumnisurteil nicht gebunden zu\n\nsein. Der Kläger habe die Obliegenheit nach § 158d Abs. 2 VVG verletzt,\n\nihr die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs anzuzeigen. Deshalb\n\nsei im Rahmen ihrer Leistungspflicht nach § 158c Abs. 1 VVG gemäß\n\n§ 158e Abs. 1 Satz 1 VVG nunmehr zu prüfen, ob der von ihr bestrittene\n\nSchadensersatzanspruch von 135.000 DM gegen ihren früheren Versi-\n\ncherungsnehmer bestehe.\n\nDie Klage hatte beim Landgericht und Oberlandesgericht Erfolg.\n\nMit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. Die Beklagte ist trotz Leistungs-\n\nfreiheit gegenüber ihrem Versicherungsnehmer dem Kläger nach § 158c\n\nAbs. 1 VVG zur Leistung verpflichtet, da es sich um eine Pflichthaft-\n\npflichtversicherung nach § 51 BRAO handelt. Die Vorinstanzen haben\n\nzutreffend angenommen, daß die Beklagte an das Versäumnisurteil vom\n\n17. April 2000 gebunden ist und deshalb keine Einwendungen gegen den\n\nrechtskräftig titulierten Schadensersatzanspruch erheben kann, obwohl\n\nder Kläger seine Anzeigeobliegenheit nach § 158d Abs. 2 VVG verletzt\n\nhat.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Ur-\n\nteile vom 11. Oktober 1956 - II ZR 137/55 - VersR 1956, 707 f. und vom\n\n19. Februar 1959 - II ZR 171/57 - VersR 1959, 256 unter 3; zuletzt Urteil\n\nvom 19. März 2003 - IV ZR 233/01 - VersR 2003, 635 unter II 2 b) scha-\n\ndet das Unterlassen der in § 158d Abs. 2 VVG vorgeschriebenen Anzei-\n\nge dem geschädigten Dritten nicht, wenn der Versicherer von der Scha-\n\ndensersatzklage gegen seinen Versicherungsnehmer auf andere Weise\n\nrechtzeitig erfährt. Der Sinn und Zweck der §§ 158d Abs. 2, 158e Abs. 1\n\nSatz 1 VVG besteht allein darin, daß der Versicherer die Möglichkeit ha-\n\nben soll, sich rechtzeitig in den Haftpflichtprozeß einzuschalten, etwa\n\nnoch notwendige Schadensfeststellungen zu treffen und unbegründete\n\nAnsprüche des Dritten abzuwehren. Erhält der Versicherer auf andere\n\nWeise, z.B. durch den Versicherungsnehmer, so früh Kenntnis vom Pro-\n\nzeß, daß er noch vor Eintritt nachteiliger Folgen eingreifen kann, dann\n\nsteht er nicht schlechter da, als er bei gehöriger Erfüllung der Verpflich-\n\ntung nach § 158d Abs. 2 VVG stünde. Da der Inhalt der Anzeigeoblie-\n\ngenheit durch den Zweck der Vorschrift bestimmt wird, können an die\n\nanderweitige Kenntniserlangung keine höheren Anforderungen gestellt\n\nwerden als an die Anzeige durch den Geschädigten selbst.\n\n2. Durch die Mitteilung des Versicherungsnehmers vom Erlaß des\n\nVersäumnisurteils vom 30. November 1999 über 60.000 DM hatte die\n\nBeklagte Kenntnis vom Schadensersatzprozeß und damit die Möglich-\n\nkeit, auch von der Erweiterung der Klage um 135.000 DM, der Abtren-\n\nnung der Klageerweiterung und dem insoweit unter dem Aktenzeichen\n\n8 O 4.../99 geführten anderweitigen Verfahren Kenntnis zu nehmen.\n\nDies ergab sich, obwohl sich eine Kopie des Klageerweiterungsschrift-\n\nsatzes nicht bei der Akte 8 O 3.../98 befand, deutlich aus dem Sitzungs-\n\nprotokoll vom 12. Oktober 1999. Der von der Beklagten im Verfahren 8 O\n\n3../98 eingeschaltete Rechtsanwalt B. hätte bei der Akteneinsicht\n\nerkennen können, daß die Klage erhöht worden und insoweit ein geson-\n\ndertes Verfahren anhängig war. Auch die von der Beklagten im Beru-\n\nfungsverfahren beauftragten Rechtsanwälte hatten aufgrund ihrer Akten-\n\neinsicht noch die Möglichkeit, vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen das\n\nVersäumnisurteil vom 17. April 2000 davon Kenntnis zu nehmen und\n\nnach Rücksprache mit der Beklagten rechtzeitig Einspruch einzulegen.\n\nDie Beklagte befand sich damit in derselben Lage wie bei einer durch\n\nÜbersendung eines Aktenauszuges einschließlich des Sitzungsprotokolls\n\ndes Landgerichts vom 12. Oktober 1999 durch den Kläger erteilten In-\n\nformation über die Einleitung des Haftpflichtprozesses gegen den Versi-\n\ncherungsnehmer. Damit hätte der Kläger seine Anzeigeobliegenheit nach\n\n§ 158d Abs. 2 VVG erfüllt gehabt. Wenn die Beklagte daraufhin jegliche\n\nBeteiligung am Haftpflichtprozeß unterlassen und keine Akteneinsicht\n\ngenommen hätte, hätte sie sich den gesamten Akteninhalt als bekannt\n\nzurechnen lassen müssen. Das Versehen der von ihr mit der Aktenein-\n\nsicht beauftragten Rechtsanwälte geht gleichermaßen zu ihren Lasten\n\nwie ein eigener Tatsachenirrtum oder ein Rechtsirrtum über die Eintritts-\n\npflicht, der der Bindung des Haftpflichtversicherers an ein Versäumnis-\n\nurteil ebenfalls nicht entgegensteht (vgl. zum Rechtsirrtum BGH, Urteil\n\nvom 11. Oktober 1956 aaO unter 5).\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_171-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/iv-zr-171-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_171-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_171-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/iv-zr-171-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_171-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:52:35.361780+00:00"}}