{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_159-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"IV ZR 159/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 159/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Februar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 12. April \n\n2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karls-\n\nruhe vom 2. November 2001 geändert. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente für \n\nWitwer mit Wirkung ab 1. Januar 2001. \n\nSeine 1949 geborene, am 1. Juli 2000 verstorbene Ehefrau war im \n\nöffentlichen Dienst tätig und bei der beklagten Versorgungsanstalt versi-\n\nchert. Seit 1. August 2000 bezieht der Kläger eine Versorgungsrente für \n\nWitwer von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung \n\nder Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die \n\nBeklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die \n\nHöhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen \n\nein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes aufgrund der Beschäftigung \n\nder Ehefrau des Klägers Umlagezahlungen an die Beklagte geleistet hat, \n\ndarüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der \n\ngesetzlichen Rente der Ehefrau des Klägers zugrunde zu legen wären, \n\nnur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat \n\ndie Beklagte von den Monaten, die die Ehefrau des Klägers in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die Monate \n\nabgezogen, in denen ihr damaliger Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte \n\ngezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden Monate sowie den Umla-\n\ngemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit zusam-\n\nmen. \n\nAndererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der \n\nBerechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der \n\nder Ehefrau des Klägers zustehenden gesetzlichen Rente auszugehen; \n\ndiese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung le-\n\ndiglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach \n\nder Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 \n\nVBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berück-\n\nsichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung \n\nvon Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der \n\nnur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR \n\n2000, 835 = NJW 2000, 3341). \n\nDer Kläger hat daher - neben einem weiteren Klagebegehren, wel-\n\nches nach Klageabweisung durch das Amtsgericht nicht mehr Gegen-\n\nstand der Rechtsmittelverfahren geworden ist - beantragt festzustellen, \n\ndaß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. Januar 2001 eine Versor-\n\ngungsrente für Witwer auf der Grundlage einer auch sämtliche Vor-\n\ndienstzeiten seiner verstorbenen Ehefrau voll berücksichtigenden ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Zeit zu gewähren, bis eine neue, die Regelung \n\nder Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, das Landge-\n\nricht die hiergegen von der Beklagten geführte Berufung zurückgewie-\n\nsen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage insge-\n\nsamt abzuweisen, weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der \n\nKlage. \n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 \n\nVBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen In-\n\nhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Ge-\n\nschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die \n\nBeklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, \n\ndie Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die \n\nvollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Ver-\n\nsorgungsrente anrechne. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183) entschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 1 und 2 der Neufassung werden - auch für versorgungsrentenbe-\n\nrechtigte Hinterbliebene - die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten \n\nVersorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt \n\nund entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jährlich zum \n\n1. Juli um 1% erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der \n\nVordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen \n\nvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-\n\nführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente \n\nbei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die \n\nnur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im \n\nöffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, \n\neine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) \n\nnicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte \n\nsich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. \n\nDer Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-\n\nsen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen \n\nin Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von \n\nPersonen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Be-\n\nschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-\n\nlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-\n\nstiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-\n\nlebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts \n\ndieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle \n\nAnrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur \n\nhälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-\n\nmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht \n\nlänger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, \n\n365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer \n\nSatzung gezwungen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf Ren-\n\ntenberechtigungen, die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2001 ent-\n\nstanden sind. \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz ver-\n\nfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Gene-\n\nralisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein \n\nbruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für \n\ndie jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch \n\nsei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber \n\nnoch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht \n\ndavon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres \n\n2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Ge-\n\nnerationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn \n\nabgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden \n\nkann. Soweit die Versicherten bzw. deren Hinterbliebene im Revisions-\n\nverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels stati-\n\nstischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachver-\n\nständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in Bezug auf die \n\nrein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bun-\n\ndesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht seit 1. August \n\n2000 eine Versorgungsrente für Witwer von der Beklagten. Für ihn ist die \n\nHalbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdefüh-\n\nrerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Personen, die \n\n- wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt gewor-\n\nden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß gegen \n\n§§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob \n\nden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehand-\n\nlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz \n\nder Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, \n\nZTR 2000, 337 ff. und Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.). Denn mit \n\ndem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist \n\nmit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen \n\nVersicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen \n\nDienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im \n\nRahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer kompli-\n\nzierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie \n\nhielt. Diese Ungleichbehandlung haben Personen, die bis zum Ablauf \n\ndes Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden sind, nicht zuletzt \n\nauch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des \n\nVersorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine an-\n\ndere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermei-\n\ndende Regelung zu treffen ist. \n\ne) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich \n\nnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von \n\nder Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden \n\nRenten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben \n\neine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen \n\naufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im \n\nErgebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Sat-\n\nzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentli-\n\nchen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-\n\nlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für \n\ndie Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern \n\nalten Rechts wie etwa dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes \n\nhinaus auch in der Übergangszeit nach dem 31. Dezember 2000 keine \n\nweitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nf) Entgegen der Ansicht des Klägers haben sich die Tarifvertrags-\n\nparteien schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesge-\n\nrichtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der Über-\n\ngangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Rente zugunsten aller \n\ndavon Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt, die Entscheidung \n\nüber Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzubehalten. Damit \n\nwird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen Entscheidung \n\nsogar rückwirkend Folge geleistet werden soll. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_159-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-159-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_159-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_159-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-159-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_159-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:55.071296+00:00"}}