{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_129-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"IV ZR 129/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 129/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Februar 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Karlsruhe vom 1. März 2002 wird auf Kos-\n\nten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung \n\nfür den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente. \n\nDie 1938 geborene Klägerin war von 1958 bis Ende 1969 bei einer \n\nStadtverwaltung beschäftigt. Anschließend zog sie zwei Kinder groß. Von \n\n1989 bis 1994 war sie mit Zeitarbeitsverträgen im öffentlichen Dienst tä-\n\ntig. Ab dem 1. Dezember 1999 erhielt sie von der Bundesversicherungs-\n\nanstalt für Angestellte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte er-\n\nrechnete für die Klägerin mit Mitteilung vom 22. Mai 2000 eine statische \n\nVersicherungsrente nach § 44 ihrer damals geltenden Satzung (VBLS \n\na.F.) in Höhe von brutto 78,92 DM im Monat, davon 53,28 DM für die Zeit \n\nvon 1958 bis 1969. \n\n3 \n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflich-\n\ntet sei, ihr eine Versicherungsrente nach § 18 BetrAVG in der Fassung \n\nvom 21. Dezember 2000 (BetrAVG n.F.) für den mit Beiträgen und Umla-\n\ngen belegten Zeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 zu \n\ngewähren, und dementsprechend Zahlung einer um mindestens \n\n71,08 DM höheren monatlichen Zusatzrente. Sie meint unter Hinweis auf \n\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 \n\n(BVerfGE 98, 365), die Rente sei in entsprechender Anwendung von § 2 \n\nBetrAVG a.F. wie bei Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes \n\nzu berechnen, jetzt nach der die Entscheidung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts umsetzenden Regelung in § 18 BetrAVG n.F.. Davon abgesehen \n\nsei für die Berechnung der Versicherungsrente nicht § 44 VBLS a.F., \n\nsondern die für die Klägerin günstigere, für unverfallbare Anwartschaften \n\ngeltende Bestimmung des § 44a VBLS a.F. maßgebend. Soweit darin die \n\nUnverfallbarkeit das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis nach \n\nVollendung des 35. Lebensjahres voraussetze, sei dies unwirksam. Da-\n\ndurch würden Frauen, die ihre Berufstätigkeit wegen der Erziehung von \n\nKindern unterbrechen, verfassungswidrig und europarechtswidrig diskri-\n\nminiert. Schließlich sei auch die Berechnung der Versicherungsrente \n\nnach § 44 VBLS a.F. zu beanstanden, insbesondere wegen der fehlen-\n\nden Dynamisierung. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die oben ge-\n\nnannten, in den Vorinstanzen abgewiesenen Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berechnung der Rente \n\nnach § 44 VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu \n\nbeanstanden. Die Anwendung dieser Bestimmung und des § 44a VBLS \n\na.F. führe zu keiner Diskriminierung von Frauen. Insbesondere verstoße \n\ndie Altersgrenze von 35 Jahren in § 44a Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. nicht \n\ngegen höherrangiges Recht. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Grenze \n\nsachwidrig oder willkürlich sei. Die Kammer wäre auch nicht befugt, eine \n\naus ihrer Sicht sinnvollere Altersgrenze anstelle der vom Satzungsgeber \n\ngeschaffenen zu setzen. Für den hier maßgeblichen Zeitraum vom \n\n1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 hätten die neuen Regelungen \n\ndes Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Ge-\n\nsetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom \n\n21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersvermögensgesetz vom \n\n26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) zu keinen Änderungen geführt. Aus den \n\nÜbergangsregelungen in §§ 30d, 30f BetrAVG ergebe sich, dass die Ver-\n\nkürzung der Unverfallbarkeitsfristen in § 1b BetrAVG n.F. und die ver-\n\nbesserte Berechnung der Zusatzrente nach § 18 BetrAVG n.F. auf den \n\ngeltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht anwendbar seien. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die \n\nBeklagte hat die Berechnung der Zusatzrente mit Recht nach § 44 VBLS \n\na.F. vorgenommen. \n\n1. Die Klägerin hat für den mit Beiträgen und Umlagen belegten \n\nZeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 keinen Anspruch \n\nauf eine Zusatzrente nach § 18 BetrAVG n.F. oder § 18 BetrAVG a.F., \n\nder durch § 44a VBLS a.F. ohne inhaltliche Änderung in die Satzung der \n\nBeklagten übernommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 \n\n- IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a). \n\n8 \n\na) Nach § 26 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 4 und 18 nicht, wenn das \n\nArbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Geset-\n\nzes - dem 22. Dezember 1974 - beendet worden ist. Dieser Ausschluss \n\ngilt unabhängig vom Geschlecht sowie vom Alter im Zeitpunkt des Aus-\n\nscheidens und betrifft Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und außerhalb \n\ndes öffentlichen Dienstes gleichermaßen. Er ist verfassungsrechtlich \n\nnicht nur unbedenklich, sondern vielmehr geboten, um eine rechtsstaat-\n\nlich unzulässige Rückwirkung zu vermeiden (vgl. BVerfGE 65, 196, \n\n217 f.; BVerfG NJW 1978, 2023; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesse-\n\nrung der betrieblichen Altersversorgung 3. Aufl. § 26 Rdn. 1; Höfer, Ge-\n\nsetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Bd. I Arbeits-\n\nrecht 8. Ergänzungslieferung Stand September 2004/Januar 2005 § 26 \n\nRdn. 5701 f.) \n\n9 \n\nBei dieser Rechtslage ist es nach der Neuregelung des Betriebs-\n\nrentenrechts durch die oben unter I zitierten Gesetze verblieben. § 26 \n\nBetrAVG ist nicht geändert worden. Die Übergangsvorschrift des § 30d \n\nBetrAVG zu § 18, die für die dort genannten Fälle auf die Berechnung \n\nnach § 18 BetrAVG a.F. verweist, erfasst vor dem 22. Dezember 1974 \n\nbeendete Beschäftigungsverhältnisse von vornherein nicht. Sie setzt \n\nvoraus, dass § 18 BetrAVG vor der Neuregelung anwendbar war, was \n\nnach § 26 BetrAVG ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für die Über-\n\ngangsvorschrift des § 30f BetrAVG zu den neuen Unverfallbarkeitsfris-\n\nten. Nach § 26 BetrAVG gelten weder die alten noch die neuen Vorschrif-\n\nten über die Unverfallbarkeit, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor \n\ndem 22. Dezember 1974 beendet worden ist. \n\n10 \n\nDer Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht verpflich-\n\ntet, die Neuregelung des § 18 BetrAVG und der Unverfallbarkeitsfristen \n\nauf solche Beschäftigungsverhältnisse und damit auf vor Jahrzehnten \n\nabgeschlossene Sachverhalte zu erstrecken. Vielmehr war ihm dies we-\n\ngen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots verwehrt. Das Bundes-\n\nverfassungsgericht hat selbst für die von § 18 BetrAVG a.F. betroffenen, \n\ndem Grunde nach unverfallbaren Anwartschaften dem Gesetzgeber zu-\n\ngebilligt, die Folgen der Verfassungswidrigkeit für die Vergangenheit ein-\n\nzugrenzen (BVerfGE 98, 365, 402 f.). \n\n11 \n\nb) Danach liegen die von der Klägerin gerügten Grundrechtsver-\n\nstöße nicht vor. Insbesondere ist keine gleichheitswidrige Benachteili-\n\ngung von Frauen durch die mit § 26 BetrAVG, § 1 BetrAVG a.F. inhaltlich \n\nübereinstimmende Unverfallbarkeitsregelung in § 44a Abs. 1 VBLS a.F. \n\ngegeben. Für die Ausschlusswirkung des § 26 BetrAVG ist es unerheb-\n\nlich, wie alt die Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am \n\n31. Dezember 1969 war. \n\n12 \n\nc) Auch der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im euro-\n\npäischen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung \n\nvon Männern und Frauen liegt nicht vor. Das ist schon deshalb nicht der \n\nFall, weil der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Syste-\n\nmen der sozialen Sicherheit nur Leistungen abdeckt, die für Beschäfti-\n\ngungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden (EuGH NZA 2005, \n\n347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990, \n\nI-1889, 1955 f. \n\nRdn. 40 ff.). \n\n13 \n\n2. Die Berechnung der Versicherungsrente für den Beschäfti-\n\ngungszeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 nach § 44 \n\nVBLS a.F. ist nicht zu beanstanden. \n\n14 \n\nDiese Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die \n\nVersicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unange-\n\nmessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) \n\nund verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende \n\nGrundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend \n\ndargelegt hat (aaO unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausge-\n\nschiedenen Bediensteten wird damit ein versicherungstechnischer Ge-\n\ngenwert für die geleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt \n\ndamit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu \n\nArbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch ins-\n\nbesondere Versicherte begünstigt, die wie die Klägerin das Arbeitsver-\n\nhältnis vor dem 22. Dezember 1974 beendet haben und noch keine nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unverfallbare Anwart-\n\nschaft (vgl. dazu Blomeyer/Otto, aaO § 1b Rdn. 115 ff.) erworben hatten. \n\n15 \n\nDer Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dyna-\n\nmisierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte \n\ndurch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat \n\nim Urteil vom 14. Januar 2004 ausgeführt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem \n\n1. Januar 2002 werden nach §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versiche-\n\nrungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2001 - 2 C 407/00 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2002 - 6 S 7/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-129-02","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":9},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30f","ref_norm":"30f","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-129-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:03.497461+00:00"}}