{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_166-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"IV ZR 166/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 166/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. Mai 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-\n\nsius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Mai 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Mai 2002\n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem eine\n\nGaststätte und ein Getränkeladen betrieben wurden, bis das Gebäude in\n\nder Nacht zum 4. Mai 1998 durch einen Brand zerstört wurde. Sie fordert\n\naus der bei der Beklagten unterhaltenen Gebäudeversicherung Deckung\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)\n\nfür den Brandschaden in Höhe von 366.371,31 \n\n DM). Dem Ver-\n\nsicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungs-\n\nbedingungen (VGB 88) zugrunde.\n\nDie Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie behauptet, der Ehemann\n\nder Klägerin, die im Zeitpunkt des Brandes unstreitig seit mehreren Wo-\n\nchen im Krankenhaus lag, habe das Gebäude vorsätzlich in Brand ge-\n\nsetzt. Die Klägerin müsse sich dieses Verhalten ihres Ehemannes zurech-\n\nnen lassen, da er ihr Repräsentant gewesen sei. Denn er habe die Gast-\n\nstätte in eigener Verantwortung geführt. Damit sei ihm die ganz überwie-\n\ngende Nutzung des Gebäudes übertragen gewesen; er habe deshalb auch\n\ndie Obhut über das Gebäude allein innegehabt.\n\nDie Klägerin behauptet, ihr Ehemann, dessen Täterschaft sie im üb-\n\nrigen bestreitet, sei lediglich als ihr Angestellter in der Gaststätte be-\n\nschäftigt gewesen und habe als solcher keine eigenständigen Entschei-\n\ndungsbefugnisse für den Geschäftsbetrieb gehabt.\n\nDas gegen den Ehemann der Klägerin geführte Ermittlungsver-\n\nfahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das Landgericht hat\n\nder in erster Instanz erhobenen Teilklage auf Zahlung einer Versiche-\n\nrungsleistung in Höhe von 133.333,33 DM stattgegeben. Auf die Berufung\n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht die nunmehr auf den eingangs\n\ngenannten Betrag erweiterte Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen\n\nRevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht ein Anspruch der\n\nKlägerin auf Versicherungsleistungen nicht. Die Beklagte sei gemäß § 9\n\nNr. 1a VGB 88 leistungsfrei, weil der Schaden von einem Repräsentanten\n\nder Klägerin vorsätzlich herbeigeführt worden sei.\n\nDas Berufungsgericht hat sich nach der Beweisaufnahme zunächst\n\ndavon überzeugt, daß der Ehemann der Klägerin das Gaststättengebäude\n\nvorsätzlich in Brand gesetzt hat.\n\nWeiter hat es festgestellt, daß zwar die Klägerin Konzessionsträ-\n\ngerin für die Gaststätte geblieben sei, jedoch bis zu ihrem Krankenhaus-\n\naufenthalt anderweitig vollbeschäftigt gewesen sei und daneben den Ge-\n\ntränkehandel betrieben habe. Demgegenüber habe der Ehemann seit Jah-\n\nren die Gaststätte selbständig geführt, was sich auch daran zeige, daß er\n\nsich Dritten gegenüber als Gastwirt oder Gaststätteninhaber bezeichnet,\n\nHausverbote ausgesprochen und Vertragsverhandlungen mit Geschäfts-\n\npartnern der Gaststätte geführt habe. Wirtschaftlich habe das Interesse an\n\neiner gewinnbringenden Nutzung des Gaststättengrundstücks von vorn-\n\nherein beim Ehemann gelegen, was sich vor allem an der für den Schei-\n\ndungs- oder Trennungsfall notariell vereinbarten Verpflichtung der Kläge-\n\nrin zeige, ihrem Ehemann das Gaststättengrundstück nebst Inventar ohne\n\nGegenleistung zu übertragen. Hinzu komme, daß sich die Klägerin ihrer\n\nVerantwortlichkeit für die versicherte Sache auch vollständig begeben ha-\n\nbe. Daran ändere nichts, daß innerhalb des Gaststättengebäudes ein\n\n13,5 qm großer Raum vom Sohn des Ehemannes als privater Wohnraum\n\nund weitere Nebenräume für den von der Klägerin geführten Getränke-\n\nmarkt genutzt worden seien, denn die Gaststätte habe den ganz überwie-\n\ngenden Teil des Gebäudes eingenommen.\n\nBei dieser Sachlage müsse sich die Klägerin die Herbeiführung des\n\nVersicherungsfalls durch ihren Ehemann zurechnen lassen, denn er sei\n\nhier ihr Repräsentant. Das folge nicht aus der Ehegattenstellung als sol-\n\ncher, sondern allein daraus, daß der Ehemann nach den Feststellungen\n\nmit dem Betrieb der Gaststätte zugleich auch die selbständige Verwaltung\n\ndes gesamten Gebäudes innegehabt habe.\n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n1. Die Verfahrensrügen, die sich gegen die Feststellung richten, der\n\nEhemann der Klägerin habe das Gaststättengebäude in Brand gesetzt,\n\nverhelfen der Revision nicht zum Erfolg; von einer Begründung wird abge-\n\nsehen (§ 564 Satz 1 ZPO n.F.).\n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhalten des Ehe-\n\nmannes sei der Klägerin nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaf-\n\ntung zuzurechnen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer\n\nweder im Rahmen des § 6 VVG noch im Rahmen des § 61 VVG (und ver-\n\ngleichbarer vertraglicher Regelungen, hier des § 9 Nr. 1a VGB 88) für das\n\nVerschulden Dritter nach § 278 BGB einzustehen (BGHZ 107, 229, 232,\n\n233; vgl. schon RGZ 83, 43, 44; 117, 327, 329; 135, 370, 371; BGHZ 11,\n\n120, 122). Aus Billigkeitsgründen steht es dem Versicherungsnehmer aber\n\nnicht frei, die Lage des Versicherers dadurch wesentlich zu verschlech-\n\ntern, daß er die versicherten Sachen aus der Hand gibt und sich der Obhut\n\nüber sie mit der Folge entäußert, daß der Versicherer für den Schaden\n\neintreten muß, der durch das Verhalten des Sachwalters des Versicherten\n\n- seines Repräsentanten - entsteht (vgl. BGHZ 107 aaO m.w.N.). Das Ver-\n\nhalten des Repräsentanten muß sich der Versicherungsnehmer deshalb\n\nzurechnen lassen.\n\nRepräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versi-\n\ncherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhält-\n\nnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH, Urteil\n\nvom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b, aa; BGHZ\n\n107, 229, 230, 231 m.w.N.; BGHZ 122, 250, 253). Die bloße Überlassung\n\nder Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus, um ein solches Re-\n\npräsentantenverhältnis anzunehmen (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 2. Mai\n\n1990 - IV ZR 48/89 - VersR 1990, 736 unter 1 b). Ebensowenig begründen\n\n- wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - allein die Ehe oder ei-\n\nne Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer (BGH, Urteil vom\n\n2. Mai 1990 aaO m.w.N.; Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 158/89 - NJW-RR\n\n1990, 1305 unter II 1) oder ein Miet- oder Pachtverhältnis über die versi-\n\ncherte Sache (BGHZ 107, 229, 231 f. m.w.N.) die Repräsentantenstellung.\n\nRepräsentant kann vielmehr nur sein, wer bei Würdigung der Ge-\n\nsamtumstände (BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 aaO unter II) befugt ist, selb-\n\nständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den\n\nVersicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht\n\nnoch hinzuzutreten, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem\n\nVersicherungsvertrag wahrzunehmen hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996\n\naaO; BGHZ 122 aaO).\n\nDie Frage, ob ein Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung einer\n\nversicherten Sache in dem geschilderten Maße auf einen Dritten übertra-\n\ngen hat, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der ge-\n\nsamten Umstände eines Falles.\n\nb) Gemessen daran ist die Annahme des Berufungsgerichts, der\n\nEhemann sei hier Repräsentant der Klägerin, jedenfalls im Ergebnis zu-\n\ntreffend.\n\nAnders als das Berufungsgericht möglicherweise meint, kommt es\n\nallerdings nicht darauf an, in welchem Umfang das Gaststättengebäude\n\ndem Ehemann zur Nutzung überlassen war und ob sich die Nutzung ge-\n\nmessen an der gesamten Nutz- und Wohnfläche des Gebäudes auf des-\n\nsen überwiegenden Teil erstreckte. Denn durch die bloße Überlassung der\n\nObhut über eine versicherte Sache oder durch ein Nutzungsverhältnis\n\n(etwa Miete oder Pacht) wird die Repräsentantenstellung ohnehin nicht\n\nbegründet (BGHZ 107, 229, 232; BGHZ 122 aaO). Ob die vom Berufungs-\n\ngericht vorgenommene und von der Revision angegriffene Flächenbe-\n\nrechnung zutrifft, kann deshalb offen bleiben.\n\nEntscheidend ist vielmehr, daß hier eine Gesamtschau der weiteren\n\nUmstände ergibt, daß dem Ehemann die Risikoverwaltung für das ge-\n\nsamte Grundstück einschließlich des Gaststättengebäudes übertragen\n\nwar. Dafür ist vor allem bedeutsam, daß - wie die notarielle Vereinbarung\n\nder Eheleute für den Scheidungs- oder Trennungsfall belegt - der Ehe-\n\nmann der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das\n\nwirtschaftliche Interesse an der Erhaltung des gesamten Gaststätten-\n\ngrundstücks hatte. Daß möglicherweise auch die Klägerin durch die Auf-\n\nnahme von Darlehen zur Grundstücksfinanzierung beigetragen hatte,\n\nsteht dieser Feststellung nicht entgegen. Es tritt hinzu, daß dem Ehemann\n\nauch faktisch die beherrschende Stellung über das gesamte Grundstück\n\nübertragen war. Die von ihm betriebene Gaststätte gab der Nutzung des\n\ngesamten Anwesens das Gepräge und führte dazu, daß der Ehemann der\n\nKlägerin insoweit nicht nur geschäftlich, sondern auch ansonsten die be-\n\nstimmende Rolle einnahm. Daß die Klägerin selbst zur Zeit des Brandes\n\ndurch ihre Erkrankung (Verdacht auf Querschnittslähmung) auf unabseh-\n\nbare Zeit gehindert war, sich persönlich um das Gaststättengrundstück zu\n\nkümmern, hat die Verantwortung ihres Ehemannes für das gesamte An-\n\nwesen noch verstärkt. Dadurch, daß sein Sohn einen Raum des Gebäu-\n\ndes bewohnte, wurde seine Stellung als alleiniger Risikoverwalter für das\n\ngesamte Anwesen ersichtlich nicht berührt. Wenn das Berufungsgericht\n\nnach allem den Schluß gezogen hat, der Ehemann habe die selbständige\n\nVerwaltung des gesamten Gebäudes innegehabt, ist dies nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nc) Es stellt sich dann allerdings nicht mehr die Frage, deretwegen\n\ndas Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Denn mit der Zulas-\n\nsung wollte es klären lassen, ob es mit einer Repräsentantenstellung\n\nvereinbar sei, wenn nicht das gesamte versicherte Gebäude, sondern nur\n\ndessen wesentlicher Teil selbständig \"verwaltet\" werde. Das vermengt\n\nschon die Kriterien der Nutzung und der Risikoverwaltung und steht mit-\n\nhin im Widerspruch zu der vorgenannten Feststellung, der Ehemann der\n\nKlägerin habe das gesamte Gebäude verwaltet. Einer Repräsentanten-\n\nstellung des Ehemannes steht im übrigen auch nicht entgegen, daß die\n\nRechtsprechung mehrfach gefordert hat, einem Repräsentanten müsse\n\ndie alleinige Verantwortlichkeit (BGHZ 107, 229, 235) für die versicherte\n\nSache vollständig (BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 aaO unter II 1; Urteil\n\nvom 2. Mai 1990 aaO unter 1 b) übertragen sein. Auch das zielt nicht auf\n\ndie Frage, ob die versicherte Sache von dem Repräsentanten allein ge-\n\nnutzt wird, sondern meint lediglich, daß der Versicherungsnehmer - wie\n\nhier die Klägerin - die davon zu unterscheidende Risikoverwaltung über\n\ndie versicherte Sache ohne wesentliche Einschränkung und Vorbehalte\n\nan den Repräsentanten abgegeben haben muß.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_166-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/iv-zr-166-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_166-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_166-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/iv-zr-166-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_166-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:14.093367+00:00"}}