{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_148-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"IV ZR 148/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 148/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. September 2004 \nHeinekamp, \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 15. September \n\n2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 6. \n\nZivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 12. April 2002 \n\naufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom \n\n26. Oktober 2001 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001. \n\nEr ist 1944 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen \n\nDienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. April 1992 be-\n\nzieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. \n\nNach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgen-\n\nden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgeben-\n\nden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den \n\nUmlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umla-\n\ngezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten \n\nKlägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlage-\n\nmonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur \n\nHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte \n\nvon den 468 Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nzurückgelegt hat, zunächst die 265 Monate abgezogen, in denen sein Arbeitge-\n\nber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden 203 \n\nMonate sowie den 265 Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversor-\n\ngungsfähige Zeit von 367 Monaten zusammen. \n\nAndererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berech-\n\nnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Klä-\n\nger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der \n\nBeklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die \n\ngesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung \n\nzurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in die-\n\nser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen An-\n\nrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, \n\nder nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR \n\n2000, 835 = NJW 2000, 3341). \n\nDer Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflich-\n\ntet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgeleg-\n\nten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung \n\nder Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete. \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision ver-\n\nfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. \n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vor-\n\ngesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterlie-\n\ngende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß \n\n§§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergän-\n\nzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung \n\nder gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, so-\n\nlange die Beklagte auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf \n\ndie zu zahlende Versorgungsrente anrechne. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat bereits in \n\nseinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) ent-\n\nschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab \n\n1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-\n\nfassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-\n\nten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 \n\nder Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger ge-\n\nforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-\n\nhen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März \n\n2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 \n\ngeborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten er-\n\nhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-\n\nkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-\n\nnommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung \n\nihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-\n\ngung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme \n\nihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bun-\n\ndesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine \n\nVerletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" fest-\n\ngestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch \n\nnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei we-\n\ngen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. \n\nDabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine \n\nverhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rent-\n\nnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht \n\nfeststellt. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der \n\nErwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeit-\n\narbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht \n\nmehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die \n\nBenachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten er-\n\nworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ih-\n\nrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähi-\n\ngen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen \n\nwerden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE \n\n98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer \n\nSatzung gezwungen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-\n\ntenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom \n\nJahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der \n\nVordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. \n\nDer Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren \n\nVersichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auf-\n\nfassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher \n\nBedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen ei-\n\nner komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbs-\n\nbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen \n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die \n\nHalbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesver-\n\nfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des \n\nJahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen \n\nGenerationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn ab-\n\ngeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit \n\ndie Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-\n\nholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in be-\n\nzug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das \n\nBundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit 1. April \n\n1992 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er \n\nangehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der \n\nRentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-\n\nren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch \n\nPersonen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach \n\ndem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten gel-\n\nten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren \n\nvor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertenge-\n\nnerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteili-\n\ngenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt \n\nhätte, ist nicht ersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-\n\ndung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-\n\nrechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis \n\nzum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, \n\n307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-\n\nverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-\n\ntroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu \n\nfolgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung ei-\n\nne Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr \n\nganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-\n\nbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generali-\n\nsierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betref-\n\nfenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis \n\nzum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt \n\nauch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-\n\ngungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Un-\n\ngleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu \n\ntreffen ist. \n\ne) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach \n\nder ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich \n\nerheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklag-\n\nten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu lei-\n\nstenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird \n\ndaneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträ-\n\ngen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-\n\nnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-\n\nzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen \n\nDienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der \n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene \n\nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im \n\nHinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie etwa dem Kläger \n\nüber die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember \n\n2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nTerno \n\nDr. Schlichting \n\nWendt \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nFelsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-148-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-148-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:02.893105+00:00"}}