{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_158-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"IV ZR 158/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VAPS § 54 (1); AGBG § 9 Bk, Cl; BGB § 307 Bk, Cl; GG Art. 14 Abs. 1 A Bei der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) ist die Auswechslung des Anpassungsmaßstabes für die Versorgungsrenten von den Beamtenpensionen zu den Lebenshaltungskosten wirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 158/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Juni 2003\nHeinkamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVAPS § 54 (1); AGBG § 9 Bk, Cl; BGB § 307 Bk, Cl; GG Art. 14 Abs. 1 A\n\nBei der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP)\n\nist die Auswechslung des Anpassungsmaßstabes für die Versorgungsrenten von den\n\nBeamtenpensionen zu den Lebenshaltungskosten wirksam.\n\nBGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen Am-\n\nbrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 11. Juni 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai\n\n2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit der mit der 53. und\n\n54. Satzungsänderung der beklagten Versorgungsanstalt der Deutschen\n\nBundespost vorgenommenen Änderung des § 54 ihrer Satzung (VAPS),\n\ndurch die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 die Anpassung der Versor-\n\ngungsrenten, und zwar auch der bereits bewilligten, an die Veränderung\n\nder Lebenshaltungskosten gekoppelt worden ist.\n\nDie Erstberechnung der Versorgungsrenten beruht bei der Be-\n\nklagten auf dem Grundgedanken einer aus einer Grundrente, die meist\n\naus der gesetzlichen Rentenversicherung stammt, und einer zusätzlichen\n\nVersorgungsrente zusammengesetzten Gesamtversorgung, die in einem\n\nangemessenen Prozentsatz des zuletzt erzielten Nettoeinkommens be-\n\nsteht. Zur Ermittlung der Versorgungsrente wird zunächst auf der\n\nGrundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamtversor-\n\ngungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung berechnet und werden so-\n\ndann von dieser die anrechnungsfähigen Bezüge, insbesondere die ge-\n\nsetzliche Rente, abgezogen. Die verbleibende Differenz ergibt die Ver-\n\nsorgungsrente (§§ 37 ff. VAPS). Bis zum 31. Dezember 1999 war auch\n\ndie Anpassung (Dynamisierung) der Versorgungsrenten zweistufig gere-\n\ngelt. Sowohl bei einer Änderung der als Maßstab für die Gesamtversor-\n\ngung gewählten Versorgungsbezüge der Beamten des Bundes als auch\n\nbei einer Änderung der von der Gesamtversorgung abzuziehenden ge-\n\nsetzlichen Renten war die Versorgungsrente jeweils neu zu errechnen.\n\n§ 54 (1) und (2) VAPS a.F. hatte folgenden Wortlaut:\n\n\"(1) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungs-\nrente (§ 61) die Versorgungsbezüge der Versorgungsemp-\nfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirt-\nschaftlichen Verhältnisse ... allgemein erhöht oder vermin-\ndert, wird das der Berechnung der Gesamtversorgung\nzugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt zu\ndemselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß ange-\npaßt. Die Gesamtversorgung und die Versorgungsrente\nsind alsdann neu zu errechnen ...\n(2) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungs-\nrente (§ 61) die Renten aus der gesetzlichen Rentenversi-\ncherung nach §§ 65, 254 c SGB VI angepaßt, sind die nach\n§ 37 Abs. 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 4 und § 66 Abs. 2\nSatz 2 berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeitpunkt\nunter Anwendung des neuen aktuellen Rentenwertes ... an-\nzupassen. Die Versorgungsrente ist unter Zugrundelegung\nder zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Gesamtversorgung\nneu zu errechnen.\"\n\nDemgegenüber lautet die geänderte Fassung des § 54 (1):\n\n\"Die nach §§ 37 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 47 Abs. 1 errechnete\nVersorgungsrente wird jeweils am 01. Juli eines jeden Jah-\nres entsprechend den Veränderungen der Lebenshaltungs-\nkosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundla-\nge des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index\nfür alle Haushalte der Bundesrepublik Deutschland ange-\npaßt ...\"\n\nDer Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 1992 von der Bundes-\n\nknappschaft B. eine Altersrente (gesetzliche Rente) und von der Be-\n\nklagten eine Versorgungsrente. Die Beklagte führte erstmals zum 1. Juli\n\n2000 eine Anpassung der Versorgungsrente auf der Grundlage des § 54\n\nVAPS durch, die auf der Basis eines Erhöhungssatzes von 1,3% ein An-\n\nwachsen der Rente von 1.868,35 DM auf 1.892,64 DM bewirkte.\n\nDer Kläger hält die Änderung der Anpassungsregelung für unwirk-\n\nsam. Er meint, die Lösung der Dynamisierung der Versorgungsrenten\n\nvon der Nettolohnentwicklung und ihre Reduzierung auf einen bloßen\n\nTeuerungsausgleich stellten eine so tiefgreifende Systemveränderung\n\ndar, daß dies gegen Treu und Glauben verstoße und rechtswidrig in den\n\nBesitzstand der Versicherten eingreife. Es sei davon auszugehen, daß\n\ndie Neuregelung zumindest langfristig zu einer geringeren jährlichen\n\nRentenerhöhung führen werde. Auch würden die Versicherten der Be-\n\nklagten gegenüber den Beamten benachteiligt. Der Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, seine Versorgungsrente ab dem 1. Juli 2000\n\nauf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden alten An-\n\npassungsregelung zu berechnen, und hat außerdem die Feststellung be-\n\ngehrt, daß die Neufassung unwirksam ist.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.\n\nMit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Ände-\n\nrung halte der richterlichen Inhaltskontrolle stand. Die Neuregelung\n\ngreife nicht in unverhältnismäßiger Weise in die nach Art. 14 geschützten\n\nVersorgungsansprüche des Klägers ein und führe auch nicht zu einer\n\nwillkürlichen Ungleichbehandlung (Art. 3 GG), so daß weder Verfas-\n\nsungsrecht Vorschriften noch der Grundsatz von Treu und Glauben ver-\n\nletzt seien. Die Dynamisierung der Versorgungsrenten entsprechend den\n\nVeränderungen der Lebenshaltungskosten sei sachgerecht. Auch das\n\nZiel der Beklagten, die Anpassung der Versorgungsrenten von der un-\n\ngewissen Entwicklung der Versorgungsbezüge der Beamten und der ge-\n\nsetzlichen Rente zu lösen, sei legitim und vermeide Nachteile der bishe-\n\nrigen Regelung. Möglicherweise unterbleibende Erhöhungen und mögli-\n\nche Verringerungen der Beamtenversorgung könnten sich nicht mehr\n\nnachteilig auf die Versorgungsrente auswirken, ebensowenig wie eine\n\nErhöhung der gesetzlichen Rente oder überproportionale Erhöhungen\n\nder fiktiven Abzüge zur Ermittlung des für die Gesamtversorgung erheb-\n\nlichen fiktiven Nettoarbeitsentgeltes. Die Beklagte sei auch nicht ver-\n\npflichtet, die Anpassung an der Beamtenversorgung zu orientieren. Zwar\n\nsei es das Ziel der Gesamtversorgung, den Versicherten eine der\n\nBeamtenversorgung vergleichbare Alterssicherung zu verschaffen. We-\n\ngen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der von der Beklagten\n\ngewährten Zusatzversorgung und der eine Vollversorgung bildenden\n\nBeamtenversorgung stehe die Art und Weise der Dynamisierung jedoch\n\nim Ermessen des Satzungsgebers. Die Versicherten würden durch die\n\nNeuregelung auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Selbst wenn,\n\nwas sich nicht vorhersagen lasse, ein nachteiliger Effekt eintreten sollte,\n\nwerde dieser nicht unverhältnismäßig sein, weil die Kaufkraft der Rente\n\nerhalten bleibe, so daß die Versicherten in ihrer Lebensführung nicht be-\n\neinträchtigt würden. Auch ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen\n\nGrundsatz des Vertrauensschutzes liege wegen des weiten Gestaltungs-\n\nspielraums der Beklagten bei der Anpassung nicht vor. Schließlich sei\n\nauch kein Verstoß gegen Art. 3 GG ersichtlich. Mit der Beamtenversor-\n\ngung als Vollversorgung sei die von der Beklagten geleistete bloß ergän-\n\nzende Versorgung nicht vergleichbar.\n\nII. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls im\n\nErgebnis richtig.\n\n1. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um Allgemeine\n\nGeschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln, als Allge-\n\nmeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind. Jedenfalls seit der\n\n1969 gültigen Satzung schließt die Beklagte - als Versicherer - Gruppen-\n\nversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer\n\nsondern die beteiligten Arbeitgeber (§ 2 VAPS) Versicherungsnehmer\n\nsind; bezugsberechtigt ist nach § 20 Abs. 2 Satz 3 VAPS der Versicher-\n\nte, also der einzelne Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 30. November 1988\n\n- IVa ZR 68/88 - ZTR 1989, 123).\n\nDie grundsätzliche Befugnis der Beklagten zu Änderungen ihrer\n\nSatzung ergibt sich aus § 16 VAPS. Nach § 16 Abs. 1 VAPS beschlosse-\n\nne Satzungsänderungen wirken gemäß Abs. 4 der Bestimmung auch für\n\ndie bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten\n\nRenten. Dieser Änderungsvorbehalt \n\nist wirksam (BGH, Urteil vom\n\n30. November 1988, aaO); auf die Zustimmung des Versicherten zu einer\n\nÄnderung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR\n\n337/94 - NVwZ 1996, 94; vgl. auch BGHZ 103, 370, 381 zur VBL-\n\nSatzung).\n\n2. Der Inhalt der streitigen Änderung hält der richterlichen Inhalts-\n\nkontrolle stand.\n\na) Die Anpassungsregelung des § 54 VAPS unterliegt der richterli-\n\nchen Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG und § 307 BGB. Sie gehört nicht zu\n\ndem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 BGB kontrollfreien engen Bereich der\n\nLeistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit\n\noder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer\n\nVertrag nicht mehr angenommen werden kann, sondern zu den kontroll-\n\nfähigen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ver-\n\nändern, ausgestalten oder modifizieren. Auf den Schutz der demnach\n\nanwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 3 BGB darf sich der Kläger berufen,\n\nobwohl er nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten\n\nist. Grundsätzlich sind in den Schutz der §§ 9 AGBG, 307 BGB auch die\n\nInteressen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag her-\n\nleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGHZ 142,\n\n103, 107); dazu gehören hier die bei der Beklagten Versicherten.\n\nb) Nach §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 AGBG, 307 Abs. 1 Satz 1,\n\nAbs. 2 Ziff. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders ent-\n\ngegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteili-\n\ngen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentli-\n\nche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages erge-\n\nben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet\n\nist. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VAPS) eine\n\nöffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden\n\nAbwägung der beiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertent-\n\nscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte, insbesondere das\n\nGleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie\n\n(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383;\n\nBGH, Urteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505\n\nunter 1 c). Unter Anlegung dieses Maßstabs führt die Neufassung des\n\n§ 54 VAPS zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versicher-\n\nten.\n\nc) Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages, durch eine\n\nVersorgungsrente zur Existenzsicherung im Alter ergänzend beizutragen,\n\nwird durch die Änderung des Anpassungsmaßstabs nicht beeinträchtigt.\n\nDenn auch der geänderte Maßstab (Lebenshaltungskosten) gewährlei-\n\nstet, daß die Versicherten ihre bisherige Lebensführung aufrechterhalten\n\nkönnen. Der reale Geldwert, die Kaufkraft der gewährten Versorgungs-\n\nrente, bleibt erhalten.\n\nd) Der Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Ver-\n\nänderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes führt nicht zu einer\n\nVertragszweckgefährdung.\n\nBei der Gründung der Beklagten im Jahre 1926 war es zwar ein\n\nHauptmotiv für die Einführung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung, daß im öffentlichen Dienst eine Personalvermehrung\n\ndurch Einstellung von Arbeitern und Angestellten stattgefunden hatte, die\n\nzum Teil dieselben Aufgaben erfüllten wie die Beamten, deren Altersver-\n\nsorgung nur durch die Sozialversicherungsrente sich jedoch wesentlich\n\nvon der Beamtenpension unterschied; diese ungleiche Behandlung sollte\n\nausgeglichen werden (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Gilbert/Hesse, Die Ver-\n\nsorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Teil A\n\nS. 2). Diese Zielsetzung liegt der Tätigkeit der Beklagten auch weiterhin\n\nzugrunde. Aus dieser Zielsetzung folgt aber kein Anspruch des Versi-\n\ncherten, die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, daß sie\n\neine beamtengleiche Versorgung gewährleistet. Vielmehr bleibt es\n\ngrundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem\n\nMaße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen\n\nDienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll\n\n(BGHZ 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Ent-\n\nscheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit\n\nzu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversor-\n\ngung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollver-\n\nsorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur er-\n\ngänzender Charakter zukommt; die schlichte Übernahme von Regelun-\n\ngen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als sy-\n\nstemwidrig darstellen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR\n\n251/83 - VersR 1986, 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch auf\n\nZusatzversorgung an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dyna-\n\nmisierung einer bereits zu gewährenden Versorgungsrente. Jedenfalls\n\nwird der Vertragszweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon\n\ndadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach\n\neinem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder\n\nVerminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfän-\n\nger des Bundes.\n\ne) Der Vertragszweck verbietet es auch nicht, bei der Anpassung\n\nder Versorgungsrenten auf die Veränderungen bei den Lebenshaltungs-\n\nkosten abzustellen. Das gilt selbst dann, wenn die Versorgung der Be-\n\namten des Bundes - die ihrerseits an die Gehälter der aktiven Beamten\n\nanknüpft (§ 70 Abs. 1 BeamtVG) - Steigerungen erfährt, die über die Er-\n\nhaltung der Kaufkraft hinausgehen.\n\nDie von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung, der ebenso wie\n\nder gesetzlichen Grundrente eine Lohnersatzfunktion zukommt, dient der\n\nExistenzsicherung im Alter. Das erfordert grundsätzlich ihre Dynamisie-\n\nrung, d.h. eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränder-\n\nten wirtschaftlichen Verhältnisse. Denn nur so kann verhindert werden,\n\ndaß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der\n\nFolge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde\n\nFunktion nicht mehr erfüllen können. Das Bundesverfassungsgericht hat\n\nausgesprochen, daß die Dynamisierung zu den Wesensmerkmalen der\n\ngesetzlichen Rentenversicherung gehört (BVerfGE 100, 1, 42).\n\nFür die von der Beklagten zu gewährende Versorgungsrente gilt\n\ngrundsätzlich nichts anderes. Indessen trägt die Satzung der Beklagten\n\ndem mit § 54 VBLS auch Rechnung. Denn die Anpassung - die Dynami-\n\nsierung - der Versorgungsrenten in Anknüpfung an die Lebenshaltungs-\n\nkosten verhindert eine Auszehrung der Zusatzrente und gewährleistet\n\ndurch den Erhalt ihrer Kaufkraft deren Funktion, neben der gesetzlichen\n\nRenten zur Existenzsicherung beizutragen.\n\nEs kann offenbleiben, ob die Löhne und Gehälter der aktiven Be-\n\nschäftigten ein sachgerechter bzw. sozialpolitisch wünschenswerter An-\n\npassungsmaßstab sind (so \n\nfür die gesetzliche Rentenversicherung\n\nMaunz/Dürig/Papier, GG Art. 14 Rdn. 147 f. m.w.N.; Kasseler Kommen-\n\ntar/Polster, Sozialversicherungsrecht Bd. I § 65 SGB VI Rdn. 2; a.A.\n\nHöfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung § 16\n\nRdn. 3455 ff., der den Preisindex für einen sachgerechten Anpassungs-\n\nmaßstab hält). Denn es gibt für die Beklagte jedenfalls keine rechtliche\n\nVerpflichtung, etwa die Einkommensentwicklung zum alleinigen Maßstab\n\nder Dynamisierung zu machen. Dementsprechend haben die hinter ihr\n\nstehenden Tarifpartner auch von einer Festlegung des Dynamisierungs-\n\nmaßstabs abgesehen. Für die betriebliche Altersversorgung hat der Ge-\n\nsetzgeber in § 16 BetrAVG sogar ausdrücklich bestimmt, daß über die\n\nAnpassung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange\n\ndes Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeit-\n\ngebers zu entscheiden ist, und die Anpassungspflicht für erfüllt erklärt,\n\nwenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg entweder des\n\nPreisindexes oder der Nettolöhne.\n\nf) Der mit der Neufassung des § 54 VAPS vorgenommene Aus-\n\ntausch des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem Ei-\n\ngentumsgrundrecht fließenden, von der Beklagten zu beachtenden An-\n\nspruch des Klägers auf Bestandsschutz seiner Versorgungsrente (Art. 14\n\nAbs. 1 GG).\n\nRentenansprüche und Rentenanwartschaften, die unter dem Gel-\n\ntungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, genießen nach\n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Eigen-\n\ntumsschutz (BVerfGE 100, 1, 32). In solche Ansprüche oder Anwart-\n\nschaften greift die Regelung des § 54 VAPS indessen auch nicht ein; sie\n\nläßt die Erstberechnung der Rente vielmehr unangetastet und be-\n\nschränkt sich auf eine Anpassungsregelung, welche die Kaufkraft der so\n\nberechneten Rente sichern soll. Daß der Anspruch auf Anpassung unter\n\nEigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht\n\nausgesprochen (BVerfGE 100, 1, 44).\n\nDas Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will - weitergehend -\n\nfür den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und ge-\n\nhaltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zu-\n\nmessen, als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflations-\n\nbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts\n\nauf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO S. 1476); die weitergehende\n\nChance auf Beteiligung an steigenden Realeinkünften der aktiven Bei-\n\ntragszahler erachtet dagegen auch das Bundessozialgericht nicht für ei-\n\ngentumsgeschützt. Auch wenn man dem folgt, scheidet eine Verletzung\n\nvon Art. 14 Abs. 1 GG aus, weil § 54 VAPS mit einer Anpassung der\n\nVersorgungsrenten nach Maßgabe der Veränderungen der Lebenshal-\n\ntungskosten gerade darauf angelegt ist, den Geldwert des Rentenrechts\n\nzu sichern.\n\ng) Aus all dem ergibt sich zugleich, daß die mit der Änderung des\n\n§ 54 VAPS für den Versicherten - wenn überhaupt - verbundenen Bela-\n\nstungen als gering einzustufen sind; sie verwirklichen sich zudem erst\n\ndann, wenn die Steigerungen in der Beamtenversorgung des Bundes\n\nüber den Erhalt der Kaufkraft hinaus gehen. Dieser von der grundsätzli-\n\nchen Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers getragene, den Grundsatz\n\nder Verhältnismäßigkeit wahrende Eingriff beruht auf sachlich nachvoll-\n\nziehbaren Erwägungen. Denn er dient erkennbar der Sicherung der Lei-\n\nstungsfähigkeit des umlagefinanzierten Zusatzversorgungsträgers für die\n\nZukunft.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_158-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-11/iv-zr-158-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_158-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_158-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-11/iv-zr-158-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_158-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:57.895856+00:00"}}