{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_162-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"IV ZR 162/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 162/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nam 29. September 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 30. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurück-\n\ngewiesen. \n\nStreitwert: 218.706,85 € \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin beschäftigt sich mit der Planung und dem Umbau \n\nvon Ofenanlagen nach einem von ihr entwickelten patentierten System. \n\nSie verlangt von der Beklagten als ihrem Haftpflichtversicherer Dek-\n\nkungsschutz aus einer Global-Industrie-Haftpflichtversicherung (Global-\n\nIHV). \n\nIm September 1996 schloß die Klägerin mit der Kalkwerke \n\n… GmbH & Co. (KWO) einen Vertrag über \"Engineering und \n\nLieferung/Montage von Komponenten\" für die Ringschachtöfen Nr. 3 und \n\n4. Die Klägerin hatte der KWO die nach dem Umbau gegebene genaue \n\nAbgastemperatur mitzuteilen, weil diese für die Planung und den Bau der \n\nvon einem anderen Unternehmer einzubauenden Abluftanlage wesentlich \n\nwar. Während der Umbauarbeiten am Ofen Nr. 4 gab die Klägerin die \n\nmaximale Abgastemperatur mit ca. 220°C an. Kurz nac h Inbetriebnahme \n\ndes vollständig umgebauten Ofens im März/April 1997 stellte sich her-\n\naus, daß die Abgastemperatur bei Vollastbetrieb über 300°C betrug. Bei \n\nWeiterbetrieb mit diesen Temperaturen wäre die Filteranlage nach dem \n\nVortrag der Klägerin zerstört worden mit der Folge der behördlichen Stil-\n\nlegung des Ofens, eines mehrmonatigen Produktionsausfalls und still-\n\nstandsbedingter Schäden an der feuerfesten Ausmauerung. Um dies zu \n\nvermeiden, wurden nach Absprache zwischen der Klägerin und der KWO \n\nMaßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur durchgeführt, nämlich \n\nbei gedrosselter Produktion über ein Jahr lang Umbauarbeiten u.a. an \n\nden von der Klägerin gelieferten Komponenten und der Abluftanlage. \n\nNach Darstellung der Klägerin ist sie dadurch mit Aufwendungen in Höhe \n\nvon 427.753,43 DM belastet worden, die sie nach §§ 62, 63 VVG als \n\nRettungskosten zur Abwendung der Schäden geltend macht. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht \n\nhat die Berufung zurückgewiesen, weil der nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG \n\nerforderliche Eintritt des Versicherungsfalls nicht gegeben sei und die \n\nÜbertragung der Grundsätze der Vorerstreckungstheorie aus der Sach-\n\nversicherung auf die Haftpflichtversicherung nicht gerechtfertigt sei (r + s \n\n2003, 12 m. Anm. Schimikowski). Die Revision hat es nicht zugelassen, \n\nweil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt \n\nseien, und hierzu insbesondere auf BGHZ 43, 88, 92 ff. hingewiesen. \n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde. \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil Zulas-\n\nsungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. \n\n1. Die Beschwerde mißt der vom Berufungsgericht verneinten Fra-\n\nge grundsätzliche Bedeutung bei, ob in der Haftpflichtversicherung eben-\n\nso wie in der Sachversicherung Rettungskosten auch dann zu ersetzen \n\nsind, wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten war, aber unmit-\n\ntelbar bevorstand. Der Senat hat dies in den Urteilen vom 13. Juli 1994 \n\n(IV ZR 250/93 - VersR 1994, 1181 unter 5) und vom 20. Februar 1991 \n\n(IV ZR 202/90 - BGHZ 113, 359, 361) offen gelassen. Der Beschwerde \n\nist einzuräumen, daß diese Frage als umstritten und klärungsbedürftig \n\nangesehen werden kann. Sie wird in der Literatur in den letzten Jahren \n\nvielfach und kontrovers diskutiert (vgl. Schimikowski, r + s 2003, 133; \n\nGas, VersR 2003, 414, 416 ff.; Knappmann, VersR 2002, 129; BK/ \n\nBeckmann, § 62 VVG Rdn. 38 ff.; jeweils m.w.N.). \n\nDie Beschwerde hält es auch für angezeigt, dem höchstrichterlich \n\nnoch nicht vollständig geklärten Begriff des Schadenereignisses im Sin-\n\nne von §§ 1 Nr. 1, 5 Nr. 1 AHB und damit dem Begriff des Versiche-\n\nrungsfalls schärfere Konturen zu geben. \n\nSchließlich meint die Beschwerde, das Berufungsgericht habe of-\n\nfensichtlich rechtsfehlerhaft verkannt, daß der Schaden bereits darin be-\n\nstanden habe und damit der Versicherungsfall eingetreten gewesen sei, \n\ndaß die KWO eine ungeeignete Filteranlage erhalten habe. Deshalb ha-\n\nbe die Klägerin einen unmittelbaren Anspruch auf Versicherungsschutz, \n\nzumindest aber einen Anspruch auf Ersatz echter, nach Eintritt des Ver-\n\nsicherungsfalls aufgewendeter Rettungskosten. \n\n2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, \n\ndaß kein Versicherungsfall eingetreten ist. Auf grundsätzliche Fragen \n\nkommt es insoweit nicht an. Die angesprochene Grundsatzfrage zum Er-\n\nsatz von Rettungskosten ist nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch \n\nauf Ersatz von Rettungskosten setzt voraus, daß die verlangte Summe \n\nzu dem Zweck aufgewandt wurde, das versicherte Risiko nicht eintreten \n\nzu lassen (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 aaO unter 3 und Leitsatz). Hier \n\naber handelt es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um \n\n(echte oder vorgezogene) Rettungskosten, weil sie nicht dazu dienten, \n\neinen Schaden abzuwenden oder zu mindern, für den Anspruch auf Ver-\n\nsicherungsschutz bestanden hätte. \n\na) Ob ein Versicherungsfall eingetreten oder abgewendet worden \n\nist, hängt davon ab, für welches Schadenereignis aus den Tätigkeitsbe-\n\nreichen der Klägerin nach dem Vertrag Versicherungsschutz versprochen \n\nworden ist. Das hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht näher ausge-\n\nführt und in der Beschwerde nur indirekt durch Bezugnahme auf § 1 Nr. 1 \n\nAHB angedeutet, wonach Versicherungsschutz für ein Schadenereignis \n\ngewährt wird, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hatte. \n\nNähere Darlegungen wären aber geboten gewesen, weil die Klägerin \n\ndurch die Global-IHV Versicherungsschutz für die verschiedenen Berei-\n\nche ihrer gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit genommen hat, bei \n\ndenen die versicherten Risiken und der Versicherungsfall unterschiedlich \n\ngeregelt sind. Als reine Werkunternehmerin betreibt sie mit Hilfe von \n\nSubunternehmern das (teilweise) Herstellen von Kalkschachtöfen mit von \n\nihr geplanten Komponenten. Das betrifft den Bereich der Betriebshaft-\n\npflichtversicherung, die gemäß § 1 Nr. 1 AHB nur Personen- und Sach-\n\nschäden deckt. Durch Nr. 5.13 Global-IHV sind Ansprüche wegen Ver-\n\nmögensschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder ge-\n\nlieferte Sachen oder geleistete Arbeiten zudem ausdrücklich vom Versi-\n\ncherungsschutz ausgeschlossen. Als Ingenieurbüro beschäftigt die Klä-\n\ngerin sich mit Planung und Beratung für Kalkschachtöfen (reine Fremd-\n\nplanung ohne eigene Bautätigkeit). Hierfür sind die Besonderen Bedin-\n\ngungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Archi-\n\ntekten und Ingenieure (BBR) und die Besonderen Vereinbarungen zur \n\nHaftpflichtversicherung für Maschinenbauingenieure (BV) maßgebend, \n\nnach denen auch reine Vermögensschäden im Sinne von § 1 Nr. 3 AHB \n\nversichert sind. Die Leistungen der Klägerin bestehen ferner in einer \n\nKombination von Herstellung und reiner Fremdplanung. Hierfür besteht \n\nnach Nr. 4.13 Global-IHV Versicherungsschutz für die reine Fremdpla-\n\nnungsleistung nach Maßgabe der BBR und der BV, also auch für reine \n\nVermögensschäden. \n\nAuf die Zuordnung zu diesen verschiedenen Tätigkeitsbereichen \n\nkommt es an. Denn nach dem Vortrag der Klägerin ist durch die getroffe-\n\nnen Maßnahmen verhindert worden, daß Schäden an der Filteranlage \n\nund der feuerfesten Ausmauerung (Sachschäden) und Produktionsaus-\n\nfallschäden (reine Vermögensschäden, sofern nicht Folge eines Sach-\n\nschadens) eingetreten sind; außerdem werden in der Beschwerde (erst-\n\nmals) die Kosten für die Umrüstung der ungeeigneten Filteranlage (eben-\n\nfalls reiner Vermögensschaden) als primäre Versicherungsleistung oder \n\nRettungskosten geltend gemacht. \n\nb) Das Berufungsgericht hat dies nicht geklärt, weil es offen gelas-\n\nsen hat, ob die Temperaturberechnung als Ingenieurleistung an Dritte im \n\nSinne von Nr. 4.13 Global-IHV anzusehen ist. Wäre das der Fall, hätte \n\ndas Berufungsgericht richtigerweise zu dem Ergebnis kommen müssen, \n\ndaß nach dieser Klausel i.V. mit Nr. 3.1 Nr. 1 und 2 BBR der Versiche-\n\nrungsfall mit der Bekanntgabe der falschen Abgastemperatur (Verstoß im \n\nSinne von Nr. 3.1 Nr. 1 BBR, vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1970 \n\n- IV ZR 1043/68 - VersR 1970, 825 unter 1; Voit/Knappmann in Prölss/ \n\nMartin, VVG, 27. Aufl., Arch.-Haftpfl. Rdn. 3) eingetreten war und auch \n\nreine Vermögensschäden (Mehrkosten für Umbau der Filteranlage, Pro-\n\nduktionsausfallkosten) gedeckt gewesen wären (Nr. 3.1 Nr. 2 BBR). \n\nDieser Fehler wirkt sich auf das Ergebnis jedoch nicht aus. Die \n\nKlägerin kann Versicherungsschutz nach Nr. 4.13 Global-IHV nicht be-\n\nanspruchen. Durch die Berechnung und Bekanntgabe der Abgastempe-\n\nratur hat sie keine Ingenieurleistung an die KWO erbracht, sondern nur \n\ndie Beschaffenheit ihrer eigenen Werkleistung berechnet und mitgeteilt. \n\nDies sollte unstreitig nur dazu dienen, daß die KWO auf dieser Grundla-\n\nge die Filteranlage selbst mit Hilfe eines anderen Unternehmers planen \n\nund errichten konnte. Das bedeutet, daß Versicherungsschutz für reine, \n\nnicht durch einen Sachschaden verursachte Vermögensschäden (Um-\n\nbaukosten, Produktionsausfall) nicht besteht. \n\nc) Demgemäß geht es nur darum, ob ein Schadenereignis im Sin-\n\nne von § 1 Nr. 1 AHB eingetreten war, das einen Sachschaden zur Folge \n\nhatte, oder ob die durchgeführten Maßnahmen als Aufwendungen zur \n\nAbwendung oder Minderung eines versicherten Sachschadens anzuse-\n\nhen sind. Das ist nicht der Fall. \n\naa) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es kein Sachschaden \n\nund auch kein Versicherungsfall, daß die auf die zu niedrig angegebene \n\nAbgastemperatur abgestimmte Filteranlage für den Ofenbetrieb mit der \n\ntatsächlich wesentlich höheren Abgastemperatur nicht geeignet war. Da-\n\ndurch war der Ofen zwar insgesamt mangelhaft, weil er nicht wie geplant \n\nbetrieben werden konnte. Die Herstellung einer mangelhaften Sache ist \n\naber keine Sachbeschädigung im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB (BGH, Urteil \n\nvom 14. April 1976 - IV ZR 60/75 - VersR 1976, 629 unter III; vgl. ferner \n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - IV ZR 174/77 - VersR 1979, 853 unter II \n\n2 a = BGHZ 75, 50 und BGHZ 146, 144, 147 ff.). Die Kosten für den Um-\n\nbau des Ofens sind ein reiner, nach § 1 Nr. 1 AHB nicht versicherter \n\nVermögensschaden. \n\nbb) Rettungskosten im Sinne von § 63 VVG, § 5 Nr. 3 AHB sind die \n\nUmbaumaßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur schon deshalb \n\nnicht, weil sie nicht zu dem Zweck vorgenommen wurden, einen bereits \n\nin der Entwicklung befindlichen oder unmittelbar bevorstehenden Sach-\n\nschaden abzuwenden oder zu mindern. Als diese Maßnahmen alsbald \n\nnach Bekanntwerden der zu hohen Abgastemperatur eingeleitet wurden, \n\nhatte eine Sachbeschädigung nicht begonnen. Insbesondere waren die \n\nFilterschläuche nicht \"durchgebrannt\". Nach dem vom Berufungsgericht \n\nin Bezug genommenen, im Urteil aber nur unvollständig wiedergegebe-\n\nnen unstreitigen Vortrag der Klägerin mußten sie erst mehr als ein Jahr \n\nnach Beginn der Umbauarbeiten ersetzt werden, weil sie durch zeitweise \n\nzu hohe Abgastemperaturen vorzeitig gealtert und verschlissen waren. \n\nZu einem erheblichen Sachschaden wäre es nach Darstellung der Kläge-\n\nrin aber gekommen, wenn der Ofen - wie an sich vorgesehen - in Vollast \n\nmit Abgastemperaturen von über 300°C betrieben word en wäre. Dann \n\nhätte die Gefahr des Durchbrennens des gesamten Filtersystems be-\n\nstanden mit der weiteren Folge beträchtlicher Umweltschäden und der \n\nbehördlichen Stillegung des Ofens, die zu mehrmonatigen Produktions-\n\nausfällen und Schäden an der feuerfesten Ausmauerung geführt hätte. \n\nDer Weiterbetrieb des Ofens in Vollast hätte demgemäß bedeutet, \n\ndie Filteranlage sinnlos vorsätzlich zu zerstören mit entsprechend nega-\n\ntiven Folgen für den Deckungsanspruch der Klägerin einerseits oder den \n\nHaftpflichtanspruch der KWO andererseits. Das Durchbrennen der Filter-\n\nanlage konnte vielmehr, worüber sich die Klägerin und die KWO einig \n\nwaren, schon dadurch vermieden werden, daß die Produktion gedrosselt \n\nwurde. Die bei eingeschränktem Ofenbetrieb durchgeführten Umbau-\n\nmaßnahmen dienten ersichtlich dazu, den Ofen für den Vollastbetrieb \n\nfunktionsfähig und damit so rentabel zu machen, wie es bei Auftragser-\n\nteilung geplant war. Wie die Klägerin mehrfach vorgetragen hat, sollte \n\ndurch dieses technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen, \n\ndas sich über mehr als ein Jahr hinzog, der drohende vollständige Be-\n\ntriebsstillstand des Ofens vermieden werden, weil die KWO ihre Liefer-\n\nverträge einhalten mußte und sich einen Produktionsstillstand nicht lei-\n\nsten konnte. Damit ging es um die Abwendung eines reinen Vermögens-\n\nschadens. \n\ncc) Schließlich ist die Klage im Ergebnis auch deshalb nicht be-\n\ngründet, weil die Umbaumaßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur \n\ndas nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherte vertragliche Erfüllungs-\n\ninteresse der KWO betreffen. \n\nWas \n\nim Sinne dieser Ausschlußklausel \n\n(BGH, Urteil vom \n\n21. September 1983 - IVa ZR 154/81 - VersR 1983, 1169 unter I 2) unter \n\nder vertraglichen Erfüllungsleistung und an deren Stelle tretenden Er-\n\nsatzleistung zu verstehen ist, ist danach zu beurteilen, ob der Vertrags-\n\npartner des Versicherungsnehmers sein unmittelbares Interesse am ei-\n\ngentlichen Leistungsgegenstand geltend macht (BGHZ 96, 29, 31 \n\nm.w.N.). Dieses Interesse wird durch den Inhalt der vertraglich geschul-\n\ndeten Leistung bestimmt (BGHZ 23, 349, 351 ff.; BGH, Urteil vom 4. Juli \n\n1996 - VII ZR 24/95 - LM Nr. 96 zu § 633 BGB mit Anm. Littbarksi, auch \n\nzur versicherungsrechtlichen Problematik; Späte, Haftpflichtversiche-\n\nrung, § 4 AHB Rdn. 171-174; Kniffka in Koeble/Kniffka, Kompendium des \n\nBaurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 19 ff.). Beim Werkvertrag schuldet der \n\nAuftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktions-\n\ntaugliches und zweckentsprechendes Werk, das insbesondere eine aus-\n\ndrücklich vereinbarte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft auf-\n\nweisen muß (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 2002 - X ZR 242/99 - NJW-RR \n\n2002, 1533 unter I 2 b, vom 17. Juni 1997 - X ZR 95/94 - BauR 1997, \n\n1032 unter I, vom 17. Mai 1994 - X ZR 39/93 - NJW-RR 1994, 1134 un-\n\nter II 3 und BGHZ 96, 111, 114 f., 117 ff.). Erreicht die Leistung die ver-\n\neinbarte Beschaffenheit oder Eigenschaft nicht, ist sie mangelhaft und \n\nlöst Gewährleistungsansprüche aus, die dem nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 \n\nAHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen sind \n\n(BGH, Urteile vom 7. Dezember 1977 - IV ZR 150/76 - VersR 1978, 219 \n\nunter III 1 und 2; BGHZ 46, 238, 241; BGH, Urteil vom 13. Dezember \n\n1962 - II ZR 197/60 - VersR 1963, 180 unter 2). \n\nDer von der Klägerin vertraglich geschuldete Umbau des Ofens 4 \n\nhatte nicht nur die Lieferung und Montage der Komponenten zum Inhalt. \n\nIhre Leistungspflicht umfaßte auch die zutreffende Berechnung und Mit-\n\nteilung der nach dem Umbau entstehenden genauen Abgastemperatur. \n\nDie Abgastemperatur war zwar nicht von vornherein festgelegt. Die nach-\n\nträgliche Mitteilung der falschen Temperatur stellte aber dennoch nicht \n\ndie bloße Verletzung einer Nebenpflicht dar, die Schadensersatzansprü-\n\nche aus positiver Vertragsverletzung ausgelöst hätte (vgl. zur Neben-\n\npflicht in bezug auf Leistungen eines Nachfolgeunternehmers BGH, Urteil \n\nvom 8. Juli 1982 - VII ZR 314/81, NJW 1983, 875 unter II). Die Klägerin \n\nhat vielmehr ihre eigene Leistung mangelhaft erbracht. Denn es war von \n\nAnfang an vereinbart, daß sie der KWO die Abgastemperatur später be-\n\nkannt gibt, weil die genaue Temperatur, wie beide Vertragsparteien wuß-\n\nten, unabdingbare Voraussetzung dafür war, daß von der KWO eine da-\n\nzu passende, funktionsfähige Abluftanlage geplant und eingebaut wer-\n\nden konnte. Die Bekanntgabe einer falschen, insbesondere zu niedrigen \n\nAbgastemperatur mußte zwangsläufig dazu führen, daß die Abluftanlage \n\nund damit der Ofen insgesamt für den vorausgesetzten Zweck unbrauch-\n\nbar sind. Der Vertrag ist deshalb so auszulegen, daß das Werk der Klä-\n\ngerin im Hinblick auf die Abgastemperatur die Beschaffenheit oder Ei-\n\ngenschaft haben sollte, die die Klägerin erst während oder nach Durch-\n\nführung der Arbeiten berechnet und der KWO bekannt gibt. Das ist recht-\n\nlich mit Blick auf die wesentliche Bedeutung der Abgastemperatur nicht \n\nanders zu beurteilen, als wenn von vornherein eine bestimmte Tempera-\n\ntur als Beschaffenheit oder Eigenschaft vereinbart worden wäre. Die \n\nUmbaumaßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur sind deshalb \n\nNachbesserungsarbeiten, die dem Interesse der KWO an einer ord-\n\nnungsgemäßen Erfüllung dienten. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_162-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-162-02","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_162-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_162-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-162-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_162-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:07.907454+00:00"}}