{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_154-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-10-23","aktenzeichen":"IV ZR 154/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 154/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius sowie die Richter Wendt und Felsch\n\nam 23. Oktober 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das\n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden\n\nvom 26. April 2002 wird als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 15.338,76 \n\nGründe:\n\nI. Der Kläger hat bei einem Auffahrunfall im Juni 1997 ein Halswir-\n\nbelsäulenschleudertrauma erlitten. Er ist bei der Beklagten unfallversi-\n\nchert; dem Vertrag liegen die AUB 88 zugrunde. In dem hier anhängigen\n\nVerfahren hat der Kläger u.a. auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte\n\nzu weiteren vertraglichen Leistungen (Krankenhaustage- und Gene-\n\nsungsgeld sowie Leistungen wegen Invalidität) verpflichtet sei. Die Vor-\n\ninstanzen haben diesen Klageantrag abgewiesen. Dagegen wendet sich\n\nder Kläger nicht, soweit es um Krankenhaustage- und Genesungsgeld\n\ngeht. Vielmehr erstrebt er mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine\n\nZulassung der Revision nur insoweit, wie ihm eine Invaliditätsentschädi-\n\ngung versagt worden ist, weil es an einer fristgerechten ärztlichen Fest-\n\nstellung eines durch den Unfall verursachten Dauerschadens fehle (§ 7 I\n\n(1) Abs. 2 AUB 88). Der Kläger macht auch nur insoweit einen Zulas-\n\nsungsgrund geltend: Unter den Oberlandesgerichten sei streitig, ob sich\n\nder Versicherer auf den Ablauf dieser Frist noch berufen könne, wenn er\n\n- wie hier - seine Leistung bereits endgültig abgelehnt habe.\n\nII. Der Antrag ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegen-\n\nstands 20.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:2)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:7)(cid:18)(cid:11)(cid:19)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:7)(cid:24)(cid:23)\n\n1. Bei den Leistungen für Invalidität handelt es sich um einen selb-\n\nständigen und abtrennbaren Teil des ursprünglichen Begehrens, der für\n\nsich genommen die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigen\n\nmüßte; innerhalb der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Be-\n\ngründungsfrist ist darzulegen, daß mit der beabsichtigten Revision eine\n\nAbänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 \n\nübersteigenden Umfang erstrebt wird (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002\n\n- V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 2 und 3). Hier trägt der Kläger\n\nvor, das Amt für Familie und Soziales habe mit Bescheid vom 12. Juli\n\n2001, der nicht beigefügt war, eine Behinderung von 40% anerkannt. Aus\n\ndem Versicherungsschein vom 21. Oktober 1997 ergebe sich seit dem\n\n1. Dezember 1997 eine Invaliditätssumme von 140.000 DM; außerdem\n\nsei eine progressive Invaliditätsstaffel vereinbart. Danach könne er 55%\n\nder Versicherungssumme verlangen, also 77.000 DM. Selbst nach einem\n\nFeststellungsabschlag von 20% verbleibe ein Wert des Beschwerdege-\n\ngenstands von 61.600 DM.\n\n2. Für den streitigen Versicherungsfall vom Juni 1997 galt die erst\n\nab 1. Dezember 1997 auf 140.000 DM erhöhte Versicherungssumme je-\n\ndoch noch nicht. Das hat der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich vor-\n\ngetragen. Dem entspricht der von ihm vorgelegte Versicherungsschein\n\nvom 21. Oktober 1997, der eine Änderung der Invaliditätssumme auf\n\n140.000 DM erst zum 1. Dezember 1997 ausweist. Der Kläger hat, bevor\n\ndieser Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen wurde, vor dem Amts-\n\ngericht am 11. April 2001 persönlich zu den Leistungen, die er aufgrund\n\nseiner Invalidität nach dem Versicherungsvertrag verlangen könne, er-\n\nklärt, er gehe von einer Behinderung von 30% aus; daher müsse die Be-\n\nklagte mindestens 36.000 DM zahlen. Dieser Betrag entspricht genau\n\n30% von 120.000 DM. Die Vorinstanzen haben den Streitwert insoweit\n\nunter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags übereinstimmend\n\nauf 30.000 DM (= 15.338,76 \n\n(cid:25)(cid:19)(cid:26)\n\n(cid:11)(cid:2)(cid:15)(cid:27)(cid:7)(cid:28)(cid:20)(cid:2)(cid:11)(cid:2)(cid:15)(cid:29)(cid:11)(cid:22)(cid:7)(cid:31)(cid:30) (cid:7)!(cid:23)\n\nDamit setzt sich der Kläger in der Begründung seiner Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde nicht auseinander. Er trägt auch nicht vor, daß es sich\n\nbei der vom Amt für Familie und Soziales durch den Bescheid vom\n\n12. Juli 2001 anerkannten Behinderung von 40% ausschließlich um Fol-\n\ngen des Verkehrsunfalls vom Juni 1997 handle, daß diese Folgen vor-\n\naussichtlich von Dauer sind, schon spätestens ein Jahr nach dem Unfall\n\neingetreten waren und spätestens 3 Jahre nach dem Unfall, also bereits\n\nim Juni 2000, den behaupteten Grad erreicht hatten. Auf diese Voraus-\n\nsetzungen nach §§ 7 I (1) und 11 IV AUB 88 hatte das Berufungsgericht\n\nden Kläger hingewiesen.\n\nDanach kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger\n\nmit seinem Feststellungsantrag einen höheren Invaliditätsgrad als 30%\n\nzugrunde legen wollte. Selbst wenn die von ihm vorgelegte progressive\n\nInvaliditätsstaffel, wonach bei 30% Invalidität 35% der Versicherungs-\n\nsumme ausgezahlt werden, schon für den hier streitigen Versicherungs-\n\nfall gegolten hätte, hätte der Kläger bei einer Invaliditätssumme von\n\n120.000 DM nur 42.000 DM zu erwarten; sein Feststellungsantrag wäre\n\nmithin nach Abzug von 20% mit 33.600 DM = 17.179,41 \n\newerten.\n\n(cid:30)(cid:12)\"#(cid:10)\n\n3. Im übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der\n\nSache keinen Erfolg, weil der Senat die Grundsatzfrage bereits geklärt\n\nhat: Auch eine Leistungsablehnung des Versicherers ändert nichts dar-\n\nan, daß der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn\n\nInvalidität nicht fristgerecht ärztlich festgestellt wird (Senat, Urteil vom\n\n27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 02, 472 unter 1 c a.E.).\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_154-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-23/iv-zr-154-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_154-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_154-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-23/iv-zr-154-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_154-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:55.160313+00:00"}}