{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_149-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"IV ZR 149/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 321; BGB § 273 Das Gericht kann über ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), das es bei seiner Entscheidung übersehen hat, nicht im Wege eines Ergänzungsurteils gemäß § 321 ZPO entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 149/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Februar 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nZPO § 321; BGB § 273\n\nDas Gericht kann über ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), das es bei seiner\nEntscheidung übersehen hat, nicht im Wege eines Ergänzungsurteils gemäß\n§ 321 ZPO entscheiden.\n\nBGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02 - OLG Koblenz\n LG Mainz\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-\n\nsius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Februar 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Ergänzungs-\n\nurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko-\n\nblenz vom 25. April 2002 aufgehoben und der Antrag\n\nder Klägerin auf Erlaß eines Ergänzungsurteils als un-\n\nzulässig verworfen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Geschwister und je zur Hälfte Erben ihres am\n\n30. Januar 1993 gestorbenen Vaters. Sie hatten durch privatschriftlichen\n\nVertrag vom 24. Juli 1986 vereinbart, daß der Beklagte 590.000 DM von\n\ndem zu erwartenden Nachlaß des Vaters vorweg erhalten solle; nur der\n\nRest solle geteilt werden. In einem Teilauseinandersetzungsvertrag vom\n\n24. April 1993 legten die Parteien u.a. fest, wie diese 590.000 DM auf-\n\ngebracht werden sollten; außer einer Zahlung der Klägerin aus eigenem\n\nVermögen sollte der Betrag im wesentlichen statt aus dem Nachlaß aus\n\nden Einkünften einer beiden Parteien ebenfalls je zur Hälfte zustehenden\n\nGrundstücksgemeinschaft entnommen werden.\n\nDas Berufungsgericht hat den Vertrag vom 24. Juli 1986 wegen\n\nVerstoßes gegen § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. für nichtig gehalten und\n\nden Beklagten verurteilt, außer den empfangenen Zahlungen der Kläge-\n\nrin auch von ihm als Verwalter der Grundstücksgemeinschaft zur Befrie-\n\ndigung seines Anspruchs auf 590.000 DM entnommene Gewinnanteile\n\nder Klägerin an diese zurückzuzahlen. Dabei hat das Berufungsgericht\n\nfestgestellt, daß der Beklagte darüber hinaus Gewinnanteile der Klägerin\n\nin Höhe von 106.941,11 DM entnommen habe. Insoweit hat das Beru-\n\nfungsgericht der Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung, son-\n\ndern nur auf Zustimmung zur Auszahlung zugebilligt; einen solchen An-\n\ntrag habe die Klägerin aber trotz Hinweises nicht gestellt. Andererseits\n\nstand auch dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ein Gewinnanteil von 95.330,23 DM zu; in dieser Höhe hat das Be-\n\nrufungsgericht die Klägerin auf Widerklage des Beklagten verurteilt, der\n\nEntnahme des Hauptbetrages nebst Zinsen zuzustimmen. Gegen dieses\n\nUrteil hat nur der Beklagte Revision eingelegt, die der Senat nicht ange-\n\nnommen hat.\n\nDie Klägerin hat Ergänzung des Berufungsurteils beantragt, weil\n\nübersehen worden sei, daß sie gegenüber der Widerklage ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht geltend gemacht habe, bis sie ihr zustehende Gewinnan-\n\nteile in Höhe von 102.271,50 DM erhalte. Dementsprechend hat das\n\nOberlandesgericht den Tatbestand seines Berufungsurteils gemäß § 320\n\nZPO berichtigt. Ferner hat das Oberlandesgericht aufgrund mündlicher\n\nVerhandlung vom 22. April 2002 im Wege eines Ergänzungsurteils nach\n\n§ 321 ZPO die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage durch den\n\nVorbehalt \"Zug um Zug gegen Zustimmung zur Entnahme eines Betrages\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)\n\n(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:0)(cid:6)(cid:5)(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:18)(cid:5)(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:20)(cid:7)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:1)(cid:4)(cid:24)\n\n(cid:25)(cid:17)(cid:26)(cid:12)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:12)(cid:27)(cid:30)(cid:25)(cid:17)(cid:26)(cid:23)(cid:26) (cid:31)\"!#(cid:1)(cid:12)(cid:14)$(cid:0)(cid:6)%\n\nin Höhe von 52.290,59 \n\ne-\n\nschränkt, den auf die Widerklage zugebilligten Zinsausspruch zugunsten\n\ndes Beklagten entfallen lassen und die Kostenentscheidung geändert.\n\nGegen dieses Ergänzungsurteil wendet sich der Beklagte mit der zuge-\n\nlassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Ergänzungsurteils und zur\n\nVerwerfung des auf Ergänzung des Berufungsurteils gerichteten Antrags\n\nder Klägerin als unzulässig.\n\n1. a) Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil auf Antrag durch nach-\n\nträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem ursprünglich\n\nfestgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand geltend ge-\n\nmachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt ganz\n\noder teilweise übergangen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß\n\neine solche Ergänzung nur in Betracht kommt, wenn ein Anspruch, also\n\nein aktives Rechtsschutzbegehren, in einem Haupt- oder Nebenpunkt\n\nversehentlich nicht beschieden worden ist; übersehene Einwendungen\n\noder die Richtigstellung anderer Fehler rechtfertigen eine Urteilsergän-\n\nzung dagegen nicht. Gegen die aus einem solchen Grunde fehlerhafte\n\nEntscheidung kann sich die beschwerte Partei nur mit einem zulässigen\n\nRechtsmittel wehren. Eine Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt\n\ndemgegenüber nur in Betracht, wenn keine Beschwer vorliegt, weil ein\n\nAnspruch weder zugesprochen noch abgewiesen worden ist, so daß oh-\n\nne die Ergänzung des fehlerfreien, aber lückenhaften Urteils nach des-\n\nsen Rechtskraft neu geklagt werden müßte \n\n(BGH, Urteil vom\n\n27. November 1979 - VI ZR 40/78 - NJW 1980, 840 f. unter II 2; Urteil\n\nvom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/93 - NJW-RR 1996, 379 im Blick auf\n\neinen Aufrechnungseinwand; Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95 -\n\nNJW-RR 1996, 1238 unter II 1 a; Urteil vom 13. Dezember 2001 - IX ZR\n\n306/00 - NJW 2002, 1500 unter I; BAG NJW 1994, 1428, 1429 unter II\n\n2 f. aa; BVerfG NJW-RR 2000, 1664; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 640;\n\nMünchKomm/Musielak, ZPO 3. Aufl. § 321 Rdn. 4).\n\nb) Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht soll § 321 Abs. 1\n\nZPO jedoch entsprechend in einer Reihe anderer Fälle anzuwenden\n\nsein, u.a. bei uneingeschränkter Verurteilung statt der beantragten Ver-\n\nurteilung Zug um Zug. Gerechtfertigt wird dies damit, daß § 321 Abs. 1\n\nZPO auch bei Übergehen der Kostenentscheidung anzuwenden, also\n\nnicht auf Entscheidungen über den Streitgegenstand beschränkt sei und\n\ndas Gesetz die Vorschrift noch in weiteren Fällen für anwendbar erkläre,\n\nin denen ein Anspruch nicht in Frage stehe, nämlich bei übergangenem\n\nVorbehalt für einen noch nicht entscheidungsreifen Aufrechnungsein-\n\nwand (§ 302 Abs. 2 ZPO) oder für die Ausführung der Rechte in einem\n\ndem Urkundenprozeß folgenden Nachverfahren (§ 599 Abs. 2 ZPO), fer-\n\nner wenn über die vorläufige Vollstreckbarkeit oder einen Antrag auf\n\nRäumungsfrist nicht entschieden worden ist (§§ 716, 721 Abs. 1 Satz 3\n\nZPO; so Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 321 Rdn. 9, 10; Zöller/Voll-\n\nkommer, ZPO 23. Aufl. § 321 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann,\n\nZPO 60. Aufl. § 321 Rdn. 16; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl.\n\n§ 321 Rdn. 7). Auf diese Meinung stützte sich der Ergänzungsantrag,\n\ndem das Oberlandesgericht gefolgt ist.\n\n2. Gegen die Anwendung von § 321 Abs. 1 ZPO auf ein unberück-\n\nsichtigt gebliebenes Zurückbehaltungsrecht wendet sich die Revision mit\n\nRecht.\n\na) Daß das Gesetz eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO in be-\n\nstimmten Sonderfällen zuläßt, in denen es nicht um das Übergehen pro-\n\nzessualer Ansprüche geht, rechtfertigt es nicht, diese ausdrücklich in\n\nAbs. 1 Satz 1 der Vorschrift genannte Voraussetzung aufzugeben. Viel-\n\nmehr kommt eine die Rechtskraft einschränkende und die richterlichen\n\nKompetenzen erweiternde analoge Anwendung nur in Betracht, soweit\n\ndie vom Gesetz außerhalb des Grundtatbestands des Übergehens von\n\nAnsprüchen zugelassenen Sonderfälle der Urteilsergänzung entspre-\n\nchend angewandt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996,\n\naaO unter II 1 b). Diese sind keineswegs nur dadurch gekennzeichnet,\n\ndaß das Gericht eine Entscheidung unterlassen hat, zu der es (von Amts\n\nwegen oder wegen des gestellten Antrags) verpflichtet war (so aber Lei-\n\npold aaO Rdn. 9). Denn das müßte für die unrichtige Rechtsanwendung\n\nganz allgemein gelten. Der Gesetzgeber hat dem Richter der bereits\n\ndurch Urteil abgeschlossenen Instanz aber nur dann die Möglichkeit der\n\nErgänzung gegeben, wenn Entscheidungen über die Kosten, die vorläu-\n\nfige Vollstreckbarkeit, eine Räumungsfrist oder einen Vorbehalt für die\n\nAufrechnung bzw. die Ausführung von Rechten im Nachverfahren unter-\n\nblieben sind. Das besagt nichts für das hier in Rede stehende, auf § 273\n\nBGB gestützte Zurückbehaltungsrecht, das nicht etwa lediglich im Ur-\n\nteilstenor vorbehalten werden kann, sondern - wenn es begründet ist - zu\n\neiner inhaltlichen Änderung des Urteilsausspruchs führt.\n\nb) Hier ist das Berufungsurteil in seiner ursprünglichen Gestalt\n\nnicht lückenhaft. Vielmehr hat das Berufungsgericht über den mit der Wi-\n\nderklage geltend gemachten Anspruch des Beklagten auf Zustimmung\n\nzur Entnahme seines Gewinnanteils - wenn auch möglicherweise fehler-\n\nhaft - entschieden. Die Klägerin hätte einen solchen Fehler mit der Revi-\n\nsion geltend machen können, die hier wegen der Höhe der nach altem\n\nRevisionsrecht allein maßgeblichen Beschwer zulässig gewesen wäre.\n\nUngeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen der Zulässigkeit des\n\nRechtsmittels im Einzelfall gegeben sind, steht jedenfalls grundsätzlich\n\nder Weg in das Rechtsmittelverfahren offen, um das Übergehen der Ein-\n\nrede eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 273 BGB geltend zu\n\nmachen. Ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, muß die beschwerte Partei\n\ndies hinnehmen. Eine planwidrige Lücke des Gesetzes, die über § 321\n\nZPO durch Analogie geschlossen werden könnte, liegt insoweit nicht vor.\n\nEs wäre im Gegenteil kaum verständlich, wenn für die Korrektur solcher\n\nFehler neben dem Rechtsmittel und selbst bei dessen Unzulässigkeit die\n\nvon anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängige Urteilsergänzung\n\nzur Wahl stünde. Daß in den Fällen unterbliebenen Vorbehalts nach\n\n§§ 302 Abs. 2, 599 Abs. 2 ZPO das Urteil sowohl unvollständig als auch\n\ninhaltlich falsch und deshalb neben der Anfechtung durch ein Rechts-\n\nmittel auch die Urteilsergänzung möglich ist (BGH, Urteil vom 25. Juni\n\n1996, aaO unter II 1 a), besagt nichts für das Verhältnis von Rechtsmittel\n\nund Urteilsergänzung im allgemeinen.\n\nc) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Berücksichti-\n\ngung des Zurückbehaltungsrechts hier nicht nur zur Ergänzung der Ver-\n\nurteilung der Klägerin im Hauptpunkt durch eine Zug-um-Zug Einschrän-\n\nkung geführt hat, sondern auch zur Streichung der ursprünglich zugun-\n\nsten des Beklagten ausgesprochenen Verurteilung hinsichtlich der Ent-\n\nnahme von Zinsen. Insoweit ist das Urteil nicht ergänzt, sondern ins Ge-\n\ngenteil verändert worden. Das geht auch über die bisher anerkannte ent-\n\nsprechende Anwendung von § 321 ZPO deutlich hinaus, läge aber\n\ngrundsätzlich in der Konsequenz einer Urteilsergänzung auch für über-\n\ngangene materiellrechtliche Einreden. Die Überprüfung eines Urteils in\n\ndieser Richtung muß dem Rechtsmittelverfahren vorbehalten bleiben.\n\nDas angefochtene Ergänzungsurteil verletzt mithin § 318 ZPO.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_149-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/iv-zr-149-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 599","ref_norm":"599","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 716","ref_norm":"716","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 721","ref_norm":"721","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_149-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_149-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/iv-zr-149-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_149-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:03:54.497686+00:00"}}